Urteil vom Amtsgericht Aachen - 107 C 75/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Zwischen den Klägerinnen als Vermieterinnen und dem Beklagten als Mieter besteht seit 2003 ein Wohnraummietverhältnis. Mit Schreiben vom 30.03.2012 sprachen die Klägerinnen dem Beklagten die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs aus.
3Die Klägerinnen behaupten, dass die Klägerin zu 1. die von dem Beklagten bewohnte Wohnung für sich benötige.
4Die Klägerinnen beantragen,
5den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im 2. OG Vorderhaus des Objektes I-Straße XX, B-Stadt, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Kochnische, 1 Diele und einer Dusche/WC vollständig geräumt nebst allen Schlüsseln an sie herauszugeben.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
10Die Klage ist unbegründet.
11Die Klägerinnen haben keinen Räumungs- bzw. Herausgabeanspruch gegen den Beklagten aus Mietvertrag iVm § 546 Abs. 1 BGB bzw. gemäß § 985 BGB.
12Denn das Mietverhältnis wurde durch die ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 30.03.2012 nicht beendet, zumal jedenfalls nicht erwiesen ist, dass diese Kündigung materiell-rechtlich wirksam war. Die Voraussetzungen für den behaupteten Kündigungsgrund „Eigenbedarf“ (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sind zumindest bezüglich des erforderlichen Nutzungswillens nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Eigenbedarf iSd § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB („benötigt“) setzt bekanntlich nicht nur ein Nutzungsinteresse (vernünftige und nachvollziehbare Gründe) voraus, sondern auch einen tatsächlichen Nutzungswillen. Insoweit kann dahinstehen, ob das bestrittene Nutzungsinteresse substantiiert dargelegt und tauglich unter Beweis gestellt ist. Denn jedenfalls ist der bestrittene tatsächliche Nutzungswille der Klägerin zu 1. weder substantiiert dargetan noch tauglich unter Beweis gestellt (zur Darlegungs- und Beweislast des Vermieters: Blank in Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 573 BGB, Rdnrn 70 ff.). Insoweit hätten die Klägerinnen mindestens sog. „Stütztatsachen“ vortragen und beweisen müssen, die den Schluss auf den Nutzungswillen rechtfertigen (vgl. a.a.O., Rdnr. 71 mwN). Dies haben die Klägerinnen auch nicht ansatzweise unternommen. Aus dem bloßen Nutzungsinteresse lässt sich der Nutzungswille regelmäßig nicht herleiten. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn es gegen jede Vernunft wäre, dem Nutzungsinteresse nicht den Nutzungswillen folgen zu lassen. Hiervon kann jedoch nicht die Rede sein.
13Ohnedies erscheint das Vorliegen eines Nutzungswillens der Klägerinnen unplausibel und damit vorgeschoben. Es ist weder ersichtlich noch wird dies von den Klägerinnnen nachvollziehbar vorgetragen, warum die Klägerin zu 1. plötzlich –obwohl die tatsächlichen Umstände seit dem Übergang des Mietverhältnisses auf die Klägerinnen (Anfang 2007) unverändert geblieben sind- die von dem Beklagten bewohnte Wohnung für sich benötigen soll. Gegen das Bestehen eines Nutzungswillens spricht auch durchgreifend, dass das Räumungsbegehren in dem Rechtsstreit AG Aachen 103 C 264/11 nur hilfsweise und dies auch erst, nachdem den Klägerinnen die Klageerwiderung zugegangen war, auf den angeblichen Eigenbedarf gestützt wurde. Hätte ein tatsächlicher Nutzungswille vorgelegen (und würde der gleich begründete Nutzungswille dementsprechend heute vorliegen), wäre das Räumungsbegehren bei lebensnaher Betrachtung zugleich auf Eigenbedarf gestützt worden.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.
15Streitwert: 2.580,00 €
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