Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 223 F 346/12
Tenor
Der Versäumnisbeschluss vom 28.05.2013 wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
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Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie sind gemeinsame Eigentümer eines Hauses in B-Stadt, S-straße xx. Dieses Haus wurde von den Eheleuten finanziert. Zu Gunsten der C-Bank wurde eine Grundschuld in Höhe von 360.000,00 DM eingetragen. Rechtsnachfolgerin der C-Bank ist die T-Bank.
2Der Grundschuld lag ein Kredit zugrunde, dessen Zinsbindung Ende des Monats September 2012 auslief. Die T-Bank forderte die Parteien auf, einer Verlängerung zuzustimmen oder den Kreditvertrag aufzulösen. Der Kredit valutierte zum damaligen Zeitpunkt mit einem Restbetrag von 53.474,29 €. Diesen Betrag löste die Antragstellerin ab. Im Verfahren 223 F 348/12 macht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich geltend. Daneben forderte sie den Antragsgegner auf, der Löschung der eingetragenen Grundschuld zuzustimmen. Die T-Bank ist mit der Löschung der Grundschuld einverstanden.
3Im Verhandlungstermin vom 28.05.2013 ist gegen den nicht erschienenen Antragsgegner ein Versäumnisbeschluss ergangen, in dem diesem aufgegeben wurde, der Löschung der Grundschuld zuzustimmen. Gegen diesen Versäumnisbeschluss hat der Antragsgegner rechtzeitig und ordnungsgemäß Einspruch eingelegt.
4Die Antragstellerin beantragt,
5den Versäumnisbeschluss vom 28.05.2013 aufrecht zu erhalten.
6Der Antragsgegner beantragt,
7den Versäumnisbeschluss aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
8Der Antragsgegner ist der Auffassung, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Er habe der Antragstellerin angeboten, das Haus in sein Alleineigentum zu übernehmen und auch einem freihändigen Verkauf zugestimmt. Eine Löschung der Grundschuld sei kontraproduktiv.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten.
11Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 749 BGB zu. Die Parteien sind Miteigentümer des Hausgrundstückes S-straße xx. Durch die Ablösung des auf dem Haus liegenden Darlehens durch die Antragstellerin erfolgte zum Einen ein Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB in Höhe des der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsanspruchs gegen den Antragsgegner. Gleichzeitig ging die Grundschuld in Höhe dieses Ausgleichsanspruches nach § 1164 BGB auf die Antragstellerin über; im Übrigen wurde die Grundschuld durch das Erlöschen der Forderung zu einer Eigentümergrundschuld, die beiden Eigentümern des Grundstückes gemeinsam zustand.
12Da die Antragstellerin als Miteigentümerin des Hausgrundstückes jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, § 749 Abs. 1 BGB, kann sie vom Antragsgegner verlangen, alles zu tun, was diesem Anspruch förderlich ist. Gleichzeitig hat der Antragsgegner alles zu unterlassen, was der Durchsetzung des Anspruches hinderlich ist. Für den Fall, dass den Parteien eine Veräußerung des Hauses im freihändigen Verkauf nicht gelingt – eine Veräußerung ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt -, wäre die Auseinandersetzung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durchzuführen. In diesem Fall wäre das Bestehen der Grundschuld von erheblichem Nachteil, da Grundschuld ins geringste Gebot fiele. Die Durchführung der Teilungsversteigerung würde insofern erschwert oder – je nach Wert des Grundstückes – sogar vereitelt. Der Antragsgegner ist daher aus § 749 BGB verpflichtet, an der Löschung der Grundschuld, die letztlich dem Ziel der Aufhebung der Gemeinschaft dient, mitzuwirken.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91, 344 ZPO.
14Verfahrenswert: 30.677,51 €
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