Urteil vom Amtsgericht Aachen - 117 C 343/13
Tenor
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 465,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 83 % und der Beklagten zu 17 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenpartei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, der sich am 22.12.2012 in Q-Land ereignete und für den die beklagte Haftpflichtversicherung unstreitig in vollem Umfang einstandspflichtig ist. Beschädigt wurde der Pkw Passat TDI der Klägerin, der in die Fahrzeuggruppe 6 einzustufen ist.
3Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erfolgte im PLZ-Gebiet xxxxx X-Stadt zunächst vom 02.01.2013 bis zum 16.01.2013 bei der Firma D zu Kosten von 1.830,01 €, wobei die Klägerin am 02.01.2013 (Bl. 51 d.A.) ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die vorgenannte Vermieterin abgetreten hat. Sodann mietete sie vom 17.01.2013 bis zum 17.04.2013 einen preiswerteren Golf bei der Firma E an, die ihr dafür insgesamt 1.758,24 € in Rechnung stellte. Auf die Mietwagenkosten hat die Beklagte 828,24 € gezahlt, so dass insoweit noch 2.760,01 € offen stehen.
4Die Beklagte sagte der Klägerin zunächst telefonisch zu, sie werde eine Begutachtung des Passat in U-Land, wohin er nach dem Unfall verbracht wurde, veranlassen, wenn die Klägerin ihr den genauen Standort des Pkw mitteilen würde.
5Die Klägerin teilte der Beklagten bzw. der Versicherung H mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2013 (Bl. 5, 6 der Akte) sodann mit, dass sie als Selbständige dringend auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen sei und ihr nicht mehr fahrbereiter Pkw zur Begutachtung auf dem Grundstück eines Herrn M in U-Land stehe, dessen Adresse und Telefonnummer sie ihr angeblich bereits mitgeteilt habe. Sie bat die Beklagte, möglichst umgehend die Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges vorzunehmen und eine Abschrift des Gutachtens ihren Prozessbevollmächtigten zu übersenden.
6Mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 7 der Akte) teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass sie ihre Haftung bestätige, jedoch eine Besichtigung durch sie nicht stattgefunden habe. Sie gehe davon aus, dass es sich bei dem Passat um ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug handele, so dass deutsches Recht anzuwenden sei. Sodann forderte sie die Klägerin auf, geeignete Unterlagen zur Schadenshöhe vorzulegen und wies auf die „übliche Beweislast“ hin.
7Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben (fälschlich als Faxschreiben vom 07.02.2013 bezeichnet) teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2013 (Bl. 63 der Akte) unter Beifügung ihrer E-Mail vom 28.12.2012 (Bl. 29 der Akte) mit, wo sich der Passat derzeit befinde, und baten mit Schreiben vom 04.02.2013 (Bl. 64 d.A.) sodann um Sachstandsnachricht.
8Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 07.02.2013 (Bl. 53 der Akte) und erklärte, eine Kostenübernahme derzeit nicht abgeben zu können, weil sie keinerlei Informationen zu Art und Umfang des Fahrzeugschadens habe und deshalb die Wirtschaftlichkeit einer Rückholung nicht beurteilen könne. Die von der Klägerin angekündigte E-Mail zum Standort des Passat habe sie leider nicht erreicht.
9Daraufhin informierten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte nochmals über den Standort des Fahrzeuges, teilten ihr mit, dass aller Voraussicht nach ein Totalschaden vorliegen würde und übersandten mit E-Mail vom 08.02.2013 (Bl. 65 – 67 d.A.) Fotos des beschädigten Passat.
10Spätestens dann entschloss sich die Klägerin, ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Ihre Vollkaskoversicherung ermittelte bis zum 14.03.2013 (Bl. 16, 17 der Akte) gestützt auf eine Gutachten Dipl.-Ing K einen unzutreffend niedrigen Wiederbeschaffungswert, der zu einer Nachbegutachtung durch das Ingenieurbüro T am 12.04.2013 (Bl. 22 ff.) führte, in dem der Wiederbeschaffungswert des total beschädigten Passat letztlich mit 18.048,78 € ermittelt wurde.
11Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten bereits mit E-Mail vom 28.12.2012 mitgeteilt, wo sich das Fahrzeug befinden würde, nachdem diese ihr unstreitig zugesagt habe, dass sie eine Begutachtung in U-Land veranlassen werde. Die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass sie keine Begutachtung des Fahrzeuges vornehmen werde und sei frühestens am 28.12.2012 bzw. spätestens zum 08.02.2013 in der Lage gewesen, ein Gutachten über den verunfallten Passat auch in U-Land erstellen zu lassen. Bei einer zügigen Gutachtenerstellung durch die Beklagte hätte sie sich frühzeitig ein Ersatzfahrzeug beschafft und ein Mietfahrzeug wäre nicht so lange notwendig gewesen. Sie meint, die Verzögerung der Erstellung des Schadensgutachtens dürfe nicht zu ihren Lasten gehen; sie sei erst verpflichtet gewesen, sich um die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges zu kümmern, nachdem sie endgültige Kenntnis von dem Schadensgutachten gehabt habe.
12Sie beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.760,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2013 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 67,07 € freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Im Hinblick auf die Abtretungserklärung der Klägerin vom 02.01.2013 rügt sie ihre Aktivlegitimation im Hinblick auf einen Teil der Mietwagenkosten. Überdies müsse sich die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin einen Abzug der in den Rechnungen enthaltenen Mehrwertsteuer gefallen lassen. Sie meint, ihre vorprozessual erfolgte Zahlung sei ausreichend, denn diese entspreche der üblichen Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen bei einem Totalschaden. Eine weitere Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom 02.01. bis zum 17.04.2013 sei nicht erforderlich gewesen. Unabhängig davon, dass die E-Mail der Klägerin vom 28.12.2012 nicht zu ihrer Akte gelangt sei, habe sie von deren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.01.2013 Unterlagen zur Schadenshöhe angefordert und auf die Beweislast hingewiesen, so dass sie deutlich gemacht habe, keine Begutachtung des Fahrzeuges in U-Land vorzunehmen. Sie habe auch bereits am 11.01.2013 vermerkt, dass die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen werde. Erst mit Schreiben vom 31.05.2013 habe die Klägerin ihre Schäden beziffert, wobei nicht ersichtlich sei, warum der Auftrag zur Erstellung des Schadensgutachtens erst am 04.04.2013 erteilt worden sei und warum sich die Klägerin nicht um eine schnellere Begutachtung des Fahrzeuges bemüht habe.
17Sie meint schließlich unter Bezugnahme auf die Frauenhofer-Studie, der von der Klägerin verlangte Mietpreis sei übersetzt und nicht erstattungsfähig, sondern der von ihr außerprozessual gezahlte Betrag sei ausreichend.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist nur teilweise begründet.
20Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 465,75 € aus § 115 Abs. 1 VVG verlangen.
21Die Klägerin war nämlich aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 BGB) gehalten, sich zügig selbst um die Erstellung eines Schadengutachtens zu bemühen. Selbst wenn die Beklagte nicht bestritten hat, ihr zunächst telefonisch zugesagt zu haben, den Passat auch in U-Land begutachten zu lassen, wenn ihr der dortige Standort mitgeteilt werde, hat die Klägerin keinen Beweis für den Zugang ihrer entsprechenden E-Mail bereits am 28.12.2012 (Bl. 59 der Akte) angetreten, so dass die Beklagte zunächst nicht verpflichtet und in der Lage war, ihre Zusage umzusetzen.
22Nachdem sodann die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 10.01.2013 eine umgehende Begutachtung des Passat gefordert hatten, hat die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tag eine Begutachtung konkludent abgelehnt, indem sie geeignete Unterlagen zur Schadenshöhe anforderte und auf die übliche Beweislast hinwies. Damit musste der anwaltlich vertretenen Klägerin klar sein, dass die Beklagte selbst kein Schadensgutachten einholen würde, unabhängig davon, ob sie aufgrund ihrer vorangegangenen Erklärung dazu verpflichtet war oder nicht, denn sonst hätte sie nicht von der Klägerin „Unterlagen zur Schadenshöhe“ gefordert. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben auch nicht im Hinblick auf die ursprüngliche Zusage erneut eine Begutachtung seitens der Beklagten angemahnt, sondern ihr Schreiben vom 10.01.2013 widerspruchslos hingenommen. Ihnen musste auch bewusst sein, dass allein die Klägerin für die Frage des Schadensumfangs darlegungs- und beweisbelastet ist und der Beklagten trotzdem unstreitig zunächst keinerlei Schadensunterlagen zugesandt hatte, so dass diese noch mit Schreiben vom 07.02.2013 eine Kostenübernahme mangels jeglicher Informationen zu Art und Umfang des Fahrzeugschadens ablehnte und insbesondere eine Wirtschaftlichkeit einer Rückholung des Fahrzeuges nicht beurteilen konnte.
