Urteil vom Amtsgericht Aachen - 105 C 15/14
Tenor
Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 215,00 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin über die Klageforderung i.H.v. 1640,21 € hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 56 % und der Beklagten zu 44 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit geleistet hat in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
3Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermietung, klagt im Rahmen einer Teilklage aus abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Für den Unfall vom 31.5.2013 ist die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einstandspflichtig.
4Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeuggruppe 9 erfolgte vom 31.5.2013 bis zum 19.6.2013. Der Annahme der Beklagten, dass auch der durch den Unfall beschädigte Wagen in die Fahrzeuggruppe 9 einzugruppieren ist, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
5Auf die Mietwagenrechnung von 20.6.2013 (Bl. 6 der Akte), die mit einem Gesamtbetrag 4243,42 € endete, hat die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 963,80 € und nach Rechtshängigkeit der Klage weiterer 1458,60 € bezahlt. Mit der vorliegenden Teilklage – ursprünglich gerichtet auf die Hälfte des ihres Erachtens noch offen stehenden Betrages von 3280,42 €, d.h. 1640,21 € - macht die Klägerin nach der Zahlung der 1456,80 € noch weitere 183,21 € geltend.
6Die Klägerin hält unter Verweis auf den Schwacke-Mietspiegel die geltend gemachten Mietwagenkosten, insbesondere auch den 20 %igen unfallbedingten Mehraufschlag für angemessen. Sie ist der Auffassung, dass ein Eigenersparnisabzug bei einer Fahrleistung von unter 1000 km mit dem Mietwagen nicht in Betracht kommt. Der Rechtsgedanke komme bei der vorliegenden Fahrleistung von 1002 km zum Tragen.
7Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1640,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit die Klägerin 1456,80 € gezahlt hat, haben beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
8Die Klägerin beantragt nunmehr,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 183,41 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2013 zu bezahlen sowie sie von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung i.H.v. 215 € freizustellen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Widerklagend beantragt sie,
13festzustellen, dass der Klägerin über die Klageforderung i.H.v. 1640,21 € hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten zusteht.
14Die Klägerin beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin berechne die ihr zustehenden Mietwagenkosten falsch. Maßgeblich bei der Berechnung der berechtigten Kosten sei vielmehr der Mittelwert zwischen den Erhebungen des Fraunhofer Instituts und der Schwacke-Liste zur Frage der Mietwagenkosten.
17Das Feststellungsinteresse im Hinblick auf ihre Widerklage begründet sie damit, dass der Klägerin kein weiterer Anspruch im Hinblick auf die Mietwagenkosten zustünde, sie sich gleichwohl eines weiteren Anspruchs berühme, was dadurch deutlich werde, dass sie vorliegend nur eine Teilklage erhoben habe.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist nur noch im Hinblick auf die geltend gemachten, vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet, im Übrigen hingegen unbegründet. Die Widerklage ist begründet.
201.
21Unstreitig wurde der im Eigentum von Herrn M stehende Unfallwagen am 31.5.2013 bei einem Verkehrsunfall durch ein Alleinverschulden des Führers eines bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherten KFZ beschädigt, so dass die Beklagte der Klägerin, die zulässig aus abgetretenem Recht vorgeht, nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG zum Ausgleich der durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet ist. Da der Geschädigte, wenn er wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, anerkanntermaßen von dem Schädiger auch Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache verlangen kann, ist die Beklagte der Klägerin somit grundsätzlich zum Ersatz der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit vom 31.5.2013 bis zum 19.6.2013 angefallenen Kosten verpflichtet.
22Obwohl dem Geschädigten M für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges ein Betrag i.H.v. 4243,42 € in Rechnung gestellt wurde und er den Anspruch in dieser Höhe an die Klägerin abgetreten hat, konnte diese gleichwohl gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur einen Betrag i.H.v. 2420,60 € erstattet verlangen. Durch entsprechende Zahlungen der Beklagten i.H.v. 963,80 € vorgerichtlich und weiterer 1456,80 € nach Rechtshängigkeit ist dieser Anspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen.
23Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch steht der Klägerin indes nicht zu.
24Der Klägerin steht zunächst nur ein Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer von 20 Tagen entstandenen Kosten in Höhe des nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarif zu. Anerkanntermaßen sind nämlich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur in Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu ersetzen. Stehen dem Geschädigten mehrere Wege zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, zur Verfügung, hat der Geschädigte daher im Rahmen des Zumutbaren unabhängig von der Frage eines Mitverschuldens den wirtschaftlicheren Weg der Wiederherstellung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 – zitiert nach juris). Dies bedeutet für die Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten, dass der Geschädigte regelmäßig bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges den Normaltarifen wählen muss (BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151 / 03 – zitiert nach juris). Die höheren Sätze des so genannten Unfallersatztarifes stellen sich hingegen nur als ersatzfähiger Schaden dar, wenn spezifische, im Normaltarif nicht enthaltene Leistungen bei der Vermietung ein Zuschlag rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234 / 07 – zitiert nach juris). Den gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden Aufschlag auf den Normaltarif kann der Geschädigte hierbei aber nur ersetzt verlangen, wenn ihm der Normaltarif nicht zugänglich war. Der Geschädigte muss also auch darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlichen und zeitlichen relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu bieten (BGH, Urteil vom 19.4.2005, VI ZR 37 / 04 – zitiert nach juris), wobei beispielsweise ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldige Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder im zeitlichen Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen können (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 243 / 05 zitiert nach juris).
