Schlussurteil vom Amtsgericht Aachen - 220 F 454/01
Tenor
für Recht erkannt:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zum Ausgleich des Zugewinns 127 567, 52 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.12.2009 zu zahlen.
Die Ehewohnung, nämlich das Hausanwesen G-Straße xx, I-Stadt nebst allen zugehörigen Gebäude- und Grundstücksteilen, wird dem Antragsgegner zugewiesen und die Antragstellerin wird verurteilt, das besagte Anwesen zu räumen und geräumt an den Antragsgegner herauszugeben.
Auch die weiteren Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Entscheidung zum Zugewinnausgleich ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
3Die am 00.00.1985 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde unter gleichzeitiger Regelung des Versorgungsausgleiches durch Urteil des Familiengerichts B-Stadt vom 00.00.2009, rechtskräftig seit dem 00.00.2009, unter Abtrennung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich und Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung geschieden ( Bl. 1112 ff d. A. ).
4Über die Folgesache Unterhalt ist eine ebenfalls rechtskräftige abschlägige Teilentscheidung durch Urteil des Familiengerichts B-Stadt vom 00.00.2010 ergangen ( Bl. 1555 ff d. A. ).
5Nunmehr steht die abschließende Entscheidung über die im Restverbund verbliebenen Folgesachen Zugewinnausgleich und Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung an. Aus den im Teilurteil vom 23.12.2010 ausgeführten verfahrensrechtlichen Gründen ergeht auch diese Entscheidung durch Urteil.
6Hinsichtlich des Tatbestandes zu den jetzt beschiedenen Folgeanträgen wird ebenfalls auf das vorgenannte Teilurteil verwiesen, zu dem die nachstehenden Ergänzungen erfolgen :
7Komplex A
8Zugewinnausgleich
9Die Antragstellerin beantragt,
10den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 300 000 .- € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
11Der Antragsgegner beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Güterrechtlich relevant ist die Ehezeit 00.00.1985 – 00.00.2002.
14Erörtert werden nachfolgend die maßgeblichen Vermögensverzeichnisse beider Beteiligten, wie sie auf prozessleitende gerichtliche Verfügungen vom 12.1.2012 / 15.2.2012 zur Ordnung des Streitstoffes vorlegt wurden, nämlich dasjenige der Antragstellerin vom 13.2.2012 ( Bl. 1589 ff d. A. ) und die Gegendarstellung des Antragsgegners vom 16.3.2012 ( Bl. 1602 ff d. A. ), jeweils nebst anschließenden Korrekturen und Ergänzungen. Die Zuordnung zu Anfangs- und Endvermögen mit den Wertansätzen wird im Berechnungsanhang dargestellt.
15Anfangsvermögen Ehemann
16Aktiva
17a)
18Erbbaurecht Immobilie I-Stadt
19Bei Eingehung der Ehe mit der Antragstellerin war der Antragsgegner neben seiner ersten Ehefrau J L geb. L1 hälftiger Erbbauberechtigter des Hausanwesens G-Straße xx in I-Stadt. Der Wert dieser Immobilie war bereits im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung des Antragsgegners mit seiner ersten Ehefrau Gegenstand einer sachverständigen Bewertung, die im Auftrag des Antragsgegners vom Gutachterausschuss des Kreises B-Stadt im Sommer 1984 bezogen auf den seinerzeit relevanten Stichtag 30.11.1981 vorgelegt wurde ( Bl. 1668 ff d. A. ). Der Ausschuss kam zu einem Verkehrswert des Anwesens von 275 000 .- DM. Demgegenüber legten der Antragsgegner und seine erste Ehefrau in ihrem notariellen Auseinandersetzungsvertrag von 1987 den Immobilienwert mit ( 2 x 147 500 .- DM ) 295 000 .- DM fest ( Bl. 1616 R d. A. ).
20Auch im Zuge der jetzigen güterrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten ist der Wert zu beiden Stichtagen in Streit geraten. Im gerichtlichen Auftrag hat der kommunale Gutachterausschuss neue Bewertungen vorgenommen, zunächst im Dezember 2012 zum Endstichtag 9.1.2002 ( Bl. 1737 ff d. A. ) und anschließend im Juni 2014 zum Anfangsstichtag 27.9.1985 ( Bl. 1896 ff d. A. ). Der Verkehrswert zum Anfangsstichtag wurde mit 300 000 .- DM festgelegt, derjenige zum Endstichtag mit 213 000 .- €. Wie aufgrund des großen zeitlichen Versatzes nicht anders zu erwarten, wiesen die Bewertungsmethoden und Rechenparameter zwischen den beiden Gutachten bezogen auf die 1980er Jahre und bezogen auf 2002 Unterschiede auf. Am markantesten war die Abweichung hinsichtlich des Ansatzes für den Bodenwert der Liegenschaft, der in den Gutachten zu 1981/1985 nicht vorgenommen wurde, wohl aber in demjenigen zum Stichtag 2002. Der dahingehenden Beanstandung des Antragsgegners, es fehle aufgrund des uneinheitlichen Wertansatzes an einer Vergleichbarkeit der ermittelten Verkehrswerte, ist der Gutachterausschuss mit einer überzeugenden Begründung entgegen getreten : In den 1980er Jahren entsprach die Bewertungsmethode ohne separate Berücksichtigung eines Bodenwertes dem üblichen Standard und die Verkehrskreise haben sich bei Immobiliengeschäften an den solchermaßen ermittelten Werten orientiert. Daher entspricht der vom Gutachterausschuss sowohl 1984 bezogen auf den Stichtag 1981 ohne Berücksichtigung eines separaten Bodenwerts als auch 2014 bezogen auf den Stichtag 1985 -konsequenterweise nach derselben Bewertungsmethode ermittelte- Verkehrswert demjenigen Betrag, der am freien Markt für die Immobilie zu erzielen gewesen wäre. Dieser Wert ist maßgeblich für die Zugewinnberechnung, nicht aber ein fiktiver anderer Betrag unter Einbeziehung von Bodenwerten, die in den 1980er Jahren noch keine Rolle am Immobilienmarkt gespielt haben.
21Ebenso plausibel entkräftet hat der Gutachterausschuss die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Raummaße und der Gesamtnutzungsdauer :Auch hinsichtlich der einschlägigen DIN-Normen für die Bemessung der Raummaße und der Verkehrsanschauung über die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes hat in den ca. 17 Jahren zwischen den güterrechtlich relevanten Stichtagen eine Entwicklung der Bewertungspraxis stattgefunden und die Bausachverständigen sind gehalten, die zum interessierenden Stichtag jeweils maßgeblichen Methoden und Normen zugrunde zu legen. Nur so können Werte ermittelt werden, die bezogen auf die damaligen Marktgegebenheiten realistisch sin. In diesen Fragen darf nicht die vermeintlich „bessere Erkenntnis“ späterer Jahre den Bewertungen zu früheren Stichtagen übergestülpt werden.
22Zutreffender Verkehrswert für den Anfangsstichtag ist also der vom Gutachterausschuss ermittelte Betrag von 300 000 .- DM, der in weitgehender Übereinstimmung mit der Summe von 295 000 .- DM steht, die der Antragsteller und seine erste Ehefrau im Notarvertrag von 1987 angesetzt hatten.
23b)
24PKW Golf
25Von den für die beiderseitigen Vermögensstände relevanten Fahrzeugen ist allein der VW Golf wertmäßig im Streit geblieben, den der Antragsgegner schon vor der Eheschließung von seiner Mutter geschenkt bekommen hatte. Dieser Schenkungsvorgang erschwert eine objektive Bewertung, weil beiden Beteiligten keine verlässlichen Kenntnisse / Unterlagen über die Anschaffung des Wagens zugänglich sind und die Schenkerin bereits 1997 verstorben ist. Demzufolge gehen die im Verlauf des Verfahrens schwankenden Wertvorstellungen beider Beteiligten weit auseinander. Während der Antragsgegner meint, seine Mutter habe den Wagen wohl 1984 für 14 500 .- DM erworben, so dass er bei der Heirat noch 14 000 .- DM ( spätere Einschätzung 10 000 .- DM ) wert gewesen sei ( Bl. 727 R d. A. ), trägt die Antragstellerin vor, die Schwiegermutter habe den Wagen wohl 1983 von einem gewissen „D“ für 5000 .- DM erworben und dieser sei bei der Heirat nur noch 2000 .- DM wert gewesen ( Bl. 743 d. A. ). An objektivierbaren Fakten ist nur aktenkundig, dass es sich um einen weißen PKW VW Golf I, Hubraum 1085 ccm ( Bl. 934 d. A. ) gehandelt hat, der ausweislich der aktenkundigen Lichtbilder ( z. B. Bl. 933 a d. A. ) einen normalen Erhaltungszustand aufwies. Aus allgemein zugänglichen Quellen ( z. B. www.golfcabriowiki.de ) erschließt sich abgeleitet aus der Preisliste des Herstellers Stand Januar 1981 für den Golf als geschlossene Limousine ohne GTI-Antrieb eine Neupreisspanne je nach Ausstattung von 10 955 – 13 355 .- DM. Da ein Kfz-Sachverständiger auch nur auf ähnliche Quellen zurückgreifen und präzisere individuelle Merkmale des streitgegenständlichen PKW nicht feststellen könnte, erscheint die Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage nicht sachgerecht. Das Gericht schätzt den Wert gemäß § 287 Abs. II BGB bezogen auf den Anfangsstichtag auf 6000 .- DM.
26c)
27voreheliche Lebensversicherung
28Mit Schriftsatz 16.3.2012 führt der Antragsgegner ein Lebensversicherungsguthaben i. H. v. 12 000 .- DM in die Zugewinnberechnung ein, das er vor der Eheschließung mit der Antragstellerin angespart, nach der Heirat gekündigt und zum Kauf einer Schrankwand eingesetzt haben will ( Bl. 1607 d. A. ). Die Antragstellerin gesteht die Existenz eines solchen vorehelichen Versicherungsguthabens zu, dessen Höhe aber nur mit 1192,22 € ( Bl. 1632 d. A. ). Hinsichtlich eines solchen Streitpunktes zu seinem Anfangsvermögen kann der Antragsgegner als Vermögensinhaber nicht einfach eine Summe in den Raum stellen und sich auf die Parteivernehmung der Antragstellerin als Beweismittel berufen. Vielmehr wäre der Antragsgegner zur Aufklärung des in seiner Sphäre angesiedelten Vermögenswertes gehalten gewesen, sich bei seiner Versicherungsgesellschaft eine Dokumentation des Vertragsverlaufes ausstellen zu lassen und hierdurch den stichtagbezogenen Wert zu belegen. Der Prozessförderungspflicht geschuldetes rechtzeitiges Vorbringen vorausgesetzt wäre er hierzu auch in der Lage gewesen. Nach 11 Jahren Verfahrensdauer, als der Antragsgegner die fragliche Vermögensposition erstmals in die Berechnung eingeführt hat, mag die Recherche erschwert gewesen sein. Das hat er indes selbst zu vertreten und dieser Umstand führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- oder gar Beweislast.
