Urteil vom Amtsgericht Aachen - 104 C 7/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden, indem er Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsverhältnis.
3Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Nummer xx.xxx.xxx.x kaskoversichert. Am 15.10.2012 wurde das dem Vertrag zugrunde liegende Kfz zum Kennzeichen XX-XX-xxxx des Klägers beschädigt. Der Wiederbeschaffungswert betrug 17.900,00 €.
4Bereits am 02.08.2012 hatte der Kläger einen Mercedes C 180 BE Coupe erworben. Dieses wurde am 19.10.2012 zugelassen.
5Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, aufgrund des Erwerbs des Mercedes Coupe die insoweit angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 2.857,98 € zu ersetzen. Er behauptet hierzu, dieses Fahrzeug habe er nach dem Schadensfall am 15.10.2012 als Ersatzfahrzeug für das beschädigte Kfz bestimmt und in diesem Sinne verwendet.
6Er beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.857,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 sowie weitere 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
11Die zulässige Klage ist nicht begründet.
12Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
13Ein solcher Zahlungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 611 BGB iVm dem Versicherungsvertrag der Parteien.
14Der schriftliche Abschluss des Versicherungsvertrages über den streitgegenständlichen Inhalt sowie der darin enthaltene Versicherungsschutz sind zwischen den Parteien unstreitig.
15Ein Erstattungsanspruch besteht demgemäß nach B.x.xx der Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Umsatzsteuer dann, wenn diese tatsächlich zur Schadensbeseitigung – etwa durch Erwerb eines Ersatzkraftfahrzeuges – angefallen ist. Inhaltliche Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Klausel bestehen nicht. Ihre Voraussetzungen sind indes im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat das streitgegenständliche Kfz bereits vor dem Schadensfall erworben, sodass keine Kausalität zwischen dem Erwerb dieses Kfz und einer Schadensposition des Klägers gegeben ist. Maßgeblich für den Zeitpunkt zur Beurteilung dieser Haftungskausalität ist gerade der Erwerb des Kfz und nicht etwa dessen Zulassung oder tatsächliche Verwendung, da bereits im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Kaufvertragsschlusses die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer begründet wird. Geschieht dies indes – wie vorliegend – vor einem etwaigen Schadensfall, kann denknotwendig hier keine Ersatzbeschaffung im Sinne der vorgenannten Vertragsklausel vorliegen. Hieran ändert auch eine etwaige andere Zweckbestimmung des Klägers für dieses Kfz nach dem Schadensfall nichts, da hierdurch die mangelnde Kausalität zum haftungsbegründenden Zeitpunkt nicht behoben werden kann.
16Die erhobene Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Gebührenstreitwert: 2.857,98 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.