Urteil vom Amtsgericht Aachen - 118 C 13/13
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt, folgende Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Wohneinheiten Nr. 25.1 und Nr. 25.2 im obersten Staffelgeschoss des Gebäudes Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße 18 – 20 in B-Stadt durch die Beklagten stehen, soweit sie das von den Beklagten neu errichtete oder umgebaute Gemeinschafteigentum betreffen, an die Klägerin zu Händen der Hausverwaltung in Kopie herauszugeben:
1. Die Ausführungsplanung inklusive der technischen Zeichnungen hierzu,
2. das Schallschutzgutachten,
3. alle Unterlagen zum Nachweis des Wärmeschutzes laut Energieeinsparverordnung,
4. sämtliche statischen Unterlagen samt der dazu gehörigen Berechnungen und zeichnerischen Darstellungen,
5. die Baugenehmigung,
6. die Revisionspläne zu den haustechnischen Anlagen,
7. die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Eignung der Schornsteine für die angeschlossenen Feuerstätten.
II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagten zu 1/6.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße 18-20 in B-Stadt. Die Beklagten sind Eigentümer der Sondereigentumseinheiten Nr. 25.1 und 25.2 im obersten Staffelgeschoss des mehrgeschossigen Hauses C-Straße 18-20 in B-Stadt. Die Wohnungseigentumsanlage weist insgesamt 26 Sondereigentumseinheiten auf. Anlässlich der Begründung von Wohnungseigentum an dem vorhandenen Gebäude wurde in der notariellen Teilungserklärung ein sogenanntes Ausbaurecht hinsichtlich des Dachgeschosses begründet, und zwar unter § 15 der notariellen Teilungserklärung vom 18.02.2005. Dieses Ausbaurecht beinhaltete das Recht, das ursprünglich auf dem Gebäude vorhandene Satteldach mit Speicherräumen zu entfernen und durch ein sogenanntes Staffelgeschoss in der Art von Penthouse-Wohnungen zu ersetzen. Die notarielle Teilungserklärung wurde mehrfach geändert, und zwar am 31.05.2005 und 01.08.2005. In der letzten Änderung vom 01.08.2005 wurde das Teileigentum Nr. 25 aufgeteilt in zwei getrennte Wohnungseigentumseinheiten mit den Nummer 25.1 und 25.2. Dies sind die penthouse-ähnlichen Sondereigentumseinheiten, die nunmehr den Beklagten gehören. Zur Vorderseite und zur Rückseite des Gebäudes weisen diese Eigentumswohnungen auf dem sogenannten Staffelgeschoss jeweils plattierte Umläufe auf, die durch Geländer jeweils abgeschlossen sind zur Vorderseite des Gebäudes und zur Rückseite des Gebäudes.
3Das in der notariellen Teilungserklärung zugunsten des ursprünglichen Alleineigentümers des Grundstückes des Herrn G, bestellte Ausbaurecht am Dachgeschoss des Gebäudes wurde von Herrn G veräußert an die Firma L, die dieses Recht wiederum veräußerte an die Beklagten. Die Beklagten ließen in der Folgezeit durch die von ihnen als Generalsunternehmen beauftragte Firma B seit Mitte 2011 zwei neue Wohnungen mit den Nummer 25.1 und 25.2 in der obersten Staffelgeschossetage des Hauses errichten. Dabei wurde entsprechend dem Ausbaurecht das alte Dachgeschoss entfernt und durch die beiden Wohnungen der Beklagten ersetzt. Es wurden ferner die vor den penthouse-ähnlichen Dachgeschosswohnungen befindlichen sogenannten Umläufe hergestellt, also plattierte Gehbereiche vor den eigentlichen Wohnungen. Der WEG-Verwalter der Wohnungseigentumsanlage verlangte während der Bauphase von dem Beklagten vergeblich nähere Informationen über die Errichtung des Gemeinschaftseigentums und die dazu erforderlichen Unterlagen. Bei der Errichtung der Staffelgeschosswohnungen Nr. 25.1 und 25.2 kam es zu mehreren Schäden und Mängeln der durchgeführten Arbeiten, über die die Parteien streiten. Die Beklagten beauftragten ihre Generalunternehmerin mit Mängelbeseitigungsarbeiten und der Überprüfung gerügter Mängel. Das Bauvorhaben wurde schließlich von der Baubehörde abgenommen. Auf Beanstandung der Beklagten hin wurden wegen Mängeln der Abdichtung der Umläufe vor den Dachgeschosswohnungen im Januar 2013 von einer Dachdeckerfirma Arbeiten an der Abdichtung unter dem Bodenbelag der Umläufe ausgeführt. In diesem Zusammenhang stellte der Verwalter fest, dass es zum Eintritt von Feuchtigkeit in die darunter liegenden Wohnungen Nr. 21 und 22 gekommen war, verursacht durch die Undichtigkeit im Bereich des Dachumlaufs oder durch fehlerhaften Ablauf vom Dach.