29Für die Zugewinnberechnung relevant ist daher nur der zugestandene Wert von 1192, 22 €.
30Passiva
31a)
32½ Kreditbelastung Immobilie I-Stadt
33Da das Hausanwesen G-Straße in I-Stadt bei Eheschließung mit der Antragstellerin noch im hälftigen Miteigentum des Antragsgegners und seiner ersten Ehefrau stand, entfällt auf ersteren auch die Hälfte der seinerzeit noch valutierenden Kreditbelastung. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Schuldsumme in zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung des Scheidungsantrages im ersten Scheidungsverfahren des Antragsgegners 135 000 .- DM betrug. Das ist auch plausibel, denn die Finanzierung erfolgte über einen anzusparenden Bausparvertrag. Auf diesen Bausparvertrag mögen im Zeitraum bis zur zweiten Eheschließung des Antragsgegners die von diesem zitierten „Ansparraten“ von 338 .- DM geleistet worden sein, auf die sich das einzelne Blatt eines anwaltlichen Schriftsatzes im Zugewinnverfahren mit der ersten Ehefrau des Antragsgegners bezieht, das letzterer laufend zitiert ( Bl. 1613 d. A. ). Bei einem solchen Finanzierungsmodell sinkt jedoch in der Ansparphase der Schuldbetrag nicht ab, auf den laufend nur Zinsen gezahlt werden. So erschließt sich auch die fortbestehende Schuldsumme von 135 000 .- DM ( s. Belege Bl. 936 d. A. ), die im Zuge der Umschuldungsmaßnahme für die Immobilie I-Stadt nach der Vermögensauseinandersetzung des Antragsgegners mit seiner ersten Ehefrau durch die jetzt streitenden Beteiligten im März 1988 in einen gemeinsam aufgenommenen neuen Kredit bei der Deutschen Bank überführt wurde ( Bl. 215 d. A. ).
34Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zum Anfangsstichtag noch neben seiner ersten Ehefrau die hälftige Darlehenssumme ( 135 000 .- DM : 2 ) von 67 500 .- DM schuldete.
35b)
36diverse Bankverbindlichkeiten
37Der Antragsgegner beziffert seine Bankverbindlichkeiten bei Eingehung der zweiten Ehe, die überwiegend aus seiner ersten Ehe herrühren, wie folgt :
38- 39
½ Kredit Deutsche Bank 4892 .- DM
- 40
½ Kredit BHW I 7538 .- DM
- 41
½ Kredit BHW II 8754 .- DM
- 42
Verbindlichkeit Sparkasse 1220 .- DM
Diese Verbindlichkeiten sind als solche unstreitig und belegt ( Bl. 937 ff d. A. ). Auch soweit teilweise nur einer der ehemaligen Eheleute I und J L in den Kontoauszügen als Darlehensnehmer erscheinen, handelte es sich um gemeinsame eheliche Verbindlichkeiten, für die mehr als ein hälftiger Ansatz auf Seiten des Antragsgegners nicht gerechtfertigt ist.
44c)
45Zugewinnforderung erste Ehefrau
46Unstreitig befand der Antragsgegner sich bei Eingehung seiner zweiten Ehe noch in Streitigkeiten mit seiner ersten Ehefrau um die Vermögensauseinandersetzung. Hier müssen jedoch die Komplexe Güterrecht und Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an dem Hausanwesen G-Straße auseinandergehalten werden.
47Was den erstgenannten Streitkomplex angeht, so mag das Vorbringen der Antragstellerin zutreffen, wonach die erste Ehefrau J L eine höhere Zugewinnforderung erhoben hatte, als sie schlussendlich realisieren konnte. Dass der Antragsgegner die ursprüngliche Forderung anerkannt und beglichen hat, ist nach dem aktenkundigen Verlauf auszuschließen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Einigung oder Titulierung in einer Größenordnung der von der Antragstellerin vorgetragenen 135 000 .- DM. Einer gerichtlichen Auflage vom 3.5.2012 ( Bl. 1644 d. A. ) zur Konkretisierung dieses Vorbringens hat die Antragstellerin nicht entsprochen. Es kann daher nur das rudimentäre Schriftwerk zu dieser vorgeschalteten bzw. parallel zur zweiten Ehe geführten rechtlichen Auseinandersetzung ausgewertet werden. Welchen Betrag der Antragsgegner seiner ersten Ehefrau tatsächlich schuldete, ist nicht feststellbar. Maßgeblich ist für die jetzige Zugewinnberechnung auch nur diejenige Forderung, der der Antragsgegner im Ergebnis ausgesetzt war. Anhaltspunkte hierfür bietet allein der notarielle Auseinandersetzungsvertrag des Antragsgegners mit seiner ersten Ehefrau vom 00.00.1987 ( Bl. 1615 ff d. A. ). Dort findet neben den Abreden zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Immobilie G-Straße auf den Antragsgegner gegen Übernahme der Verbindlichkeiten ein Prozessvergleich vom 25.2.1987 zum Verfahren AG P-Stadt xx F xxx/xx Erwähnung, in dem sich der Antragsgegner zur Zahlung einer „Abfindungssumme“ von 30 000 .- DM an seine erste Ehefrau verpflichtet hatte. Da seinerzeit noch keine „sonstigen Familiensachen“ i. S. v § 266 FamFG vor dem Familiengericht verhandelt wurden, lässt dieser titulierte Betrag darauf schließen, dass es sich um die Regelung des Zugewinnausgleichs gehandelt haben könnte. Wie sich die Summe zusammensetzt, ob sie insbesondere unter Einbeziehung anderer Regelungsgegenstände festgelegt wurde, bleibt im Dunkeln. Nicht überzeugen kann die Herleitung einer angeblichen Zugewinnforderung der ersten Ehefrau, wie sie im Schriftsatz der Antragstellerin vom 30.4.2012 vorgenommen wird, nämlich entsprechend dem Differenzbetrag zwischen der dem Antragsgegner übertragenen Immobilienhälfte G-Weg einerseits und den vom Antragsgegner übernommenen hälftigen Hausverbindlichkeiten zzgl. der Abfindungssumme von 30 000 .- DM andererseits. Die Vermögensauseinandersetzung der ersten Eheleute L mag einen solchen oder ähnlichen Hintergrund gehabt haben – belastbare Erkenntnisse gibt es hierzu aber nicht, so dass sich derart spekulative Rechenansätze verbieten. Die besagten 30 000 .- DM sind die einzige Forderung, die in Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung des Antragsgegners mit seiner ersten Ehefrau konkret feststellbar ist. Es kann daher auch nur diese Forderung für die jetzige Zugewinnberechnung zugrunde gelegt werden.
48Hinzurechnungen zum Angangsvermögen Antragsgegner nach § 1374 Abs. II BGB : Immobilie P-Stadt
49Bei Eingehung der Ehe durch die Beteiligten war die Mutter des Antragsgegners Frau D L2 geb. T Eigentümerin eines Mehrparteien-Mietshauses C-str. xx in P-Stadt. Dieses Hausanwesen hat sie durch notariellen Vertrag vom 17.2.1995 ( Bl. 1087 ff d. A. ) dem Antragsgegner zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge zu Eigentum übertragen, wobei sie sich an der Immobilie ein lebenslanges Nießbrauchsrecht ausbedungen hat. Durch Erklärung vom 5.4.1995 hat der Antragsteller anlässlich des Eigentümerwechsels bestehende Grundschulden über insgesamt 200 000 .- DM ( Bl. 1085 f d. A. ) umschreiben lassen. Der Nießbrauch ist mit dem Tod der Mutter des Antragsgegners am 00.00.1997 erloschen.
50Nach Übertragung des Hauses auf den Antragsgegner wurde die Mietverwaltung von den Beteiligten gemeinsam betrieben. Mieterträgnisse wurden im Wesentlichen reinvestiert um das Objekt zu renovieren und zu modernisieren, wobei der Umfang dieser Investitionen streitig ist. Mit der Trennung der Beteiligten hat der Antragsgegner die Mietverwaltung allein übernommen und das Anwesen wiederholt zur Besicherung von eigenen Krediten belastet.
51Die Beteiligten stritten bereits eingangs der Zugewinnauseinandersetzung um den Wert der Immobilie, mit dem diese im Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich desjenigen Wertes, mit dem das Hausanwesen im Wege der Hinzurechnung zum Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. II BGB anzusetzen ist, bestand ursprünglich Einvernehmen der Beteiligten, sich an den Bewertungen des Sachverständigen T1 zu orientieren, die dieser im Rahmen eines Gutachtens zum Beleihungs- und Verkehrswert 1997 vorgenommen hatte. Seinerzeit war der Sachverständige T1 zu einem Verkehrswert das Hauses im seinerzeitigen Ist-Zustand von 600 000 .- DM gekommen ( Bl. 685 ff d. A. ) Hieraus abgeleitet taxierten die Beteiligten das Haus rückbezogen auf den Zeitpunkt der Zuwendung durch die Mutter L2 1995 auf ca. 550 000 .- DM. Nachdem der Sachverständige C auf gerichtliche Beweisanordnung sein erstes Gutachten vom 12.10.2007 zum Wert der Immobilie im Endvermögen vorgelegt und diesen Wert mit 580 000 .- € angesetzt hatte, rückte der Antragsgegner -dem dieser Wert überhöht erscheint- von seinem ursprünglichen Zugeständnis hinsichtlich des Wertes der Immobilie im Anfangsvermögen ab und stellt inzwischen auch diesen in Streit.
52Bei der Bewertung der Immobilie im Anfangs- und Endvermögen des Antragsgegners liegt der Kernpunkt der Zugewinnauseinandersetzung.
