Urteil vom Amtsgericht Aachen - 118 C 13/13

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, folgende Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Wohneinheiten Nr. 25.1 und Nr. 25.2 im obersten Staffelgeschoss des Gebäudes Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße 18 – 20 in B-Stadt durch die Beklagten stehen, soweit sie das von den Beklagten neu errichtete oder umgebaute Gemeinschafteigentum betreffen, an die Klägerin zu Händen der Hausverwaltung in Kopie herauszugeben:

1. Die Ausführungsplanung inklusive der technischen Zeichnungen hierzu,

2. das Schallschutzgutachten,

3. alle Unterlagen zum Nachweis des Wärmeschutzes laut Energieeinsparverordnung,

4. sämtliche statischen Unterlagen samt der dazu gehörigen Berechnungen und zeichnerischen Darstellungen,

5. die Baugenehmigung,

6. die Revisionspläne zu den haustechnischen Anlagen,

7. die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Eignung der Schornsteine für die angeschlossenen Feuerstätten.

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagten zu 1/6.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.


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