4Die Klägerin ist der Auffassung, seit der Abnahme der Errichtung des Staffelgeschosses auf dem Gebäude durch die Baubehörde sei die Kompetenz zu Arbeiten am Gemeinschaftseigentum auch im Bereich des Staffelgeschosses, soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen sei, von den Beklagten als Bauherrn und Wohnungseigentümern übergegangen auf die Klägerin. Aus diesem Grund, so meint die Klägerin, sei es den Beklagten verwehrt, über Nachbesserungsansprüche Mängelbeseitigungsarbeiten in diesem Bereich am Gemeinschaftseigentum durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
5Die Antragstellerin vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass ihr ein Anspruch darauf zustehe, dass Instandsetzungsarbeiten von dem WEG-Verwalter begleitet und überwacht werden können.
6Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin deshalb eine Verurteilung der Beklagten es zu unterlassen, am Gemeinschaftseigentum Reparaturarbeiten, Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Änderungen ohne Zustimmung der Klägerin durchführen zu lassen oder durchzuführen.
7Mit der Klage macht die Klägerin ferner einen angeblichen Anspruch auf Herausgabe von Bauunterlagen betreffend die Errichtung des Staffelgeschosses durch die Beklagten geltend, wobei die Klägerin die Auffassung vertritt, dass der WEG-Verwalter durch diese Unterlagen in die Lage versetzt werden müsse, sachgerecht und mit vernünftigem Aufwand Reparaturen am Gemeinschaftseigentum in Auftrag zu geben und sie zu begleiten. Dazu seien aufgrund der zu überreichenden Unterlagen Informationen für den Verwalter notwendig über den Aufbau des Daches und die Materialverwendung, ferner seien die Informationen notwendig zur Erstellung eines erforderlichen neuen Energiepasses für das Gebäude.
8Ferner begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage eine Verpflichtung der Beklagten, bei Schneefall, Vereisung oder Hagel den Schnee und das Eis von den Bodenbelägen der Umläufe ihrer Teileigentumseinheiten Nr. 25.1 und 25.2 zu entfernen, soweit dieser Niederschlag Wände des Gemeinschaftseigentums berührt oder sich in dem Bereich der Außenkante dieser Bodenbeläge (Richtung Außengeländer) befindet. Hintergrund des Begehrens sei, dass es im Januar 2013 durch erheblichen Schneefall zu einem starken Belag an Schnee auf den Umläufen vor den vorgenannten Eigentumseinheiten der Beklagten gekommen sei, es hätten Bauarbeiter von dort aus den Schnee in den Garten geschaufelt, wodurch es zu einer Überschwemmung des Kellers gekommen sei. Außerdem seien gefährliche Eisbrocken von dem Umlauf vor den Wohnungen der Beklagten auf den Bürgersteig der O-Straße gefallen, wodurch es zu einer Verletzung von Fußgängern hätte kommen können. Außerdem habe der Schnee gartenwärts damals auf dem Umlauf so hoch gelegen, dass der Schnee gegen die Außenwände der neu errichteten Wohnung gedrückt habe, dadurch sei es zu einer Gefahr der Durchfeuchtung des Mauerwerks gekommen.