53Für die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen des Antragsgegners ist auf den Zuwendungszeitpunkt 2/1995 abzustellen, § 1376 Abs. I BGB. Grundsätzlich sind sich die Beteiligten darüber einig, dass die Feststellungen des Sachverständigen Schwarz aus März 1997, die dieser im Auftrag der Sparkasse P-Stadt in Zusammenhang mit einer erwogenen Kreditaufnahme zur Modernisierung des Anwesens getroffen hatte, als Grundlage des Wertansatzes auch im Anfangsvermögen des Antragsgegners tauglich sind. In Frage gestellt wurden die Wertansätze des Sachverständigen T1 nur indirekt, nämlich insoweit, als der Gerichtssachverständige C auf einer in einem wesentlichen Punkt abweichenden Bewertungsgrundlage zu einem höheren Ansatz im Endvermögen des Antragsgegners kam. Hierdurch -so rügt der Antragsgegner- fehle es an einer Vergleichbarkeit beider Gutachten. In diesem Punkt ist dem Antragsgegner grundsätzlich beizupflichten; es dürfen gewissermaßen nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden :
54Das Anwesen C-str. xx besteht aus zwei Parzellen, nämlich der mit dem Wohngebäude bebauten Parzelle 730, 1020 qm groß, und der mit ursprünglich 16 Garagen bebauten Hinterlandparzelle 728, 458 qm groß. Bei der Festlegung des Bodenwertes für beide Flurstücke hat der Sachverständige T1 eine Differenzierung vorgenommen. Er ist zwar hinsichtlich der Parzelle 728 von einer „Garagenerweiterungsmöglichkeit“ ausgegangen, jedoch nicht von der Option, diese Fläche für zusätzliche Wohnbebauung zu nutzen. Folglich hat er den Bodenwert der Garagenparzelle 728 abweichend von der Wohnhausparzelle 730 nicht mit 350 .- DM / qm, sondern nur mit 60 .- DM / qm angesetzt ( Bl. 686 d. A. ). Diese beiden unterschiedlichen Quadratmeterwerte führen in der Addition beider Flächen nur zu einem Bodenwert von insgesamt 403 000 .- DM ( Bl. 688 d. A. ).
55Demgegenüber hat der Sachverständige C in seinem Gutachten zum Wert der Immobilie am Endstichtag nachvollziehbar und überzeugend begründet, dass auch die Parzelle 728 grundsätzlich Baulandqualität hat ( Bl. 876 f d. A. ). Nach den Recherchen des Sachverständigen C lässt der ( zu den Stichtagen durchgängig gültige ) Bebauungsplan zwischen dem streitbefangenen Gebäude C-str. xx und dem angrenzenden Nachbarhaus Nr. 41 baurechtlich einen weiteren Baukörper zu, der einseitig an das bestehende Gebäude Nr. xx angeschlossen werden könnte. Vorbereitend wären in der Giebelwand des Hauses Nr. xx ein Fenster zu schließen und die auf der zu überbauenden Fläche gelegenen Garagen zu beseitigen. Eine solche Maßnahme erscheint dem Sachverständigen C wirtschaftlich lohnend, denn die Garagen erbringen in Ansehung ihres baulichen Zustandes nur geringen Ertrag, während die zusätzliche Wohnfläche eines zu realisierenden Anbaus renditestärker wäre. Diese Einschätzung hat der Gerichtssachverständige auch gegenüber den Angriffen des Antragsgegners verteidigt, die dieser gestützt auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten vorgebracht hat. Nach plausibler Darstellung des Sachverständigen C erfordert ein möglicher Anbau an das Bestandsgebäude zwar Investitionen für das Schießen des Fensters und den Garagenabriss, die er überschlägig mit 15 000 .- € in die Kalkulation einstellt ( Bl. 882 d. A. ). Jedoch hält mit Blick auf die Option eines Anbaus an das Bestandsgebäudes eine Bewertung der gesamten Grundstücksfläche von 1478 qm als Bauland mit einem Bodenrichtwert von 210 .-€ / qm für gerechtfertigt ( Bl. 878, 1728 f d. A. ). Zu Recht verweist er darauf, dass ein Marktteilnehmer sich an den baulichen Möglichkeiten orientieren wird, die nicht auf die schon vorhandene Ausnutzung des Geländes beschränkt sind. Im Ergebnis gesteht auch die vom Antragsgegner ins Feld geführte Privatgutachterin C1-T2 die potentielle Baulandqualität der Parzelle 728 zu ( Bl.1431 R d. A. ), verweist jedoch darauf, sie könne nur den Ist-Zustand bewerten. Das überzeugt nicht, denn für die Wertigkeit einer Immobilie wird es stets auf Erweiterungspotential ankommen. Es mag auch sein, dass ein Käufer und künftiger Bauherr weitere Vorkehrungen zur Realisierung eines Anbaus an das Bestandsgebäude treffen müsste wie die Beseitigung vorhandenen Baubestandes nebst entsprechenden Vorverhandlungen mit der zuständigen Behörde, die evt. auf einer neuen Anpflanzung bestehen würde. Die hiermit möglicherweise verbundenen Hemmnisse und Aufwendungen wären überschaubar und stellen jedenfalls nicht die These des Sachverständigen C in Frage, wonach die Grundstücksfläche einheitlich als Bauland zu bewerten ist.
56Diese Einschätzung des Sachverständigen C, der das Gericht sich anschließt, hat der 1997 tätig gewordene Sachverständige T1 nicht thematisiert. Anders als das sehr eingehende Gutachten C beschränkt sich das Gutachten T1 zum seinerzeitigen Ist-Zustand des Anwesens auf eine kursorische Bestandsaufnahme, orientiert an seinem Auftrag, eine Schätzgrundlage für eine in Aussicht genommene Kreditvergabe / Beleihung des Anwesens durch die Sparkasse P-Stadt zu fertigen. Um eine Vergleichbarkeit beider Gutachten herzustellen, bedarf es einer jedenfalls überschlägigen Korrektur des vom Sachverständigen T1 als Parameter seiner Verkehrswertschätzung zugrunde gelegten Bodenwertes. Wenn man auch die Parzelle 728 als Bauland betrachtet, ist der qm-Wert nicht mit nur 60 .- DM als Grünland anzusetzen, sondern der Bauland-qm-Wert von 350 .- DM sollte einheitlich angesetzt werden. Es ergibt sich dann angelehnt an die Bodenwertermittlung im Gutachten vom 23.3.1997 ein Betrag von ( 1478 qm x 350 .- DM + 4,82 % ) 542 234 .- DM. Bodenwert und Bauwert addiert zum Sachwert ergeben 1 109 234 .- DM, der wiederum mit dem Faktor 61,86 multipliziert den Verkehrswert von gerundet 686 000 .- DM ergibt. Da die Beteiligten sich einig waren, den vom Sachverständigen T1 1997 ermittelten Verkehrswert durch einen pauschalen Abschlag von 8,3 % auf das Stichtagsjahr 1995 rückzurechnen, kann ein Verkehrswert von gerundet 629 000 .- DM statt der eingangs diskutierten 550 000 .- DM angesetzt werden. Dieser Wert erhebt ( ebenso wenig wie der von den Beteiligten selbst anfangs geschätzte Betrag von 550 000 .- DM ) den Anspruch mathematisch exakter Herleitung, trägt jedoch dem Gebot der Fairness Rechnung, indem das Gutachten T1 mit einem dem Gutachten C vergleichbaren Maßstab zugrunde gelegt wird.
57Verringert werden muss der Wert des Grundbesitzes um die darauf ruhende und im Übergabezeitpunkt noch mit 198 305 .- DM valutierende Belastung von ursprünglich 200 000 .- DM ( Bl. 1614 d. A. ), so dass ein Wert von bereinigt 430 695 .- DM maßgeblich ist.
58Ein zusätzliches Problem stellt die rechtliche Behandlung des Nießbrauchsrechtes der Mutter L2 dar, mit dem die Immobilie P-Stadt bis zum Ableben der Berechtigten im Januar 1997 belastet war. Dieser Komplex hat zu erheblichen betraglichen Verwerfungen in den Zugewinnberechnungen der Beteiligten geführt; nicht zuletzt deshalb, weil im Verlauf der 13 Jahre umfassenden Verfahrenslaufzeit nicht nur der Bundesgerichtshof ( i. F. BGH ) seine Rechtsprechung zu diesem Fragenkreis geändert hat, sondern zudem die rechnerische Umsetzung der neuen Vorgaben des BGH in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wird, ohne dass sich bis dato eine praxistaugliche Handhabung gefunden hätte.