25Vorliegend erfolgte die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten M zwar noch am Unfalltag selbst. Gleichwohl wäre es ihm mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch bei einer Anmietung am Unfalltage ohne weiteres zumutbar gewesen, gegebenenfalls nach entsprechenden Recherchen ein Fahrzeug zum Normaltarif anzumieten, denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass gerade dem Geschädigten in der konkreten Anmietungssituation eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere hat sie nicht behauptet, dass in der Person des Geschädigten M solche Umstände vorlagen, die ausnahmsweise auch unter normalen Anmietungsumständen eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif rechtfertigen könnten, wie das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte oder die Unmöglichkeit einer Vorauszahlung (BGH, Urteil vom 19.4.2005, VI ZR 37 / 04 – zitiert nach juris). Dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall keine Kenntnis davon gehabt haben mag, dass es sich bei dem ihm angebotene Tarif um einen nicht ohne weiteres durch den Schädiger und dessen Versicherung auszugleichenden Unfallersatztarif handelte, ist für die Frage der Erforderlichkeit der angefallenen Mietwagenkosten hingegen ohne Belang. Insoweit hätte er die Erfüllung des den Normaltarif übersteigenden Teil der ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten gegenüber der Vermieterin verweigern können (BGH, Urteil vom 8.6.2006, XII ZR 50/04 – zitiert nach juris).
26Die Höhe der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif kann im weiteren durch das erkennende Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden (BGH, Urteil vom 11.3.2008, VI 164 / 07 – zitiert nach juris). Bei dieser Schätzung folgt das Gericht – wie im Übrigen auch das Landgericht Aachen (Urteil vom 28.02.2014, 6 S 138/13) - der aktuellen Rechtsprechung des OLG Köln in seinem Grundsatzurteil vom 30.7.2013 – 15 U 112 / 12 –, auf dessen eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wonach im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO der ortsübliche Normaltarif grundsätzlich anhand des arithmetischen Mittels zwischen den Bruttopreisen der jeweils aktuellen Schwacke – und der Fraunhofer Liste im Postleitzahlenbezirk des Anmietortes ermittelt werden soll.
27Konkrete Zweifel an der Eignung einer der beiden Listen bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem erheblich niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtpreis, der sich nach dem Tabellenwerks ergibt. Dies hat die Klägerin indes nicht substantiiert nachgewiesen.
28Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwerts ist hinsichtlich der Fahrzeugklasse auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Die Berechnung erfolgt anhand der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer, wobei der davon umfasste größte Zeitabschnitt den Tabellenwerke entnommen und daraus ein entsprechender Tageswert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmietetage multipliziert wird.
29Bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges – wie vorliegend – beträgt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen 4 % der Mietwagenkosten, weil sich der überwiegende Teil der Pkw-Kosten wie Steuer, Versicherung und Ähnliches durch die Reparaturzeit nicht verringert. Der Rechtsansicht, dass eine Vorteilsausgleichung bei einer Fahrleistung von unter 1000 km mit dem Mietwagen zu unterbleiben habe, schließt sich das Gericht nicht an.
30Danach ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:
31Schwacke (arithmetisches Mittel Tagespreis): 187,19 €
32Fraunhofer (Tagespreis): 64,95 €
33arithmetisches Mittel/Tag: 126,07 €
34abzüglich täglich ersparter Eigenaufwendungen: 5,04 €
35Tages Gesamtpreis: 121,03 € x 20 Tage= 2420,60 €
36Diesen Betrag hat die Beklagte zwischenzeitlich unstreitig an die Klägerin gezahlt, so dass ihr Erfüllungsanspruch insoweit erloschen ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu.
37Die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich gemäß § 249 BGB – ausgehend von einem berechtigten Streitwert von 2420,60 € – in Höhe von 215 €.
382.
39Der mit der Widerklage gemäß § 256 ZPO geltend gemachte Feststellungsanspruch der Beklagten ist zulässig und begründet. Ihr berechtigtes Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2014 ausdrücklich erklärte, auf einen über 2420,60 € hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht zu verzichten, sondern an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten, Mietwagenkosten seien entsprechend der Schwacke- Liste zu erstatten und stünden ihr weiterhin zu. Da diese Rechtsauffassung aus Sicht des erkennenden Gerichts unzutreffend ist, ist die Feststellungsklage begründet.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41Streitwert:
42bis zum 19.05.014: 3280,42 € (Klage und Widerklage)
43danach: 1823,62 € (183,41 € Klage und 1640,21 € Widerklage)
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
46a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
47b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
48Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
49Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
50Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
51Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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