9Ferner macht die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von nunmehr 459,10 € geltend.
10Die Klägerin beantragt,
11I.
12die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, am Gemeinschaftseigentum des Gebäudes C-Straße 18 – 20, B-Stadt, Reparaturarbeiten, Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Änderungen ohne Zustimmung der Klägerin durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit es sich nicht um Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, das ihnen zur Sondernutzung überlassen wurde,
13II.
14den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen,
15III.
16die Beklagten zu verurteilen, folgende Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der beiden Wohneinheiten Nr. 25.1 und Nr. 25.2 im obersten Staffelgeschoss des Gebäudes WEG C-Straße 18 – 20 in B-Stadt durch die Beklagten stehen, soweit sie das von den Beklagten neu errichtete oder umgebaute Gemeinschaftseigentum betreffen, an die Klägerin zu Händen der Hausverwaltung in Kopie herauszugeben:
171. sämtliche Handwerkerverträge/Aufträge und evtl. Behinderungsanzeigen,
182. den Generalunternehmervertrag mit der Firma B in B-Stadt, sowie, falls Gegenstand dieses Vertrages, das Leistungsheft oder die Leistungsbeschreibung,
193. die Ausführungsplanung inklusive der technischen Zeichnungen hierzu,
204. das Schallschutzgutachten,
215. die Rechnungen sämtlicher Handwerker,
226. die Fachunternehmerbescheinigungen,
237. alle Unterlagen zum Nachweis des Wärmeschutzes laut Energieeinsparverordnung,
248. sämtliche statischen Unterlagen samt der dazu gehörenden Berechnungen und zeichnerischen Darstellungen,
259. die Baugenehmigung,
2610. die Revisionspläne zu den haustechnischen Anlagen,
2711. die Bauartenzulassungen der zulassungsbedürftigen Bauteile samt Bescheinigung der ausführenden Bauunternehmen, das die Gewerke in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Bauartzulassungen erfolgte,
2812. Alle öffentlich-rechtlich erforderlichen Anzeigen und Bescheinigungen,
2913. die Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers über die Eignung der Schornsteine für die angeschlossenen Feuerstätten,
30hilfsweise,
31der Klägerin zu Händen der Hausverwaltung sämtliche Informationen, die Inhalt der vorbezeichneten Dokumente sind, zur Verfügung zu stellen.
32IV.
33Die Beklagten zu verurteilen, bei Schneelfall, Vereisung oder Hagel den Schnee und das Eis von den Bodenbelägen der Umläufe ihrer Teileigentume Nr. 25.1 und 25.2 zu entfernen, soweit dieser Niederschlag Wände des Gemeinschaftseigentums berührt oder sich in dem Bereich der Außenkante dieser Bodenbeläge (Richtung Außengeländer) befindet.
34V.
35Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,10 € zu erstatten.
36Die Beklagten beantragen,
37die Klage abzuweisen.
38Sie vertreten die Auffassung, im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung zu dem Generalunternehmen bestünde eine Berechtigung, dass der Generalunternehmer bzw. die Beklagten bei Errichtung der Eigentumseinheiten auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage aufgetretene Mängel im Wege der Nachbesserung oder der Schadensbeseitigung beseitigen durften. Hinsichtlich der verlangten Unterlagen vertreten die Beklagten die Auffassung, dass die Unterlagen, soweit sie vertragliche Beziehungen der Beklagten zu Dritten betreffen, nicht herauszugeben seien, da sie ausschließlich das Verhältnis der Beklagten zu ihren Vertragspartnern betreffen. Hinsichtlich der Baugenehmigung sei diese der Klägerin bekannt, da die Klägerin die Baugenehmigung im Rahmen eines von ihr eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens dem Gericht in einem anderen Verfahren vorgelegt habe. Im übrigen entspreche das Bauvorhaben öffentlich rechtlichen Bauvorschriften, was sich gezeigt habe durch die Abnahme des Objektes durch die Stadt B, so dass eine Vorlage von entsprechenden Unterlagen nicht erforderlich sei. Hinsichtlich der von Klägerin begehrten Schneeräumpflicht wenden die Beklagten ein, dass es im Januar 2013 zu einem extremen außergewöhnlichen Schneefall gekommen sei, der nicht repräsentativ sei für die Schneebelastung der sogenannten Umläufe. Nach Auffassung der Beklagten hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schneeräumung in einer bestimmten Form.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41Die Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg.
42Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe bestimmter Bauunterlagen in kopierter Form, die weitergehende Klage ist unbegründet.
43I.
44Antrag auf Unterlassung, am Gemeinschaftseigentum Reparaturarbeiten, Instandsetzungsarbeiten und bauliche Veränderungen durchzuführen:
45Dieser Klageantrag ist unbegründet, weil der Klägerin kein entsprechender Anspruch zusteht.
461.
47Der geltend gemachte Antrag bezieht sich sowohl von seinem Anlass her als auch von seinen Auswirkungen auf die Arbeiten, die die Beklagten oder die von ihr beauftragte Generalunternehmung durchführen oder durchführen lassen zur Beseitigung von Mängeln und Schäden im Rahmen der Errichtung des sogenannten Staffelgeschosses, also bei Abtragung des Satteldaches und der Speicherräume und des Aufbaus von zwei Eigentumswohnungen anstelle des Daches mit einem entsprechenden neuen Dachabschluss. Es geht also nicht generell darum, dass die Beklagten bauliche Veränderungen am Gemeinschafteigentum im Bereich des Staffelgeschosses vornehmen, sondern nur um die vorbeschriebenen, von den Beklagten zu verantwortenden oder veranlassten Maßnahmen der Mängelbeseitigung bzw. der Schadensbeseitigung.
482.
49Es besteht derzeit kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten, derartige Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten zu unterlassen bzw. den Generalunternehmer zu veranlassen, derartige Arbeiten nicht mehr durchzuführen. bzw. nur noch im Einvernehmen mit der Klägerin. Die Auffassung der Klägerin, wegen der Abnahme des Bauvorhabens durch die Stadt B sei die Kompetenz, Mängel und Schäden in dem Bereich des Bauvorhabens der Beklagten beseitigen zu dürfen, von den Beklagten auf die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft übergegangen, ist rechtsirrig. Vielmehr sind die Beklagten weiterhin berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Durchführung ihres Bauvorhabens beim Ausbau des Dachgeschosses entstandene Mängel und Schäden zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
50a)
51Hat ein Wohnungseigentümer – wie im vorliegenden Fall die Beklagten – zulässigerweise einen Dachgeschossausbau vorgenommen und weisen die im Zuge der Arbeiten vorgenommenen Dacharbeiten bzw. sonstigen Arbeiten Mängel auf, hat der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft die ihm obliegenden Schutzpflichten verletzt, denn die Eigentümergemeinschaft hat gegen den Ausbauberechtigten einen schuldrechtlichen Anspruch auf mangelfreie Durchführung des Ausbaus und widrigenfalls Schadenersatzansprüche (herrschende Meinung, vgl. OLG Düsseldorf in ZMR 2005, 466 ff.; Kammergericht Berlin in NZM 2000, 112 ff.; BGH NJW 2006, 3275 ff. – zitiert nach Juris – dort unter Rn. 21). Die Befugnis des ausbauenden Wohnungseigentümers wird nicht davon berührt, dass sich der Nachbesserungsanspruch auf das gemeinschaftliche Eigentum bezieht (vgl. BGH a.a.O.). Für die Fehlerhaftigkeit des Dachgeschossausbaus haftet der Ausbauberechtigte auch dann, wenn nach Abschluss oder bzw. mit Abschluss des nach der Teilungserklärung gestatteten Dachgeschossausbaus entsprechend den allgemeinen Regelungen in § 5 WEG insgesamt Gemeinschaftseigentum an den konstruktiv wichtigen Teilen der Außenumgebung der ausgebauten Dachgeschosswohnung entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Ausbau vollständig und mangelfrei erfolgt ist. Die Eigentümergemeinschaft hat gegen den Ausbauberechtigten einen schuldrechtlichen Anspruch auf die vollständige und mangelfreie Durchführung des Ausbaus und widrigenfalls Schadenersatzansprüche (vgl. Kammergericht a.a.O.).