59Zunächst hatte der BGH ungeachtet von kritischen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Belastung einer zum privilegierten Anfangsvermögen eines Ehegatten gehörigen Immobilie mit einem Wohn- oder Nießbrauchsrecht sei im Zugewinnausgleich gewissermaßen als „durchlaufender Posten“ wirtschaftlich neutral, denn ein durch Zeitauflauf eintretendes Absinken der Belastung sei eine ebenfalls privilegierte Vermögensmehrung beim begünstigten Ehegatten, die vom Zugewinn auszunehmen sei. An dieser letztgenannten Wertung hält der BGH zwar fest, hat aber in einer Entscheidung vom 22.11.2006 die These vom „durchlaufenden Posten“ aufgegeben und statt dessen die abstrakte Vorgabe gemacht, das Absinken des Nießbrauchswertes während der Ehezeit müsse als sog. gleitender Vermögenserwerb rechnerisch erfasst werden. Das soll in der Weise geschehen, dass nach regelmäßig einzuholender sachverständiger Beratung der Wert des Nießbrauchs zum Anfangsstichtag bzw. zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs und -soweit fortbestehend- auch zum Endstichtag ermittelt wird, desweiteren der „gleitende“ Erwerbsvorgang für die dazwischen liegenden Zeiträume und letzterer Wert soll durch eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich ausgenommen werden ( BGH NJW 2007, 2245 ff ). Seither herrscht Unsicherheit hinsichtlich der praktischen Umsetzung dieser Vorgaben, wie der Bevollmächtigte des Antragsgegners in einem jüngst zu diesem Thema verfassten Aufsatz ( Kogel in Familienrechtsberater November 2014, 426 ff ) treffend beleuchtet. Mit Sicherheit entnommen werden kann der zitierten BGH-Entscheidung nur, dass das Absinken der Nießbrauchsbelastung während der Ehezeit durch das schlichte Älterwerden des Nießbrauchsberechtigten keine dem Zugewinnausgleich unterliegende Vermögensmehrung beim begünstigten Ehegatten ist. Damit kann dem ursprünglichen Rechenansatz der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens nicht gefolgt werden, die hierin eine eigenständige Vermögensposition des Antragsgegners gesehen hatte. Im Verlauf des Verfahrens hat sie sich nach Auswertung der BGH-Rechtsprechung von diesem Ansatz auch wieder distanziert. Es bleibt die Fragestellung, ob im hier interessierenden Fall eine rechnerische Erfassung des „gleitenden Erwerbsvorganges“ möglich und geboten ist. Diese arithmetische Übung begegnet Schwierigkeiten. Teilweise wird versucht, in Anlehnung an einen ( zeitlich vor der zitierten BGH-Entscheidung entwickelten ) Lösungsansatz des OLG Bamberg ( FamRZ 1995, 607 ff ) zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes eine pauschale Hinzurechnung zum Anfangsvermögen i. H. v. 50% des Nominalwertes vorzunehmen, der dann hinzuzurechnen wäre, wenn der gesamte Wertzuwachs bereits zu Beginn der Ehezeit eingetreten wäre. Andere Autoren wie z. B. Jüdt in FuR 2014, 391 ff, 459 ff versuchen sich an differenzierteren Rechenformeln, wobei fraglich ist, ob das dabei erzielte Ergebnis, nämlich eine geringfügigere wirtschaftliche Schlechterstellung des begünstigten Ehegatten im Verhältnis zum gänzlichen Außerachtlassen des Nießbrauchs, den jüngsten Vorstellungen des BGH von größerer materieller Gerechtigkeit entspricht. Andere Stimmen entwickeln eher abstrakte Kriterien als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO für die Berücksichtigung des Nießbrauchs wie die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und die Belastung durch den Nießbrauch ( Haußleiter / Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl. Kap. 1, Rz 418 ). Wieder andere halten eine Erfassung des gleitenden Erwerbsvorganges jedenfalls dann für verzichtbar, wenn die Nießbrauchsbelastung schon vor dem Ehezeitende durch das Ableben des Berechtigten oder auf sonstige Weise wegfällt. Für den vorliegenden Fall ist die letztgenannte Handhabung sachgerecht, da der Versuch einer rechnerischen Erfassung der Nießbrauchsbelastung im Erwerbszeitpunkt, im Zeitpunkt des Wegfalls der Belastung und für den Zeitraum dazwischen sich in Bagatellbeträgen verlieren würde, deren Ermittlung nach einer der sämtlich fragwürdigen Rechenmethoden einen Aufwand außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Relevanz erfordern würde. Die Mutter D L2 hat ihrem Sohn die Immobilie im Februar 1995 zugewandt; nicht einmal 2 Jahre später ist das Nießbrauchsrecht durch ihren Tod im Januar 1997 in Wegfall geraten. Bei einem solchen Zeitfenster in Relation zur Ehezeit von ca. 15 ist es gerechtfertigt, den Immobilienwert ohne Berücksichtigung der temporären Nießbrauchsbelastung in die Zugewinnberechnung einzustellen.
60Mithin bleibt es bei dem Wert von um die Belastung bereinigten 430 695 .- DM, der dem Anfangsvermögen des Antragsgegners als privilegierter Erwerb hinzuzurechnen ist.
61Endvermögen Antragsgegner
62Aktiva
63a)
64Erbbaurecht Immobilie I-Stadt
65Wie in Zusammenhang mit dem Anfangsvermögen des Antragsgegners bereits dargestellt, wurde die besagte Immobilie in einem überzeugenden Gutachten des kommunalen Gutachterausschusses unter Anwendung der relevanten Bewertungsmethoden im Dezember 2012 mit 213 000 .- € eingeschätzt.
66b)
67PKW Peugeot Coupé
68Auch der Wertansatz für diesen Wagen war zunächst umstritten, wurde jedoch im Termin 3.5.2012 mit 17 300 .- € unstreitig gestellt ( Bl. 1642 d. A. )
69c)
70Forderung gegen den Mieter T3
71Streit besteht um die Frage, ob die Mietschulden des Mieters einer Wohneinheit in dem vom Antragsgegner ererbten Mehrparteienhaus in P-Stadt i. H. v. 16 767 .- € als eine werthaltige Vermögensposition im Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist.
72Forderungen zählen dann zum Aktivvermögen, wenn sie zumindest eine Aussicht auf Realisierung haben, selbst wenn insoweit Risiken bestehen ( BGH FamRZ 2001, 278 ). Zugewinnrechtlich nicht relevant sind hingegen Forderungen, die nach vernünftigen kaufmännischen Erwägungen auszubuchen, weil dauerhaft uneinbringlich sind ( Palandt, Brudermüller, BGB 72. Aufl. § 1376 RN 20 und BGH FamRZ 2011, 25 ff ). So dürfte es sich hinsichtlich der Mietforderung T3 verhalten. Allein die Tatsache, dass ein privater Wohnraummieter Rückstände in einer solchen Größenordnung auflaufen und titulieren lässt, spricht gegen bestehende Liquidität. Die dokumentierten erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Titel z. B. über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ( s. Bl. 943 ff d. A. ) entfalten ebenso wie der Aufenthalt des Schuldners in einer Obdachlosenunterkunft ausreichend starke Indizwirkung gegen eine Werthaltigkeit der Mietforderung, so dass diese kein Aktivvermögen des Antragsgegners darstellt.
73d)
74Immobilie P-Stadt
75Wie unter der Rubrik „Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen“ bereits erörtert, unterliegen etwaige Wertsteigerungen des ererbten Mehrparteienhauses in der Ehezeit dem Zugewinnausgleich. Solche Wertsteigerungen können eintreten durch die allgemeine Entwicklung am Immobilienmarkt, ebenso durch Investitionen oder andere wertsteigernde Maßnahmen betreffend das Objekt selbst. Die zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens von den Beteiligten noch einvernehmlich verfolgte Strategie zielte auf eine Erhöhung des Substanz- und Ertragswertes durch Reinvestierung der Mieterträge bei gleichzeitiger Steuerersparnis - eine Vorgehensweise, die bei Renditeimmobilien der wirtschaftlichen Vernunft entspricht, wenn der Eigentümer nicht auf den Verzehr der Mieterträge zur eigenen Existenzsicherung angewiesen ist. Das Konzept der Beteiligten wird deutlich anhand der Finanzierungsplanung, wie sie im Frühjahr 1997 nach dem Tod der Mutter L2 mithilfe der Sparkasse P-Stadt angestellt wurde. Um den Kreditbedarf und die verfügbaren Sicherheiten für eine groß angelegte Modernisierung des Anwesens beurteilen zu können, waren über die Sparkasse P-Stadt nicht ein, sondern zwei korrelierende Gutachten des Sachverständigen T1 eingeholt worden. Das erstere, vorstehend bereits zitierte Gutachten zur Ermittlung des Beleihungs- und Verkehrswertes ( Bl. 685 ff d. A. ) befasst sich mit dem seinerzeitigen Ist-Zustand des Hausanwesens, der als „noch befriedigend“ bezeichnet wird, wobei der Sachverständige vermerkt, dass das Objekt „noch keine durchgreifende Modernisierung erhalten“ hatte. Den Verkehrswert ermittelt er mit 600 000 .- DM ( Bl. 690 d. A. ). Im zweiten, parallel gefertigten Gutachten ( Bl. 904 ff d. A. ) listet der Sachverständige T1 die aus seiner fachlichen Sicht sachgerechten Modernisierungsmaßnahmen auf, die im wesentlichen eine energetische Sanierung problematischer Bauteile wie Dach, Fenster, Heizanlage sowie das Herstellen eines zeitgemäßen Standards der Sanitäreinrichtungen, Elektroinstallationen und anderer für den Wohnwert entscheidender Anlagen bewirken sollten. Das Investitionsvolumen für eine solche Vollsanierung kalkuliert er auf 700 000 .- DM. Im Wege einer „Vorausschätzung“ taxiert er den anschließenden Wert der modernisierten Immobilie auf 1 300 000 .- DM ( Bl. 906 ff d. A. ). Wie den vorgelegten Steuerbescheiden zu entnehmen ist, haben die Beteiligten in den folgenden Jahren bis zur Trennung 2001 das Modernisierungsprojekt schrittweise durch Einsatz der Mieterträgnisse verwirklicht. So wurden unstreitig Arbeiten an der Elektro- und Wasserinstallation, an Heizung und Kamin, Austausch von Fenstern, Renovierungen im Treppenhaus und an den Garagen in Auftrag gegeben, teilweise durch Gestellung von Material und Vergütung von Arbeitsleistung der Mieter. Nicht in Angriff genommen wurde das Dach und die Beteiligten sind sich darin einig, dass das Modernisierungskonzept des Gutachtens T1 im Trennungszeitpunkt noch nicht vollständig umgesetzt war, wobei Umfang und Qualität der Modernisierung zwischen den Beteiligten streitig ist. In seinem bereits hinsichtlich des privilegierten Anfangsvermögen des Antragsgegners diskutierten Gutachten von Oktober 2007 ( Bl. 863 ff d. A. ) hat der Sachverständige C im gerichtlichen Auftrag den zum Endstichtag erreichten Standard beurteilt und einen „aufgrund der Modernisierung überwiegend normalen Unterhaltungszustand“ angetroffen ( Bl. 873 d. A. ). Beanstandet hat der Sachverständige einen Reparaturstau v. a. hinsichtlich des Zustandes der Fassaden, des Treppenhaus und der Garagen, der zu einer kalkulierten Wertminderung des Anwesens i. H. v. 15 000 .