Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 228 F 269/13
Tenor
a.
Die am XX.XX.XXXX vor dem Standesamt C-Stadt unter der Heiratsregisternummer XX/XXXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
b.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. XX XXXXXX X XXX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,2805 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XX XXXXXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Hannoverschen Kassen (Vers. Nr. XXXXXXX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7.490,63 Euro nach Maßgabe Gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Satzung, der allgemeinen Versicherungsbedingungen , des einschlägigen Tarifs sowie des technischen Geschäftsplans, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Continentalen Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. XXXXXXXXX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.230,15 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung vom XX.XX.XXXX., bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG (Vers. Nr. XXXXXXXXXXXXX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.130,33 Euro nach Maßgabe Z. IV der Tagesordnung, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der VBL Karlsruhe (Vers. Nr. XXXXXXXXXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 16,39 Versorgungspunkten nach Maßgabe AV Bextra 01, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein (Vers. Nr. XXXXXXXXXXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 384,84 Euro monatlich nach Maßgabe Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Continentalen München (Vers. Nr. XXXXXXXXX) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.685,95 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung vom XX.XX.XXXX, bezogen auf den XX. XX. XXXX, übertragen. |
c.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe
2Ehescheidung
3Die Ehegatten heirateten am XX.XX.XXXX.
4Sie leben seit getrennt.
5Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit getrennt.
6Die Antragstellerin beantragt, die am XX.XX.XXXX geschlossene Ehe zu scheiden.
7Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
9Der Scheidungsantrag ist begründet.
10Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
11Versorgungsausgleich
12Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
13Anfang der Ehezeit: XX. 10. 1991
14Ende der Ehezeit: XX. 07. 2013
15Ausgleichspflichtige Anrechte
16In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
17Die Antragstellerin:
18Gesetzliche Rentenversicherung
191. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,5609 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,2805 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 59.761,03 Euro.
20Betriebliche Altersversorgung
212. Bei der Hannoverschen Kassen hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,29 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.490,63 Euro zu bestimmen.
22Privater Altersvorsorgevertrag
233. Bei der Continentalen Lebensversicherung a.G. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.598,25 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.230,15 Euro zu bestimmen.
244. Bei der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.460,66 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.130,33 Euro zu bestimmen.
25Der Antragsgegner:
26Gesetzliche Rentenversicherung
275. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner keine Anteile in der Ehezeit erworben.
28Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
296. Bei der VBL Karlsruhe hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 32,84 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 16,39 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.271,55 Euro.
30Berufsständische Versorgung
317. Bei der Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 769,67 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 384,84 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 57.561,03 Euro.
32Privater Altersvorsorgevertrag
338. Bei der Continentalen München hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19.671,91 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9.685,95 Euro zu bestimmen.
34Übersicht:
35Antragstellerin
36Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 59.761,03 Euro
37Ausgleichswert: 9,2805 Entgeltpunkte
38Die Hannoverschen Kassen
39Ausgleichswert (Kapital): 7.490,63 Euro
40Die Continentale Lebensversicherung a.G.
41Ausgleichswert (Kapital): 2.230,15 Euro
42Die Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG
43Ausgleichswert (Kapital): 1.130,33 Euro
44Antragsgegner
45Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 Euro
46Ausgleichswert: 0
47Die VBL Karlsruhe, Kapitalwert: 6.271,55 Euro
48Ausgleichswert: 16,39 Versorgungspunkte
49Die Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein, Kapitalwert:
5057.561,03 Euro
51Ausgleichswert (mtl.): 384,84 Euro
52Die Continentale München
53Ausgleichswert (Kapital): 9.685,95 Euro
54Ausgleich:
55Die einzelnen Anrechte:
56Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,2805 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
57Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Hannoverschen Kassen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7.490,63 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
58Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Continentalen Lebensversicherung a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.230,15 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
59Zu 4.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.130,33 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
60Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.
61Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der VBL Karlsruhe ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 16,39 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
62Zu 7.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 384,84 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
63Zu 8.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Continentalen München ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.685,95 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
64Kostenentscheidung
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
66Rechtsbehelfsbelehrung:
67Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
68Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
69Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
70Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
71Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
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Referenzen
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