52Deshalb war und ist es die Pflicht der Beklagten, durch entsprechende, von ihnen selbst oder über die mit ihnen vertraglich verbundene Generalunternehmung es zu veranlassen, dass bei dem Ausbau des Dachgeschosses entstandene Schäden und Mängel beseitigt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich diese Schäden oder Mängel auf das Gemeinschaftseigentum beziehen oder darauf auswirken. Aus diesem Grund kann die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft den ausbauberechtigten Beklagten grundsätzlich nicht verwehren, entsprechende Schadenbeseitigungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten in Auftrag zu geben oder durchführen zu lassen über ihren Generalunternehmer.
53Anders wäre es nur dann, wobei diese Fallkonstellation hier nicht gegeben ist, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen entsprechenden Eigentümerbeschluss im Rahmen ihrer Verwaltungskompetenz die Ausübung der Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer in Bezug auf die Beseitigung von Mängeln und Schäden an sich zieht bzw. an sich gezogen hätte. Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nämlich nach herrschender Meinung die Kompetenz zu, die Ausübung sämtlicher Ansprüche der Miteigentümer, die auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind, durch Beschluss an sich zu ziehen, und damit zur Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft zu machen. Darunter fallen die auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs-, Nacherfüllungs- und primären Mängelrechte der Wohnungseigentümer, deren Ausübung die Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Alternative 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen können (vgl. BGH NJW 2010, 933 f. m.w.N., ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit 2006 (NJW 2006, 3275). Die Klägerin hat von dieser Befugnis, die Ausübung der Ansprüche an sich zu ziehen durch Wohnungseigentümerversammlungsbeschluss, keinen Gebrauch gemacht, so dass die Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft auch nicht befugt ist, den Beklagten die von diesen selbst veranlasste Durchführung von Instandsetzungs-, Reparatur- und Mängelbeseitigungsarbeiten zu verbieten.
54II.
55Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Bauunterlagen in Kopie an die Klägerin zu Händen der Hausverwaltung:
56Dieser Antrag ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zurzeit nur einen Anspruch auf Herausgabe der im Urteilstenor aufgeführten Bauunterlagen.
571.
58Dieser Herausgabeanspruch ergibt sich aus der zwischen den Parteien bestehenden sogenannten Treuepflicht. Die Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft schafft ein gesetzliches Schuldverhältnis der Wohnungseigentümer sowohl zu dem Rechtssubjekt der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband als auch zwischen den Wohnungseigentümern untereinander, so dass sich dadurch Treuepflichten zum Schutz sowohl von Verbandsinteressen als auch von Mitgliederinteressen ergeben (vgl. BGH NZM 2005, 543, 548; Bärmann, WEG, 12. Auflage, § 10 Rn. 46).