- € führt ( Bl. 882 d. A. ). Hiergegen wendet sich der Antragsteller und führt -gestützt auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten Bongard-Soltani aus April 2010 ( Bl. 1430 ff d. A. )- an, der Wertverlust aufgrund des Reparaturstaus sei durch den Sachverständigen C viel zu niedrig angesetzt. Frau C1-T2 listet nach ihrer Auffassung notwendige Arbeiten v. a. an Elektro- und Sanitärinstallation , Fenstern, Dach, Treppenhaus und Fassade auf, deren Kosten sie mit 216 000 .- € veranschlagt ( Bl. 1434 d. A. ). Dieser Betrag ist nach ihrer Auffassung 1 : 1 vom Immobilienwert in Abzug zu bringen. Eine solche Wertermittlung ist nicht seriös. Wie der Sachverständige C in seinem Ergänzungsgutachten ( Bl. 1725 ff d. A. ) treffend ausführt ( und wie bereits für den Laien augenscheinlich ), deckt sich die durch einen Reparaturstau bedingte Wertminderung eines Gebäudes nicht mit der Höhe der Reparaturkosten. Das für eine Renditeimmobilie angewandte Ertragswertverfahren stellt auf den Mietertrag als maßgebliche Rechengröße ab. Naturgemäß lässt eine modernisierte Immobilie einen höheren Mietertrag erwarten als eine veraltete, jedoch reduziert sich die Miethöhe nicht nominell um die ausstehenden Renovierungsaufwendungen. Mit einem solchen verfehlten Rechenansatz disqualifiziert sich Frau C1-T2 in einem grundlegenden Sinn und ihre Ausführungen sind nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Gutachtens C in Frage zu stellen, auf das das Gericht seine Entscheidung stützt. C kommt unter Einbeziehung aller wertbildenden Merkmale zu einem Verkehrswert am Endstichtag von 580 000 .- €. Zu den wertbildenden Faktoren zählt -wie bereits erörtert- auch die potentielle Baulandqualität der Parzelle 728. Nimmt man zum Zwecke der Vergleichbarkeit den bei der Ermittlung des privilegierten Anfangsvermögens festgelegten Aufschlag für diesen vom Sachverständigen T1 nicht berücksichtigten Gesichtspunkt auf dessen Bewertung vor, so stellt ein Anfangswert 1995 von 629 000 .- DM einem Endvermögenswert 2002 von 580 000 .- € gegenüber. Angesichts der stattgehabten umfangreichen Modernisierung in den Jahren dazwischen und der allgemeinen Wertentwicklung am Immobilienmarkt stellt dies keine illusorische Steigerung dar, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Sachverständige T1 schon 1997 unter der Voraussetzung einer Vollsanierung und ohne Berücksichtigung der Baulandeignung der Parzelle 728 einen vorausgeschätzten Wert des Anwesens von 1 300 000 .- DM für realistisch gehalten hat. Gerade vor diesem letztgenannten Hintergrund überzeugt das fortgesetzte Insistieren des Antragsgegners nicht, bei der Wertangabe des Sachverständigen C handele es sich um einen völlig neben der Sache liegenden „Ausreißer“, der mit den Schätzungen anderer Fachleute nicht zur Deckung zu bringen sei. Soweit der Antragsgegner andere, deutlich später entstandene fachliche Meinungen zum Immobilienwert ins Feld führt, darf v. a. ein Aspekt nicht vergessen werden : Nach eigenem Bekunden war der Antragsgegner durch die Trennung von der Antragstellerin ab 2001 in einer vollkommen desolaten psychischen Verfassung, die sogar dazu geführt haben soll, dass er mangels Befähigung zur Regelung seiner Alltagsangelegenheiten seine private Krankenversicherung verloren und einen überhöhten Unterhaltstitel im Säumnisverfahren hat ergehen lassen. Dieses Vorbringen als zutreffend unterstellt, wird der Antragsgegner seit 2001 ebenso wenig zu einer angemessenen Unterhaltung und Verwaltung seiner Immobilie in P-Stadt in der Lage gewesen sein. Hinzu kommt die sukzessive aufgebaute aktenkundige Verschuldung des Anwesens mit mehreren 100 000 .- €, die der Antragsgegner zur Deckung privaten Geldbedarfs ins Werk gesetzt hat. Es kann daher nicht verwundern, wenn Privatgutachter und auch der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners bei Besichtigungen zeitlich deutlich später als der Sachverständige C die Immobilie in dem durch diverse Lichtbilder dokumentierten verwahrlosten und heruntergekommenen Zustand angetroffen haben, den der Antragsgegner heute beklagt und durch den er sich gehindert sieht, einen der Schätzung C auch nur annähernd entsprechenden Kaufpreis zu erzielen. Diese Negativentwicklung kann indes nicht die für den Zugewinn maßgebliche Stichtagsbewertung auf den 9.1.2002 nachträglich herabsetzen.
76Es ist vielmehr der Verkehrswert laut Gutachten C i. H. v. 580 000 .- € relevant. Wiederum abzusetzen ist die am Endstichtag fortbestehende Kreditbelastung der Immobilie, die seit dem Übergabestichtag im Wesentlichen unverändert geblieben ist und noch mit 100 823 .- € valutierte. Es verbleibt ein Wert von 479 177 .- €.
77Passiva
78a)
79überzogenes Girokonto
80Unstreitig bestand während der Ehe ein Girokonto bei der Sparkasse B-Stadt zu Konto-Nr. xxxxx, das am Endstichtag einen Sollsaldo von 5000, 85 € aufwies. Während die Antragstellerin dies als ein Gemeinschaftskonto der Eheleute einstuft, handelte es sich nach Anschauung des Antragsgegners um ein von ihm allein geführtes Konto, zu dem die Antragstellerin lediglich mittels Vollmacht Zugang hatte. Insoweit spricht die Dokumentenlage für den Vortrag der Antragstellerin : Die Sparkasse bezeichnet das besagte Konto in der Saldenmitteilung vom 16.4.2002 ( Bl. 925 d. A. ) als ein Konto der „Eheleute L“ und während ältere Kontoauszüge noch den Antragsgegner allein als Inhaber bezeichnen ( Bl. 943 d. A. ), weisen neuere Auszüge beide Eheleute aus ( Bl. 1638 d. A. ). Selbst wenn das besagte Konto ursprünglich vom Antragsgegner eingerichtet und diese bankvertragliche Zuordnung später während bestehender Ehe nicht förmlich geändert wurde, so kommt es für die zugewinnrechtliche Betrachtung doch auf die tatsächliche wirtschaftliche Handhabung an. Da das Konto für die gemeinsame Lebensführung der Eheleute eingesetzt wurde, zu dem beide gleichberechtigt Zugang hatten und über das beide Beteiligten Verfügungen getroffen haben, ist der Debetsaldo am Endstichtag auch bei der Beurteilung des Zugewinns beiden hälftig als Verbindlichkeit zuzurechnen.
81b)
82Immobilienkredit Deutsche Bank / BHW
83Bei Eingehung der Ehe mit der Antragstellerin war der Antragsgegner noch neben seiner ersten Ehefrau hälftiger Miteigentümer des Hausanwesens G-Str. xx in I-Sadt und die besagte Immobilie war durch mehrere Kredite belastet. Durch notariellen Vertrag vom 5.8.1987 hat der Antragsgegner den Miteigentumsanteil seiner ersten Ehefrau an der Immobilie übertragen bekommen und zwar gegen Übernahme der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten und Herauszahlung eines mit der ersten Ehefrau im familiengerichtlichen Verfahren AG P-Stadt xx F xxx/xx vereinbarten „Abfindungsbetrages“ von 30 000 .- DM ( Bl. 1615 ff d. A. ). Nach der Heirat mit der Antragstellerin erfolgte im März 1988 eine gemeinsame Kreditaufnahme der Beteiligten bei der Deutschen Bank B-Stadt über einen Betrag von 135 000 .- DM, der dinglich mit dem Objekt G-Straße besichert wurde ( Bl. 215 d. A. ), und durch einen gemeinsamen Bausparvertrag der Beteiligten bei der Gesellschaft BHW getilgt werden sollte ( Bl. 1086 d. A. ). Dieser Kredit valutierte am Endstichtag noch mit 6162 .- €.
84Streit besteht in der Frage, ob diese Verbindlichkeit allein dem Antragsgegner oder beiden Beteiligten hälftig zuzurechnen ist. Welchen Hintergrund die Kreditaufnahme genau hatte, bleibt im Dunklen. Die Antragstellerin spricht insoweit von einer Hypotheken-Zwischenfinanzierung, die in Zusammenhang mit der Zugewinnauseinandersetzung des Antragsgegners mit seiner ersten Ehefrau erfolgt sein soll. Sie stellt sich auf den Standpunkt, für die zugewinnrechtliche Betrachtung komme es nur darauf an, dass sie -die Antragstellerin- für diese Verbindlichkeit mit hafte. Hingegen sei es unerheblich, ob sie den Kredit auch mit zurückgeführt habe ( Bl. 308 d. A. ). Dieser Rechtsmeinung ist nicht beizupflichten. Wird eine Verbindlichkeit zwar gemeinsam begründet, kommt sie jedoch nur dem Vermögensaufbau oder der Entschuldung eines Ehegatten zugute, so dass dieser im Innenverhältnis für die Verbindlichkeit alleine aufkommt, ist sie in der Zugewinnbilanz auch nur bei diesem Ehegatten als Passivposten anzusetzen ( Palandt, Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1375 RN 14, 20 ). Anderenfalls würde sie durch einen korrespondierenden Freistellungsanspruch ohnehin nivelliert.
85c)
86Trennungsunterhaltsschuld gegenüber der Antragstellerin
87Zum Endstichtag fällige Ansprüche der Ehegatten untereinander, zu denen auch Gattenunterhaltsansprüche gehören, sind nach zutreffender Auffassung güterrechtlich beim einen als Verbindlichkeit und beim anderen als Forderung zu erfassen ( Palandt, Brudermüller, 72. Aufl. § 1375 RN 18 m. w. N. ). Der Antragsgegner führt an, am hier interessierenden Endstichtag 9.1.2002 seien Trennungsunterhaltsansprüche von 5 x 2126,23 € = 10 631,15 € rückständig gewesen. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Ansatz von Unterhaltsforderungen im Zugewinn aus grundsätzlichen Erwägungen, stellt aber die Summe selbst nicht in Frage. Diese Schuldsumme mag im Zeitraum zwischen der Trennung aufgelaufen sein, da der Antragsgegner den ursprünglich im Säumnisverfahren zu xx F xxx/xx durch Schluss-Versäumnisurteil vom 29.7.2003 titulierten Trennungsunterhalt ( Bl. 372 d. A. ) im Rahmen eines Abänderungsverfahrens ( xxx F xxx/xx ) angegriffen hat und erst im Zuge dieses Verfahrens zweitinstanzlich eine Absenkung ab Oktober 2005 erwirkt hat ( Bl. 1972 ff d. A. ). Daher ist die titulierte Unterhaltsschuld aus vor dem Endstichtag liegenden Zeiträumen als eine Verbindlichkeit des Antragsgegners in die Zugewinnberechnung einzufügen.
