Urteil vom Amtsgericht Aachen - 118 C 62/13

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, die Metallblenden an den Türrahmen der drei Wohnungseingangstüren im Innenbereich des Treppenhauses in der Wohnungseigentumsanlage T-Straße 3 in B-Stadt, Erdgeschoss sowie die Glasfronten der drei Wohnungseingangstüren zu entfernen und jeweils kirschbaumholzfarbene Türfronten einzufügen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 06.10.2013 zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagten zu jeweils 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 50 %, der Kläger trägt seine eigenen restlichen außergerichtlichen Kosten.

Die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten tragen diese zu 50 % und der Kläger ebenfalls zu 50 %.

Die Zweitbeklagten und der Drittbeklagte tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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