59Zu den sich aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ergebenden Treuepflichten zählen auch Aufklärungs- und Informationspflichten hinsichtlich aller Tatsachen, die den anderen Wohnungseigentümern nicht bekannt, für ihre Eigentums- oder Vermögensinteressen aber von Bedeutung sind (vgl. BayObLG in NJW 2002, 71, 72; Bärmann, a.a.O.). Deshalb kann ein Wohnungseigentümer – wie im vorliegenden Fall – wegen des ihm eingeräumten Ausbaurechtes am Dachgeschoss aufgrund der sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Schutz- und Treuepflichten gehalten sein, die anderen Wohnungseigentümer über Umstände aufzuklären, die für Art und Ausmaß der Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums von Bedeutung sind. Die Beklagten hatten im Rahmen des ihnen eingeräumten Ausbaurechtes das vorhandene Satteldach entfernt einschließlich der Speicherräume und durch die Errichtung des sogenannten Staffelgeschosses mit einem Dach neues Wohnungseigentum geschaffen, bei dem die konstruktiven Teile wie das neue Dach und die Außenmauern sowie andere Teile gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum geworden sind. Gerade der von seiner Abdichtungsfunktion besonders sensible Dachbereich ist für die Wohnungseigentümergemeinschaft besonders wichtig, da ein ordnungsgemäß aufgebautes und sicher abgedichtetes Dach von ganz wesentlicher Bedeutung für den Schutz und die Sicherheit des Gebäudes ist. Deshalb haben die Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch darauf, die für die Konstruktion des neuen Gemeinschaftseigentums erforderlichen Unterlagen zu erhalten, um die notwendige Information bzw. Kenntnis von dem neuen Dachaufbau zu erhalten.
60Bei einer normal errichteten Wohnungseigentumsanlage (ohne Ausbaurecht) liegen die entsprechenden Bauunterlagen über die bauliche Konzeption und Errichtung des Gebäudes der Wohnungseigentümergemeinschaft vor, sie sind notwendige Unterlagen bei der Verwaltung des Verwaltungsvermögens. Sie sind darüber hinaus auch notwendige Information zum Zwecke der Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum oder der Sanierung des Gebäudes oder der Modernisierung des Gebäudes, soweit Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
61Im vorliegenden Fall ist die Situation deshalb anders, weil die Beklagten – zulässigerweise aufgrund ihres Ausbaurechtes – ein neues Dach errichtet haben und damit einen massiven, grundlegenden Eingriff in bestehendes Gemeinschaftseigentum von erheblicher Bedeutung vorgenommen haben. Aufgrund dieser besonderen Situation kann die Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten entsprechende Informationen erwarten, damit die Gemeinschaft den Informations- und Kenntnisstand hat, um sowohl für die Instandhaltung des Gebäudes die notwendigen Schritte ergreifen zu können, aber auch in Schadensfällen – unabhängig von den bei der Errichtung des Gebäudes verursachten Schäden – die richtigen Maßnahmen aus dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Verwaltung in Auftrag geben zu können. Dies geht nur dann, wenn die Gemeinschaft die dazu erforderlichen Unterlagen hat. Beachtens- und schützenswerte Rechte der Beklagten als berechtigt Ausbauende werden dabei nicht verletzt.
62Andererseits steht aber der Klägerin als Wohnungseigentümergemeinschaft kein umfassender, unbegrenzter Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu, die im Zusammenhang mit der Errichtung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum im Dachgeschoss angefallen sind, da dies viel zu weit gehen würde. Insbesondere besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Handwerkerverträge und Handwerkerrechnungen, die diesen Bereich betreffen. Denn dies bezieht sich ausschließlich auf die private Rechtsbeziehung zwischen den Beklagten als Auftraggebern und ihren Generalunternehmer, was die Klägerin grundsätzlich nichts angeht.
63Deshalb besteht der Auskunftsanspruch in der Form einer Herausgabe von Kopien von Unterlagen nur bzgl. solcher Bauunterlagen, deren grundsätzliche Kenntnis für die Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich ist und die dem Status entspricht, der normalerweise an Verwaltungsvermögen in Bezug auf Unterlagen über die Errichtung eines Gebäudes vorhanden zu sein pflegten.
64Es mag sein, dass es in Ausnahmefällen einen darüber hinaus gehenden Auskunftsanspruch, auch gerichtet auf Vorlage von konkreten anderen Unterlagen, geben kann, wenn die besondere Situation dies erfordert. Darum geht es hier nicht. Denn die Klägerin will mit ihrem Antrag eine umfassende Dokumentation des gesamten Ausbaus des Dachgeschosses durch Vorlage komplett sämtlicher Unterlagen haben, worauf die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen gerade keinen Anspruch hat. Denn die Gemeinschaft hat auch im Hinblick auf die von ihr beklagten häufigen Schäden und Mängel bei der Durchführung des Staffelgeschossausbaus keinen Anspruch darauf, diesen Dachgeschossausbau aufgrund der von ihr gewünschten Unterlagen komplett nachzuvollziehen und zu überprüfen.
