Urteil vom Amtsgericht Aachen - 109 C 19/13
Tenor
1.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 20.03.2013 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagte, welche zum Erlass des Versäumnisurteils geführt hat. Diese Kosten trägt die Beklagte.
3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jedoch die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Leitungswasserschadenversichererin, den Ersatz von Wasserschäden.
3Die Klägerin betreibt eine Hausverwaltung und betreut u. a. das Objekt T-Straße 69 in B-Stadt. Die Beklagte ist eine Immobilienversicherung und hat der Klägerin für das soeben genannte Objekt als Versicherungsnehmerin einen Versicherungsschein unter Geltung der Bedingungen für die Firmen Immobilienversicherung (BFIMO) ausgestellt.
4Nach § 2 dieser Versicherungsbedingungen wird Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden, wobei Leitungswasser Wasser ist, das aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung oder sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt.
5Sondereigentümer im Objekt T-Straße 69 in B-Stadt ist u. a. ein Herr N. In dessen Sondereigentumseinheit kam es im Jahr 2011 zu Feuchtigkeitsschäden und einer Schimmelbildung, weil in der Dusche dieser Sondereigentumseinheit im Bereich der Fuge am Übergang zwischen den Wandfliesen und der Duschtasse eine Leckage bestand. Über diese undichte Fuge drang in der Dusche benutztes Wasser in das Mauerwerk ein, anstelle über den Duschablauf in die Abwasserleitung zu gelangen. Infolge dieses in das Mauerwerk eingedrungenen Duschwassers hat Herr N Schäden erlitten, die die Klägerin nun geltend macht.
6Gegen die Beklagte ist am 20.03.2013 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil ergangen, in welchem diese verurteilt worden war, an die Klägerin 4.877,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit 28.02.2013 zu bezahlen und außerdem die Klägerin durch Zahlungen der Kanzlei Dr. C von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 € freizustellen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.
7Die Klägerin beantragt,
8das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
9Die Beklagte beantragt,
10das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14Nach der überprüften Rechtsauffassung des Gerichts handelt es sich bei den eingeklagten Schäden nicht um Folgen eines versicherten Ereignisses.
15Die Beklagte ist Leitungswasserversichererin. Deshalb haftet sie nach den oben zitierten Versicherungsbedingungen – soweit hier einschlägig – nur für Schäden aufgrund von Wasser, das aus sonstigem mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt. Deshalb kommt es im Ergebnis auf die Rechtsfrage an, ob Wasser, welches aus einer Duschbrause zur Benutzung in der Dusche ausgetreten ist, aber nicht über den Duschabfluss abfließt, sondern über eine Leckage an einer Fuge in die Wand eindringt, solches Wasser ist.
16Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
17Während die Entscheidungen AG Düsseldorf VersR 2002, S. 481, OLG Frankfurt VersR 2010 S. 1641 und LG Hamburg ZMR 2013 S. 216, davon ausgehen, dass auch eine Duschwanne bzw. eine Duschkabine eine derartige verbundene Einrichtung im Sinne der BFIMO darstellt, sind die Entscheidungen LG München I VersR 2010 S. 1180 f. und LG Mönchengladbach, Urteil vom 17.01.2013, Az: 1 O 130/12 (noch nicht veröffentlich; in Kopie vorgelegt von der Beklagten) der Auffassung, dass ein derartiger Wasserschaden nicht von den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen gedeckt ist.
18Das Gericht folgt der zweiten hier dargestellten Auffassung. Wasser, welches in einer Dusche etwa zur Körperreinigung benutzt wird, ist nicht bestimmungswidrig, sondern bestimmungsgemäß aus dem Leitungssystem, konkret an der Duschbrause ausgetreten. Gerade dazu dient dieses ganze Wassersystem. Ab dann aber handelt es sich nicht mehr um Leitungswasser, da es sich nicht mehr in einem Leitungssystem befindet, sondern um seiner Bestimmung zugeführtes Brauchwasser. Die Eigenschaft als Leitungswasser erlangt es vielmehr erst wieder dann, wenn es bestimmungsgemäß in den Abfluss der Duschwanne eingeführt wird, um dann erneut wieder in einem Wasserleitungssystem abgeführt zu werden. In der Zwischenzeit aber, also während solches Wasser zum eigentlichen Duschen benutzt wird, befindet es sich nicht in einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung nach § 2 Abs. 1 b), bb) BFIMO. Dies ergibt sich im auch aus einer Auslegung dieser Vertragsbestimmung nach dem Sinn und Zweck der Leitungswasserschadenversicherung. Diese soll nämlich Schäden abdecken, welche gerade durch Defekte am Leitungssystem entstehen. Die Duschwanne stellt aber kein Element eines solchen Leitungssystems dar. Vielmehr handelt es sich bei ihr um ein offenes Bauteil, vor welchem das Frischwasserzuleitungssystem endet, und an welches sich dann das Abwasserableitungssystem anschließt. Dazwischen aber ist das Wasser bestimmungsgemäß in den freien Raum ausgetreten, um dort verwandt zu werden. Deshalb kann der Begriff der verbundenen Einrichtungen aus den Versicherungsbedingungen nicht dahin ausgelegt werden, dass zu sochen auch der freie Raum in einer Duschkabine bzw. die dazu gehörende Fuge zwischen der Fliesenwand und der Duschwanne gehört. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht weiter, dass sich durch die Verwendung des Wassers beim Duschen dessen Qualität verändert. Während es sich vor dem Austritt dieses Wassers aus der Duschbrause um Frischwasser handelt, handelt es sich nach Eintritt dieses Wassers in den Abfluss der Duschwanne um Brauchwasser. Diese Qualitätsveränderung wird durch die Verwendung dieses Wassers beim Duschen herbeigeführt, welches sich nicht in einem geschlossenen Leitungssystem abspielt, sondern gerade im freien Raum zwischen zwei solchen.
19Hiergegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, dass nach § 12 BFIMO grundsätzlich der Mietverlust versichert ist. Diese Bestimmung regelt nämlich nur die Höhe des Erstattungsbetrages, nicht aber das eigentliche versicherte Risiko.
20Da damit überhaupt kein Versicherungsfall vorliegt, kommt es auf die weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien nicht an.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 i. V. m. § 344 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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