88d)
89Steuerschuld
90Nach dem Vorbringen des Antragsgegners schuldete er am Endstichtag Steuerforderungen aus den Veranlagungszeiträumen 2000 i. H. v. 1461,90 € und aus 2001 i. H. v. 1759,64 € ( Bl. 1611 f d. A. ). Welchen Steuerbescheiden diese Zahlen entnommen sind, bleibt im Dunkeln. Aktenkundig sind Bescheide vom 29.11.2007 betreffend das Jahr 2000 mit einer Steuernachforderung i. H. v. 644,80 € ( Bl. 1059 ff d. A. ) und betreffend das Jahr 2001 mit einer Steuernachforderung von 10 732,27 € ( Bl. 1061 d. A. ). Demgegenüber bezieht sich die Antragstellerin auf Steuerbescheide vom 27.3.2008, die für 2000 einen Erstattungsbetrag von 3867,35 € ( Bl. 1045 f d. A. ) und für 2001 eine Nachzahlung von 72,91 € ( Bl. 1046 f d. A. ) ausweisen.
91Konkrete Feststellungen zur abschließenden Steuerschuld des Antragsgegners für die beiden in Rede stehenden Jahre sind nicht allein aufgrund des Zeitablaufes schwierig, sondern auch dadurch problematisch, dass der Antragsgegner die Steuererklärungen zeitlich verzögert abgegeben und teilweise die Bescheide angefochten hat
92Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die neueren Bescheide vom 27.3.2008 die vorangegangenen vom 29.11.2007 überholt haben. Im Ergebnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner am Endstichtag 9.1.2002 Steuerschulden aus den Jahren 2000 und 2001 hatte.
93e)
94Geschäftskonto P-Stadt
95Mit Schriftsatz 16.3.2012 führt der Antragsgegner als weiteren Passivposten im Endvermögen den Negativsaldo seines Geschäftskontos Nr. xxxxxx betreffend die Immobilie in P-Stadt in den Rechtsstreit ein. Dieser soll sich auf – 10 951,70 € belaufen haben. Ein Beleg wird nicht vorgelegt; allerdings bestreitet die Antragstellerin die Summe auch nicht. Die Position kann daher berücksichtigt werden.
96Anfangsvermögen Ehefrau
97a)
98Bankkonto Sparkasse
99Im Zeitpunkt der Eheschließung gibt die Antragstellerin ein Kontoguthaben bei der KSK B-Stadt i. H. v. 8307 .- DM an, dessen Existenz der Antragsgegner bestreitet. Da die Antragstellerin das Guthaben durch zwei aufeinander folgende Kontoauszüge vom 26.9 und 30.9.1985 belegen kann ( Bl. 920 d. A. ), ist diese Position anzusetzen.
100b)
101PKW Ford Sierra
102Der Wert des von der Antragstellerin bei Eingehung der Ehe gehaltenen Fahrzeuges war lange Zeit umstritten, wurde aber im Gerichtstermin am 00.00.2012 mit 15 000 .- DM unstreitig gestellt ( Bl. 1642 d. A. ).
103c)
104Bausparguthaben aus der ersten Ehe
105Die Antragstellerin dokumentiert durch Vorlage eines Jahreskontoauszuges der Gesellschaft LBS vom 10.12.1985, dass dort unter der Vertragsnummer x xxx xxx xxx ein gemeinsamer Bausparvertrag der Eheleute I1-I2 und D2 Q geführt wurde, der seinerzeit ein Guthaben von 7959,78 DM aufwies ( Bl. 1635 d. A. ). Dieser Vertrag wurde zwischen der Antragstellerin und ihrem ersten Ehemann Herrn Q geteilt. Weiter ist dem Auszug eine Ansparleistung im laufenden Jahr von jeweils 320 .- DM : 12 = ca. 26 .- DM monatlich zu entnehmen. Mithin müsste auf jeden Hälfteanteil am Anfangsstichtag für die hier interessierende Zugewinnberechnung 27.9.1985 ein Guthaben von 3902 .- DM ( 3979,89 DM abzüglich 3 x 26 DM ) angespart gewesen sein. Dieses hälftige Bausparguthaben der Antragstellerin kann in deren Anfangsvermögen eingestellt werden.
106Hingegen vermag sich das Gericht keine hinreichende Überzeugung dahingehend zu bilden, dass noch ein zweiter geteilter Bausparvertrag aus der ersten Ehe der Antragstellerin existierte. Zwar legt diese einen schwer leserlichen zweiten Jahreskontoauszug der LBS vom 31.12.1985 zu Vertragsnummer x xxx xxx xxx vor, der ein Guthaben zum Jahresende 1985 i. H. v. ca. 4040 .- DM ausweist. Jedoch basiert dieses Guthaben auf einer Umbuchung des kompletten Kapitals zum 16.12.1985 und es ist nicht erkennbar, wo das Kapital herkommt. Zudem bestätigt der erste Ehemann der Antragstellerin Herr Q in seinen handschriftlichen Mitteilungen nur die Teilung eines Bausparvertrages mit einem Kapital von jeweils etwa 3950 .- DM ( Bl. 1637 d. A. ).
107Diese Unwägbarkeiten gehen zu Lasten der Antragstellerin. Im Ergebnis kann nur ein auf den Anfangsstichtag rückgerechnetes Bausparguthaben von 3902 .- DM zum Anfangsvermögen gezählt werden.
108d)
109Teppiche
110Hinsichtlich dieser Position fehlt es an einer schlüssigkeitsbegründenden Substantiierung der angeblich mit in die Ehe gebrachten Teppiche. Vier Teppiche „ aus bestimmten orientalischen Provinzen“, die zusammen 30 000 .- DM gekostet haben sollen, lassen sich mit dieser Beschreibung weder hinsichtlich ihres Vorhandenseins noch ihrer wertbestimmenden Merkmale beurteilen ( s. auch nicht auswertbare Fotos Bl. 1639 d. A. ).
111Passiva im Anfangsvermögen hat die Antragstellerin nicht benannt, so dass die vorgenannten Aktivposten zu addieren und zu indexieren sind.
112Endvermögen Ehefrau
113Aktiva
114a)
115Bankkonten Sparkasse
116Die Antragstellerin hat bei der Sparkasse B-Stadt ein Depot, ein Sparkonto, ein Geldmarktkonto und ein Girokonto unterhalten, auf denen sich zum Endstichtag Guthaben von 516,50 €, 5,78 €, 48,69 € und 8206,07 € befanden, die durch eine Bescheinigung des kontenführenden Instituts belegt wurden ( Bl. 925 d. A. ) und daher zugrunde zu legen sind.
117b)
118PKW Peugeot 206 CC Coupé
119Dieser in zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung der Beteiligten bestellte und ausgelieferte Wagen war geraume Zeit wertmäßig im Streit. Ebenso wie der vorhandene PKW Ford im Anfangsvermögen konnte auch dieser Wertansatz im Gerichtstermin 3.5.2012 mit 15 500 .- € unstreitig gestellt werden ( Bl. 1642 d. A. ).
120c)
121Trennungsunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner
122Wie bei den Passiva im Endvermögen des Antragsgegners erläutert rechnen die am Endstichtag fälligen, aber noch nicht beglichenen Trennungsunterhaltsansprüche i. H. v. 10 631,15 € gegen den Antragsgegner zu den zugewinnrechtlich relevanten Forderungen der Antragstellerin.
123d)
124Schmuck
125Der Antragsgegner kommt wiederholt auf die Frage zurück, welche Schmuckstücke die Antragsgegnerin zum Endstichtag besessen hat, ohne die von ihm in einer pauschalen Form als „wertvoll“ beschriebenen goldenen Ketten und diversen Ringe so zu kennzeichnen, dass die Antragstellerin sich zu einzelnen Stücken konkret hätte äußern können und dass diese einer Überprüfung zugänglich gewesen werden. Da die Antragstellerin das Vorhandensein von Schmuck in Abrede stellt, dessen Werthaltigkeit über Modeschmuck hinausgeht, kommt auf der Basis des nicht hinreichend individualisierten Vorbringens des Antragsgegners kein Ansatz in Betracht. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich des Brillant-Ringes, den der Antragsgegner unstreitig der Antragstellerin aus Anlass seiner Beförderung geschenkt hatte und den diese ebenso unstreitig im trennungszeitpunkt noch besaß, als sie in die X-Klinik aufbrach. Dort soll der Ring dann „abhanden gekommen“ sein. Abgesehen davon, dass der Anspruchsteller im Zugewinn-Verfahren grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast einschließlich von Negativtatsachen für die beiderseitigen Endvermögen trägt, ist das Vorbringen der Antragstellerin zum angeblichen Verlust des Ringes vor dem Stichtag auch in Bezug auf den Zeitpunkt und die Umstände gänzlich vage. Es bleibt offen, ob der Ring verloren ging oder gestohlen wurde. Nach dem unbestimmten Vorbringen theoretisch vorstellbar wäre sogar ein Hergang, bei dem die Antragstellerin sich des inzwischen vielleicht ungeliebten Schmuckstücks durch Verkauf oder auf sonstige Weise bewusst „entäußert“ hätte. Bei einem unfreiwilligen Abhandenkommen hätte ggf. eine Versicherungsleistung erlangt und als Surrogat in die Zugewinnberechnung eingestellt werden können.
126Was den Wert des Schmuckstücks angeht, ist der Ansatz auf die ursprüngliche Angabe des Antragsgegners selbst in seiner Erklärung vom 8.5.2006 zurückzuführen, wonach der Ring als Geschenk zum Preis von 11 000 .- DM gekauft wurde ( Bl. 727 R ). Im weiteren Verfahrensverlauf hat sich die Werteinschätzung verselbständigt und ist bis zum Betrag von 15 000 .- € im jüngsten Vermögensverzeichnis angewachsen ( Bl. 1605 d. A. ). Realistisch wird man beachten, dass Brillanten in verarbeiteter Form nicht in gleicher Weise Wertsteigerungen erfahren wie das Ausgangsmaterial und bis zum Stichtag schwerlich einen so exorbitanten Wertzuwachs wie vom Antragsgegner vorgetragen zu verzeichnen haben. Mangels präziser Beschreibung zu wertbestimmenden Faktoren wie Karat, Schliff, Metalllegierung, handwerkliche Gestaltung etc. kann der Ring nur mit dem mutmaßlichen Anschaffungspreis von 11 000 .- DM angesetzt werden.
127Passiva
128a)
129überzogenes Girokonto
130Wie vorstehend beim passiven Endvermögen des Antragsgegners dargestellt, ist der Schuldsaldo des gemeinsam genutzten Girokontos ungeachtet der faktischen bankvertraglichen Zuordnung entsprechend den tatsächlichen Nutzungsgewohnheiten der Beteiligten je hälftig anzusetzen.