65Als notwendig herauszugebende Unterlagen sieht daher das Gericht die Ausführungsplanung inklusive der technischen Zeichnungen an, da sich daraus der konstruktive Ausbau des neu errichteten Gebäudes und des Daches auf dem Gebäude der Wohnungseigentumsanlage ergibt, ferner das Schallschutzgutachten als notwendige Information über die Einhaltung der Schallschutzwerte. Das gleiche gilt hinsichtlich aller Unterlagen zum Nachweis des Wärmeschutzes und der Einhaltung der Statikvorschriften, weil das grundlegende Informationen sind, die die Gemeinschaft haben muss, um sichere Kenntnisse von dem Aufbau des Dachgeschosses zu haben. Dazu gehört auch die Baugenehmigung, und zwar – wie die Klägerin zu Recht betont – mit allen Änderungen in der letzten, endgültig maßgeblichen Version. Ferner sind herauszugeben die Revisionspläne zu den haustechnischen Anlagen, da auch die Kenntnis dieser Pläne notwendig ist für die Gemeinschaft im Hinblick auf eine Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage in Bezug auf Instandsetzung und Instandhaltung der zum größten Teil im Gemeinschaftseigentum befindlichen haustechnischen Einrichtungen. Nicht zuletzt von Bedeutung für die Gemeinschaft ist die Klärung, ob die neu errichteten Schornsteine den entsprechenden Vorschriften entsprechen und geeignet sind, die angeschlossenen Feuerstätten ordnungsgemäß zu entsorgen.
66Demgegenüber besteht aus den vorgenannten Gründen kein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Handwerkerverträge, kein Anspruch auf Vorlage des Generalunternehmervertrages, kein Anspruch auf Vorlage der Rechnungen sämtlicher Handwerker, kein Anspruch auf Vorlage von Fachunternehmerbescheinigungen und auch kein Anspruch auf öffentlich-rechtlich erforderliche Anzeigen und Bescheinigungen oder auf Bauartenzulassungen etc.
67Der von der Klägerin insoweit gestellte Hilfsantrag, der Klägerin zu Händen der Hausverwaltung sämtliche Informationen, die Inhalt der vorbezeichneten Dokumente sind, zur Verfügung zu stellen, ist schon deshalb nicht erfolgreich, weil er viel zu weit gefasst ist. Es mag im Einzelfall so sein, dass die Beklagten verpflichtet sind, bei entsprechendem, darzulegenden Bedarf, die notwendigen Informationen der Klägerin zu erteilen. Eine Generalverpflichtung der Beklagten kann aber ohne einen derartigen, berechtigenden Anlass hier nicht anerkannt werden, so dass auch der Hilfsantrag ohne Erfolg ist.
68III.
69Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, bei Schneefall pp. den Schnee und das Eis von den Bodenbelägen der Umläufe zu entfernen.
70Auch dieser Antrag ist ohne Erfolg. Denn der Antrag ist viel zu weit gefasst, obwohl das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass dieser Antrag zu allgemein gehalten ist und Fallkonstellationen mit enthält, für die kein Anspruch entsteht. Dennoch hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihren Antrag nicht entsprechend geändert, so dass das Gericht nicht befugt war, dem Antrag in anders gefasster Version stattzugeben.
711.
72Grundsätzlich sind die Beklagten als Sondereigentümer bzw. Sondernutzungsberechtigte der sogenannten Umläufe um ihre Eigentumswohnung Nr. 25.1 und 25.2 verpflichtet, bei besonderen Wetterlagen (Schnee, Vereisung und Hagel) die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass durch diese besonderen Wetterlagen kein Dritter geschädigt wird. Diese Verpflichtung der Beklagten ergibt sich aus ihrem Sondereigentum gemäß § 14 Nr. 1 WEG. Danach muss jeder Wohnungseigentümer die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instandhalten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Zu diesen Pflichten gehört auch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, wonach derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, auf diese Gefährdung Rücksicht nehmen muss und deshalb die allgemeine Rechtspflicht hat, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und die ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH NJW 2013, 48).