23Die Klägerin war danach zwar berechtigt, bis zum 10.01.2013 keinen eigenen Gutachter zu beauftragen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen durfte, dass die Beklagte ihrer telefonischen Zusage entsprechend die Begutachtung veranlassen werde. Nachdem sie jedoch aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 10.01.2013 erkennen musste, dass diese keine Begutachtung vornehmen würde, so dass sie selbst als Geschädigte - wie üblich - die Schadenshöhe gegenüber der Versicherung nachweisen musste, hätte sie unverzüglich selbst einen Gutachter beauftragen müssen, um die Schadenshöhe des in U-Land befindlichen Passat schnellstmöglich nachweisen zu können. Weil keinerlei Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, dass eine Begutachtung in U-Land gegenüber einer Begutachtung in E-Land zu einer nennenswerten Verzögerung geführt hätte, hält das Gericht die von der Beklagten veranschlagten 2 Wochen zur Ermittlung des eingetretenen Totalschadens für angemessen, so dass die Klägerin zuzüglich der Mietwagenkosten für 9 Tage vom 02. 01. bis 10.01.2013 Mietwagenkosten nur für weitere 14 Tage beanspruchen kann, da sie bei der gebotenen zügigen Veranlassung der Schadensermittlung spätestens dann ein Ersatzfahrzeug hätte beschaffen können und nicht mehr auf einen Mietwagen angewiesen gewesen wäre.
24Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass Verzögerungen bei der Erstellung eines Schadengutachtens grundsätzlich zu Lasten des Schädigers gehen, denn dies betrifft nur Konstellationen, in denen es für den Geschädigten unvorhersehbar zu Verzögerungen in der Sphäre des Sachverständigen kommt, der nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, aber nicht dem vorliegenden Fall, wo die Geschädigte ohne nachvollziehbaren Grund mit der Beauftragung des Gutachters über 2 Monate lang zugewartet und dadurch erst erheblich höhere Mietwagenkosten als sonst erforderlich verursacht hat.
25Zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten folgt das Gericht der aktuellen Rechtsprechung des OLG Köln in seinem Grundsatzurteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12 –, auf dessen eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wonach im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO der ortsübliche Normaltarif grundsätzlich anhand des arithmetischen Mittels zwischen den Bruttopreisen der jeweils aktuellen Schwacke- und der Fraunhofer Liste im Postleitzahlenbezirk des Anmietortes ermittelt werden soll.
26Konkrete Zweifel an der Eignung einer der beiden Listen bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem erheblich niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt. Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes ist hinsichtlich der Fahrzeugklasse auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Die Berechnung erfolgt anhand der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer, wobei der davon umfasste größte Zeitabschnitt den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender Tageswert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Ab 2011 sind in beiden Tabellen die Kosten einer grundsätzlich erstattungsfähigen Vollkaskoversicherung bereits eingerechnet. Zu etwaigen Zusatzleistungen hat die Klägerin nichts vorgetragen.
27Danach ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:
28Schwacke (arithmet. Mittel Tagespreis): WP 656,08 : 7 Tage = 93,72 €
29Fraunhofer (Tagespreis): WP 281,22 : 7 Tage = 40,17 €
30Arithmetisches Mittel/Tag: 66,95 €
31Multipliziert mit angemessener Mietdauer: 66,95 x 23 Tage = 1.539,85 €
32Abzüglich 19 % Mehrwertsteuer wegen der unbestrittenen Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin und der Nutzung des Pkw als Geschäftsfahrzeug, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB: (1.539,85 x 100 : 119 =) 1.293,99 € und abzüglich der vorgerichtlich gezahlten 828,24 € ergibt sich ein noch zu leistender Betrag von 465,75 €.
33Ein Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 67,07 € aus § 257 BGB steht der Klägerin nicht zu. Wenn man zum ursprünglichen Geschäftswert von 1.810 € (Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung) die gezahlten 828,24 € Mietwagenkosten und weitere berechtigte Mietwagenkosten von 465,75 € hinzu addiert, liegt ein Geschäftswert von insgesamt 3.103,99 € vor, der die Forderung einer 1,3 Geschäftsgebühr von 282,10 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € rechtfertigt, wobei der Klägerin auch hier aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung keine Mehrwertsteuer zusteht. Die Beklagte hat insoweit aber vorgerichtlich bereits 379,06 € gezahlt, so der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist.
34Weil der Schriftsatz der Beklagten vom 16.05.2014 keinerlei neuen relevanten Sachvortrag enthält, war die Einräumung einer Schriftsatzfrist für die Klägerin gemäß § 283 ZPO nicht erforderlich.
35Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Streitwert:
38bis 23.01.2014 930,- €
39ab 24.01.2014 2.760,01 €
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
42a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
43b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
46Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
47Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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