131b)
132Klinikkosten
133Unstreitig hat die Antragstellerin sich kurz vor der Trennung 2001 zur Behandlung psychischer Dekompensationen in die X-klinik begeben und ebenso unstreitig hatte sie hinsichtlich der dort angefallenen Heilbehandlungskosten einen Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn. Da sich die Rechnungsstellung der Klinik, die darauf bezogenen Beihilfezahlungen auf das Bankkonto der Antragstellerin und der von ihr bewirkte Rechnungsausgleich durch Überweisung von dem besagten Bankkonto in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem zugewinnrechtlichen Endstichtag 9.1.2002 abgespielt haben, bedarf es einer exakten Zuordnung der in Rede stehenden Geldbewegungen.
134Die Antragstellerin bezieht sich zunächst auf insgesamt 4 Arztrechnungen, nämlich 3 Rechnungen der X-klinik vom 10., 20. und 30.11.2001 über jeweils 6507,60 DM ( s. Bl. 926 – 927 d. A. ) und eine weitere Rechnung über 180,60 DM, zusammen mithin 19 703,40 DM Heilbehandlungskosten. Diese Rechnungen hat sie der Beihilfestelle eingereicht und per Wertstellung 19.12.2001 den 70 %igen Beihilfeanteil i. H. v. 13 792,38 DM auf ihrem Konto gutgeschrieben bekommen ( Bl. 929 d. A. ). So erklärt sich das am Endstichtag 9.1.2002 vorhandene relativ hohe Bankguthaben von 8206,07 € ( Währungsumstellung zum 1.1.2002 ! ), das bei den Aktiva der Antragstellerin aufgeführt ist. Sodann verweist sie auf eine Überweisung an die X-klinik über 6987, 28 € am 11.1.2002, mithin zwei Tage nach Zustellung des Scheidungsantrages. Dieser Überweisungsbetrag bezieht sich, wie aus den im Betreff genannten Rechnungsnummern 9672, 9754 und 9717 ersichtlich ist, auf die drei vorgenannten Rechnungen der X-klinik aus November 2001. Der Höhe nach beläuft sich die Überweisung aber nur auf den 70%igen Beihilfeanteil, denn über die restlichen 30 % hatte die Klinik bereits unmittelbar mit der Krankenkasse der Antragstellerin abgerechnet.
135Dieser relativ komplexe und durch die Währungsumstellung weiter verkomplizierte Vorgang lässt sich nur schwer nachvollziehen. Im Ergebnis ist es aber gerechtfertigt, die am 11.1.2002 bezahlten Heilbehandlungskosten aus 2001 zum Endstichtag als Belastung in das Endvermögen der Antragstellerin einzubeziehen, denn der damit korrespondierende Beihilfeanspruch bestand zwar, war aber bereits vor dem Stichtag erfüllt worden und erhöhte als Kontoguthaben das Aktivvermögen der Antragstellerin.
136c)
137Darlehensschuld gegenüber dem Vater
138Mit Schriftsatz 30.4.2012 führt die Antragstellerin eine angebliche weitere Verbindlichkeit im Endvermögen in das Verfahren ein. Zum Ersatz ausgefallener Unterhaltszahlungen des Antragsgegners soll ihr der Vater 11 000 .- € geliehen haben. Dieses Darlehen, das bis dato in den vorgelegten Vermögensverzeichnissen keine Erwähnung fand, ist nicht zu berücksichtigen, denn es lässt weder den Zeitpunkt der Darlehenshingabe erkennen, noch Rückführungsmodalitäten. Mithin kann die Verbindlichkeit -so sie denn jemals in rechtsgeschäftlich gültiger Form begründet wurde- zum Endstichtag nicht in Beziehung gesetzt werden.
139Berechnung
140Aus den vorstehend erörterten Einzelpositionen ist die Zugewinnausgleichsberechnung abzuleiten. Diese wird im Berechnungsanhang dargestellt und wie folgt erläutert :
141Im Endvermögen des Antragsgegners werden zunächst die positiven und negativen Einzelpositionen aufgeführt und nach § 1375 Abs. I BGB saldiert. Es ergibt sich ein Wert von 679 231, 72 € als positives Endvermögen. Hinsichtlich seines Anfangsvermögens wird ebenso verfahren, wobei der nach § 1374 Abs. I BGB saldierte Betrag von 96 341, 58 € nach dem allgemeinen Verbraucherpreisindex *95,4 / 69,8 bezogen auf das Basisjahr 2005 vom Anfangsstichtag auf das Ehezeitende hochzurechnen ist, so dass sich indiziert ein Anfangsvermögen von positiven 131 676 .- € ergibt. Um die größeren Sprünge in den vom BGH grundsätzlich gebilligten Jahresindizes zu vermeiden, wird mit dem Monatsindex gerechnet. Gemäß § 1374 Abs. II BGB ist dem Anfangsvermögen des Antragsgegners als sog. privilegierter Erwerb mit dem wiederum vom Zeitpunkt der Zuwendung 17.2.1995 mit dem für diesen Zeitpunkt maßgeblichen Monatsindex von *95,4 / 86,9 auf das Ehezeitende hochgerechneten Betrag von 241 750 .- € die Immobilie P-Stadt hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein positives Anfangsvermögen von 373 426 .- € ergibt. Die Differenz von Anfangs- und Endvermögen bildet mit 305 805, 72 € den Zugewinn des Antragsgegners.
142Hinsichtlich der Antragstellerin wird prinzipiell genauso verfahren. Bei ihr spielen Hinzurechnungen nach § 1374 Abs. II BGB keine Rolle und es sind beim Anfangsvermögen auch keine Passivposten abzuziehen, so dass die Berechnung schlichter ist. Einem positiven Anfangsvermögen von indiziert 19 014 .- € steht ein ebenfalls positives Endvermögen von 31 044, 69 € gegenüber, so dass ein Zugewinn von 12 030, 69 € erzielt wurde.
143Die Differenz der beiderseitigen Zugewinne i. H. v. 293 775, 03 € ergibt hälftig geteilt den Ausgleichsbetrag von 146 887, 52 €. Diese Summe verringert sich -wie nachfolgend noch darzustellen sein wird- im Wege der Aufrechnung um von der Antragstellerin geschuldete Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung.
144Die Verzinsung erfolgt nach §§ 291, 288, 247 BGB, wobei der Zinsbeginn mit Fälligkeit der ( durch die Aufrechnung reduzierten ) Ausgleichsforderung, d. h. mit der Beendigung des Güterstandes durch Rechtskraft der Ehescheidung eintritt, § 1378 Abs. III a. F. BGB.
145Berechnung des Zugewinnausgleichs
146in Sachen xxx F xxx/xx
147Anfangsdatum . . . . . . . . 27. 09. 1985
148Enddatum . . . . . . . . . . 09. 01. 2002
149A. Zugewinn von Herr L
150I. Endvermögen
151Vermögenswerte:
1521. Erbbaurecht Immobilie I-Stadt 213.000,00 Euro
1532. PKW Peugeot Coupé . . . . . . . 17.300,00 Euro
1543. Immobilie P-Stadt . . . . . . 479.177,00 Euro
155––––––––––––––––––
156. . . . . . . . . . . . . 709.477,00 Euro
157Schulden:
1584. überzogenes Girokonto Sparkasse B-Stadt 2.500,43 Euro
1595. Immobilienkredit Deutsche Bank / BHW 6.162,00 Euro
1606. Trennungsunterhaltsschuld gegenüber der Antragstellerin
161. . . . . . . . . . . . . . 10.631,15 Euro
1627. Negativsaldo Geschäftskonto P-Stadt 10.951,70 Euro
163––––––––––––––––––
164. . . . . . . . . . . . . . 30.245,28 Euro
165––––––––––––––––––
166§ 1375 Abs.1 BGB . . . . . . . . 679.231,72 Euro
167II. Anfangsvermögen
168Vermögenswerte:
1698. Erbbaurecht Immobilie I-Stadt 153.387,56 Euro
170(300000 DM = 153.387,56 Euro)
1719. PKW Golf . . . . . . . . . . 3.067,75 Euro
172(6000 DM = 3.067,75 Euro)
17310. voreheliche Lebensversicherung . . . . 1.192,22 Euro
174––––––––––––––––––
175. . . . . . . . . . . . . 157.647,53 Euro
176Schulden:
17711. 1/2 Kreditbelastung Immobilie I-Stadt 34.512,20 Euro
178(67500 DM = 34.512,20 Euro)
17912. 1/2 Kredit Deutsche Bank . . . . . . 2.501,24 Euro
180(4892 DM = 2.501,24 Euro)
18113. 1/2 Kredit BHW I . . . . . . . . 3.854,12 Euro
182(7538 DM = 3.854,12 Euro)
18314. 1/2 Kredit BHW II . . . . . . . . 4.475,85 Euro
184(8754 DM = 4.475,85 Euro)
18515. Verbindlichkeit Sparkasse . . . . . . . 623,78 Euro
186(1220 DM = 623,78 Euro)
18716. Zugewinnforderung 1. Ehefrau . . . . 15.338,76 Euro
188(30000 DM = 15.338,76 Euro)
189––––––––––––––––––
190. . . . . . . . . . . . . . 61.305,95 Euro
191––––––––––––––––––
192§ 1374 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 96.341,58 Euro
193allg- Verbraucherpreis-Monatsindex(2005).
194* 95,4 / 69,8 . . . . . . . . . 131.676,00 Euro
195Zurechnungen nach Abs. 2:
196Zeitpunkt: 17. 02. 1995
197allg- Verbraucherpreis-Monatsindex(2005).
198430695 DM = 220.210,86 Euro
199220.210,86 * 95,4 / 86,9 = 241.750
20017. Immobilie P-Stadt . . . . . 241.750,00 Euro
201––––––––––––––––––
202. . . . . . . . . . . . . 373.426,00 Euro
203Summe von Abs.1 und Abs.2
204III. Zugewinn: . . . . . . . . . 305.805,72 Euro
205B. Zugewinn von Frau L
206I. Endvermögen
207Vermögenswerte:
20818. Depot . . . . . . . . . . . . 516,50 Euro
20919. Sparkonto . . . . . . . . . . . 5,78 Euro
21020. Geldmarktkonto . . . . . . . . . 48,69 Euro
21121. Girokonto . . . . . . . . . . 8.206,07 Euro
21222. PKW Peugeot 206 CC Coupé . . . . . 15.500,00 Euro
21323. Trennungsunterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner
214. . . . . . . . . . . . . . 10.631,15 Euro
21524. Brillantring . . . . . . . . . . 5.624,21 Euro
216(11000 DM = 5.624,21 Euro)
217––––––––––––––––––
218. . . . . . . . . . . . . . 40.532,40 Euro
219Schulden:
22025. überzogenes Girokonto Sparkasse B-Stadt 2.500,43 Euro
22126. Klinikkosten . . . . . . . . . 6.987,28 Euro
222––––––––––––––––––
223. . . . . . . . . . . . . . 9.487,71 Euro
224––––––––––––––––––
225§ 1375 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 31.044,69 Euro
226II. Anfangsvermögen
227Vermögenswerte:
22827. Bankkonto Sparkasse . . . . . . . 4.247,30 Euro
229(8307 DM = 4.247,30 Euro)
23028. PKW Ford Sierra . . . . . . . . 7.669,38 Euro
231(15000 DM = 7.669,38 Euro)
23229. Bausparguthaben aus 1. Ehe . . . . . 1.995,06 Euro
233(3902 DM = 1.995,06 Euro)
234––––––––––––––––––
235. . . . . . . . . . . . . . 13.911,74 Euro
236––––––––––––––––––
237§ 1374 Abs.1 BGB . . . . . . . . . 13.911,74 Euro
238allg- Verbraucherpreis-Monatsindex(2005).