732.
74In Bezug auf die besondere Situation der Umläufe um die Eigentumswohnungen der Beklagten ergibt sich danach folgendes:
75Sofern es durch außergewöhnlich starken Schneefall zu einer Ansammlung von Schnee auf den sogenannten Umläufen kommen sollte, wobei durch den Schnee eine Gefahr für das Gebäude oder für Passanten durch runter fallenden Schnee entstehen sollte, sind die Beklagten für diese Situation verpflichtet, die so entstehende Gefahrenlage sofort zu beseitigen. Dasselbe gilt, sofern sich bei einer Vereisung der Oberflächen der Umläufe Eiszapfen bilden, die hinunter hängen und beim Herunterfallen Dritte verletzten oder schützenswerte Sachen beschädigen könnten.
76Der von der Klägerin dazu gestellte Antrag bezieht sich jedoch nicht darauf, sondern er enthält eine angeblich bestehende allgemeine Verpflichtung der Beklagten, bei jedwedem Schneefall, jedweder Eisbildung oder jedwedem Hagel, den Schnee und das Eis sofort von den Bodenbelägen zu entfernen, sofern der Niederschlag Kontakt mit den Wänden des Gemeinschaftseigentums hat oder sich im Bereich der Außenkante dieser Bodenbeläge Richtung Außengeländer befindet. Bei einem geringen Schneefall, der sich im Bereich der Außengeländer befindet, entsteht keine Gefahr für Dritte, auch nicht dann, wenn der Schnee herunter fällt. Bei geringem Schneefall entsteht auch keine ernst zu nehmende Gefahr für die Außenwände, mit denen der Schnee möglicherweise Kontakt hat. Eine Außenwand eines Gebäudes muss in gewissem Maße dicht sein gegen Schnee, der in nicht allzu erheblicher Menge Kontakt hat mit der Außenwand. Derartiges kann erwartet werden bei vernünftiger Betrachtungsweise. Deshalb ist die von der Klägerin vorgenommene extrem weite Fassung des Antrages nicht berechtigt, da sie auch Fälle abdeckt, bei denen keinerlei Gefahr bzw. kein Schaden zu erwarten ist.
772.
78Da die anwaltlich vertretene Klägerin trotz Hinweises des Gerichtes ihren Antrag insoweit nicht abgeändert hat, war der Antrag abzulehnen. Denn das Gericht ist gemäß § 308 ZPO nicht befugt, anstelle des gestellten Antrages etwas anderes als das Beantragte zuzusprechen.
79IV.
80Unbegründet ist auch der Antrag der Klägerin auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 459,10 €.
81Hinsichtlich der Anträge auf Unterlassung von Reparatur- und sonstigen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum besteht bereits kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, so dass auch für die anwaltliche vorgerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten kein Ersatz zu leisten ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten wegen der Schneebeseitigungsansprüche.
82Soweit die Klägerin vorgerichtlich die Herausgabe der Bauunterlagen verlangt hat, ist ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der der Klägerin dadurch vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten gerechtfertigt. Denn die Klägerin ist derart maßlos über ihren berechtigten Anspruch auf Herausgabe bestimmter Unterlagen hinaus gegangen, dass das Begehren insgesamt keine Erstattung der dadurch veranlassten Anwaltskosten auch nur teilweise rechtfertigt.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
84Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 a Abs. 1 GKG, sie folgt den Ansätzen, die die Klägerin in der Klageschrift vorgenommen hat und die von der Beklagtenseite nicht angegriffen wurden.
85Rechtsbehelfsbelehrung:
86Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
87a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
88b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
89Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
90Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
91Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
92Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
93Verwandte Urteile
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Referenzen
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