Urteil vom Amtsgericht Aachen - 111 C 104/14
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger € 334,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 51% die Klägerin und zu 49% die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
61. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von € 334,30 aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu.
7a. Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH v. 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH a.a.O.). Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH a.a.O.).
8b. Das Gericht ermittelt die erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Köln vom 30.07.2013, Az. 15 U 212/12, und vom 01.08.2013, 15 U 09/12, anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer–Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der beiden Listen erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung der genannten Entscheidungen des OLG Köln Bezug genommen.
9Im Einzelnen legt das Gericht, in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Köln, folgende Parameter zugrunde:
10Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen Tabelle. Dies sind vorliegend die Schwacke-Liste 2013 und die Fraunhofer-Liste 2013, da die Ausgaben 2014 bei Abfassung der Entscheidung noch nicht erschienen sind. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters. Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich – unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer – die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät - sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind. Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste – allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich.
11c. Erstattungsfähig sind die Kosten einer Vollkaskoversicherung, ohne dass es darauf ankommt, ob auch für das Unfallfahrzeug eine solche Versicherung bestand (OLG Köln v. 23.02.2010, 9 U 141/09, Rn. 18). Denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für etwaige Schäden an dem Mietfahrzeug nicht selbst zu haften. Denn anders als bei dem eigenen Fahrzeug hat der Geschädigte bei einem Mietfahrzeug nicht die Option, einen etwaigen Schaden einfach hinzunehmen und nicht zu reparieren. Da vorliegend die Selbstbeteiligung auf 300,00 € reduziert worden ist, sowohl die Preise der Schwacke-Liste als auch die der Fraunhofer-Liste aber eine höhere Selbstbeteiligung enthalten, sind für die Haftungsreduzierung angefallene Kosten gesondert anzusetzen.
12d. Danach errechnen sich die erforderlichen Mietwagenkosten für die 11-tägige Anmietung eines Fahrzeuges, welches tatsächlich der der Klasse 3 entspricht im PLZ-Gebiet xxx wie folgt:
13Mietwagenkosten nach Schwacke 2013 € 814,99 (11 x € 74,09)
14Mietwagenkosten nach Frauenhofer 2013 € 357,17 (11 x € 32,47)
15arithmetisches Mittel Mietwagenkosten € 586,08
16Nebenkosten
17Winterreifen 11 x € 11,68 € 128,48
18Vollkasko € 169,74(€ 142,64 zzgl. USt)
19Gesamt € 884,30
20abzgl. gezahlter ./. € 550,00
21Restanspruch € 334,30
22e. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihr in Rechnung gestellten höheren Mietwagenkosten. Denn sie hat nicht dargelegt, dass die durch die Anmietung entstandenen Kosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB waren. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft die Klägerin, da es insoweit nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht geht, für die grundsätzlich der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat (BGH v. 09.03.2010, VI ZR 6/09, Rn. 13, zitiert nach juris).
232. Einen Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten über die bereits vorgerichtlich durch die Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von € 3334,75 besteht nicht. Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten beanspruchen, die für die Geltendmachung eines Anspruchs in Höhe von € 2.566,40 entstanden wären. Diese belaufen sich bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie der Umsatzsteuer auf € 334,75; ein Gebührensprung wird durch die Reduzierung des Gegenstandwertes nicht ausgelöst. Abzüglich der – unstreitig – bereits gezahlten € 334,75 verbleibt ein Restanspruch nicht.
243. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
254. Die Berufung war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).
265. Streitwert: € 687,10
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
29a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
30b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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