Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 112 C 151/14
Tenor
wird das Verfahren auf Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.09.2014 in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wertfestsetzung in Bezug auf die Anwaltsgebühren in dem Teilungszwangsversteigerungsverfahren Bek ./. Wagner (Amtsgericht Aachen; Aktenzeichen 18 K 188/13) ausgesetzt.
Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht den Wegfall des Aussetzungsgrundes unverzüglich mitzuteilen.
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Gründe:
2Dem Aussetzungsantrag der Beklagten ist in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO stattzugeben.
3Denn im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger u.a. aus abgetretenem Recht einen Anwaltshonoraranspruch im Zusammenhang mit dem Teilungszwangsversteigerungsverfahren 118 K 188/13 Amtsgericht Aachen in einer Höhe von insgesamt 1.827,60 Euro unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 300.000,00 Euro geltend.
4Die Beklagte bestreitet diesen Gegenstandswert und beruft sich zu Recht darauf, dass in dem Teilungszwangsversteigerungsverfahren 18 K 188/13 Amtsgericht Aachen bisher keine Wertfestsetzung durch das Gericht erfolgt sei.
5Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Akte 18 K 188/13 Amtsgericht Aachen hat bisher lediglich der hiesige Prozessbevollmächtigte der hiesigen Beklagten mit Schriftsatz vom 09.09.2014 die Wertfestsetzung nach § 33 RVG für die Beklagte beantragt. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.
6Da die Wertfestsetzung in dem genannten Verfahren von grundlegender Bedeutung und für das vorliegende Verfahren vorgreiflich ist im Hinblick auf einen wesentlichen Betrag der geltend gemachten Klageforderung, ist das hiesige Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, oder dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
9Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
10Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen oder dem Landgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
11Amtsgericht Aachen, 29.10.2014 |
Richterin am Amtsgericht |
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