Urteil vom Amtsgericht Aachen - 101 C 259/11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der (Dritt-)Widerbeklagte zu 2) und die (Dritt-)Widerbeklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) 1.337,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 sowie 156,50 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 47 %, der Beklagte zu 1) 8 %, die (Dritt-)Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 45 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 100 % die Klägerin selbst, 8 % der Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten des (Dritt-)Widerbeklagten zu 2) tragen 86 % der (Dritt-)Widerbeklagte zu 2) selbst und 14 % der Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der (Dritt-)Widerbeklagten zu 3) tragen 86 % die (Dritt-)Widerbeklagte zu 3) selbst und 14 % der Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen 7 % der Beklagte zu 1) selbst, 48 % die Klägerin und 45 % die (Dritt-)Widerbeklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt zu 100 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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