Urteil vom Amtsgericht Aachen - 107 C 440/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 445,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen EZB-Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 sowie für den Kläger an die Rechtsanwälte X & Partner 36,40 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Entbehrlich gemäß §§ 313a, 511 ZPO.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
4Die Klage ist –wie tenoriert- begründet bzw. unbegründet.
5Der Kläger hat den ausgesprochenen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286, 288, 398 BGB, 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.
6Der Kläger ist im Hinblick auf die Rückabtretungserklärung aktivlegitimiert.
7Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten errechnet sich gemäß der Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des OLG Köln (Urteil vom 01.08.2013, Az.: 15 U 9/12), der sich sodann mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 2 S 121/13) -unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung- auch die 2. Zivilkammer (Berufungszivilkammer) des Landgerichts Aachen angeschlossen hat, und nach der nunmehr auch das erkennende Gericht entscheidet, wie folgt:
8Fahrzeugklasse 7
9Automietpreisspiegel Schwacke 2012 –
10Wochenpauschale (arithmetisches Mittel/netto): 668,50 €
11: 7 Tage = Mietpreis pro Tag = 95,50 €
12x 12 Tage (Anmietdauer) = 1.146,00 €
13Marktpreisspiegel Mietwagen – Fraunhofer In-
14stitut 2012 – Wochenpauschale (Mittelwert): 291,49 €
15: 7 Tage = Mietpreis pro Tag = 41,64 €
16x 12 Tage (Anmietdauer) = 499,68 €.
17Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer: 1.146,00 €
18499,68 €
191.645,68 € : 2
20822,84 €.
21Eine Fahrzeugklassenherabstufung wegen des Fahrzeugalters kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Dresden MRW 2012, 51 ff. – Rdnrn. 12, 13 [zitiert nach juris]).
22Ersparte Eigenaufwendungen sind nicht in Abzug zu bringen, da der Kläger ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hatte (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff. – Rdnr. 26 mwN).
23Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote vermögen die Schätzungsgrundlage „AMS Schwacke 2012“ nicht zu erschüttern, zumal diese nicht den in Rede stehenden Zeitraum betreffen (vgl. BGH NJW 2013, 1539 ff. – Rdnr. 11 [zitiert nach juris] und LG Aachen a.a.O.).
24Der restliche Schadensersatzanspruch ergibt sich sonach wie folgt:
25Schadensersatzanspruch (insgesamt): 822,84 €
26abzüglich Zahlung: 377,34 €
27Restschadenseratzanspruch: 445,50 €.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 711, 713 ZPO.
29Rechtsmittelbelehrung
30Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
31a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
32b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.
33Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
34Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
38Amtsgericht Aachen
39Richter am Amtsgericht
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