Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 704 IV 78/97
Tenor
Der Antrag auf Rückgabe folgender letztwilligen Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen Verwahrung :
Einzeltestament vom xx.xx.1997,
verschlossen mit dem Siegel des Notars Dr. T aus B-Stadt,
UR-Nr: xx/1997, VwB-Nr.: xxxx
am xx.xx.1997 in besondere amtliche Verwahrung genommen,
wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der Verwahrung gilt gemäߧ 2256 BGB als Widerruf. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus.
3Der Testator ist nach dem eingereichten Sachverständigengutachten vom 01.10.2010 und den Angaben der Betreuerin geschäftsunfähig. Das Gericht hatte -wie der Notar bei Errichtung eines Testaments - nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zu prüfen, ob Testierfähigkeit vorliegt oder eventuell eine Testierunfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 BGB besteht, und dies im Protokoll festzustellen.
4Aufgrund seiner Behinderung ist die sprachliche Kommunikation mit dem Antragsteller erschwert, aber möglich. Im Gespräch mit ihm über die Begriffe "Erbschaft", "Testament", "Notar" "Urkunde", "Erbe" konnte er zum Ausdruck bringen, dass er will, dass sein Freund H "gelöscht" werde. Nach Auffassung des Gerichts konnte er jedoch nicht dem gesamten Gespräch und der anschließenden Protokollierung folgen, insbesondere konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass er in der Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen Dritter zu handeln. Dies wäre jedoch zur Bejahung der Testierfähigkeit erforderlich (vgl. FamRZ 1997,1026).
5Da der Testator angab, nicht lesen und schreiben zu können und seine Schwester gemäß § 27 BeurkG nicht als Zeuge mitwirken konnte, wurde eine weitere Amtsperson als Zeuge hinzugezogen (zum Ende der Protokollierung erklärte der Testator jedoch, dass er seinen Namen schreiben kann und unterzeichnete das Protokoll).
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