239* 95,4 / 69,8 . . . . . . . . . . 19.014,00 Euro
240III. Zugewinn: . . . . . . . . . 12.030,69 Euro
241C. Ausgleichsanspruch:
242Zugewinn von Herr L . . . . . 305.805,72 Euro
243abz. Zugewinn von Frau L . . . . -12.030,69 Euro
244––––––––––––––––––
245Differenz: . . . . . . . . . . . 293.775,03 Euro
246Ausgleichspflichtig Herr L: . . . 146.887,52 Euro
247Komplex B
248Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
249Der Antragsgegner beantragt :
250Die eheliche Wohnung und das Haus G-Str. xx, I-Stadt wird dem Antragsgegner zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen.
251Die Antragstellerin wird verurteilt, die eheliche Wohnung G-Str. xx, I-Stadt zu räumen und an den Antragsgegner herauszugeben.
252Die Antragstellerin beantragt,
253den Antrag abzuweisen und ein Mietverhältnis ( betreffend die Ehewohnung ) mit der Antragstellerin zu einer Miete von 510 .- € ( monatlich ) zu begründen.
254Die Antragstellerin bewohnt die ehemalige Ehewohnung, nämlich das im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Haus G-straße xx allein, seit sie nach einem Klinikaufenthalt im Anschluss an die Trennung dorthin zurückgekehrt war. Sie verblieb dort auch über die am 19.12.2009 eingetretene Rechtskraft der vorab durch Teilurteil ausgesprochenen Scheidung hinaus. Mit dem besagten Scheidungsurteil war die Folgesache Ehewohnung zusammen mit den weiteren Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt worden.
255Im weiterem Teilurteil vom 23.12.2010 wurde der Antrag auf nachehelichen Unterhalt abschlägig beschieden und eine erneute Abtrennung der im Restverbund verbleibenden Folgesachen Ehewohnung und Zugewinnausgleich vorgenommen. Nachdem mit dem letztgenannten Teilurteil festgestellt war, dass die Antragstellerin für den nachehelichen Zeitraum keinen Unterhalt vom Antragsgegner mehr beanspruchen konnte, stellte sich zugleich die Nutzung der ehemaligen Ehewohnung durch die Antragstellerin nicht länger unterhaltsrechtlich als ein bedarfsdeckender Faktor dar, der die Barunterhaltslast des Antragsgegners senkte. Diese Überlegung war bereits eingeflossen in die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 23.12.2010 zur Frage einer Abtrennung weiterer Folgesachen. Solange die Antragstellerin mangels Entscheidungsreife in der Zugewinnfrage nicht über ihren Ausgleichsbetrag verfügen konnte, erschien es zwar geboten, ihr die Nutzungsmöglichkeit an der Ehewohnung zu erhalten, allerdings für die Zukunft nicht mehr unentgeltlich. Vielmehr lag schon seinerzeit eine Interimslösung nahe, bei der die Antragstellerin dem Antragsgegner für die fortgesetzte Inanspruchnahme des Hauses G-straße eine Nutzungsentschädigung in der Höhe zahlt, die der Sachverständige C im Rahmen des Unterhaltsverfahrens der Beteiligten xxx F xxx/xx als den marktüblichen Wohnwert der Immobilie ermittelt hatte, 697 .- €. Entsprechende Zahlungen hat die Antragstellerin allerdings erst aufgenommen, nachdem im Termin 3.5.2012 erneut die Frage einer Abtrennung der Folgesache Ehewohnung aus dem Restverbund diskutiert worden und der erneute gerichtliche Hinweis ergangen war, das eine Aufrechterhaltung des Verbundes in Abhängigkeit zur Frage der Nutzungsentschädigung steht.
256Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung abschließend zu beurteilen.
257Wenngleich das vorliegende Verfahren vor dem Stichtag für das reformierte Recht 1.9.2009 eingeleitet worden ist, beurteilen sich die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung mangels einschlägiger Überleitungsvorschrift mit der Aufhebung der Hausratverordnung nach neuem Recht, also nach § 1568 a BGB ( Palandt, Brudermüller, 72. Aufl. 2013, Art 229 § 20 EGBGB, RN 2 ).
258Die besagte Vorschrift sieht in ihrem Absatz 1 die Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten dann vor, wenn dieser auf die Wohnnutzung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder sonstige Billigkeitserwägungen eine solche Entscheidung rechtfertigen. Für Fälle, wo der andere Ehegatte allein Eigentümer oder -wie hier- Erbbauberechtigter der Immobilie ist, kann eine Zuweisung der Wohnung an den dinglich nicht berechtigten Ehegatten nur zur Abwendung einer unbilligen Härte erfolgen. Beide Beteiligten beanspruchen die Ehewohnung für sich und führen u. a. ihre angegriffene mentale Verfassung ins Feld, um eine Rückkehr in die Ehewohnung bzw. einen Verbleib dort einzufordern. Die Vielzahl von beiderseits eingereichten Attesten ( beispielhaft Ehefrau Bl. 1110, 1522, 1525 d. A.; Ehemann Bl. 397, 1011, 1089, 1311 ), mit deren Hilfe die Beteiligten die nachteiligen Auswirkungen auf ihre jeweilige gesundheitliche Verfassung für den Fall veranschaulichen möchten, dass sie sich mit ihren Vorstellungen im Rechtsstreit nicht durchsetzen können, sind in der jetzigen Phase ohne Aussagekraft, bezogen sie sich doch vorwiegend auf die Situation einer möglichen Vorab-Scheidung unter Abtrennung der Folgesachen. Anlässlich der abschließenden Entscheidung in der Ehewohnungsfrage müssen beide sich mit ihren Nutzungswünschen am Maßstab des § 1568 a BGB messen lassen. Die Abwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus, der ein Recht hat, mit dem Verfahrensabschluss über sein Haus wieder verfügen zu können. Eine mit der für die Antragstellerin absehbaren Räumungsverpflichtung aus dem Haus verbundene unbillige Härte ist nicht erkennbar, denn zugleich ist die Zugewinnforderung tituliert. Die Antragstellerin kann sich für den Fall einer ausbleibenden freiwilligen Zahlung des Antragsgegners notfalls im Wege der Vollstreckung in die ausreichend verfügbare ( letztlich in dem streitbefangenen Hausanwesen verkörperte ) Vermögensmasse das Kapital verschaffen, um ihren Wohnbedarf anderweitig, ggf. durch die neue Anschaffung von Wohneigentum zu decken. Auf die von ihr angestrebte Begründung eines Mietverhältnisses an der Ehewohnung nach § 1568 a Abs. V BGB ist sie nicht angewiesen.
259Aufrechnung mit Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme der Ehewohnung
260Im Kontext beider jetzt zur Entscheidung stehenden Folgesachen Zugewinnausgleich und Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung ist die Frage einer Nutzungsentschädigung für diejenigen Zeiträume aufgeworfen, in denen die Antragstellerin nach Rechtskraft der Ehescheidung ( Dezember 2009 ) und Aufnahme laufender Zahlungen ( Mai 2012 ) das im alleinigen Erbbaurecht des Antragsgegners stehende Hausanwesen weiter genutzt hat, ohne noch über einen Unterhaltsanspruch zu verfügen. Der Antragsgegner berühmt sich für die in Rede stehenden 28 Monate eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung, den er im Verlauf des vorliegenden Verfahrens in schankender Höhe, zuletzt im Schriftsatz 16.9.2014 mit 1000 .- € monatlich beziffert zur Hilfsaufrechnung gestellt hat. In dieser Frage führt § 1568 a BGB nicht weiter, denn zum einen befasst sich die Vorschrift mit den Folgen einer Zuweisungsentscheidung und nicht mit Zeiträumen vor einer solchen Entscheidung und zum anderen sieht die Vorschrift explizit und vom gesetzgeberischen Willen getragen keine Nutzungsentschädigung vor ( Palandt, Brudermüller a. a. O. § 1568 a RN 8 ). Für die hier relevante Phase eines „ungeregelten“ Zustandes ist auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis §§ 987 Abs. I, 990 Abs. I, 100 BGB zurückzugreifen. Dem Grunde nach wird eine Entschädigung für die entgangenen Gebrauchsvorteile nach objektiven Kriterien geschuldet. Für deren Bewertung kann auf das schon im Unterhaltsabänderungsverfahren xxx F xxx/xx herangezogene Gutachten C vom 8.4.2009 zurückgegriffen werden, mit dem der Sachverständige den Wohnwert der Immobilie auf bereichsweise 690 .- € angesetzt hat. Eine Anhebung dieses Betrages bezogen auf den jetzigen Streitzeitraum kommt nicht in Betracht. Zwar mag die allgemeine Mietpreisentwicklung in I-Stadt einer gewissen, wenn auch geringfügigen Steigerung unterlegen haben. Das hier interessierende Objekt weist jedoch mit bedingt durch die ungeklärten Streitfragen zur Nutzung und die begrenzte Liquidität / Investitionsbereitschaft der Beteiligten, wie sie z. B. in der jüngsten kleinteiligen Auseinandersetzung um Reparaturkosten an der Heizungsanlage zum Ausdruck kommt, Pflege- und Unterhaltungsmängel auf. Dementsprechend beschreibt das Gutachten des kommunalen Sachverständigenausschusses von Dezember 2012 das Anwesen auch als „leicht vernachlässigt“ ( Bl. 1750 d. A. ). Ein solcher baulicher Zustand steht einer Anhebung des vom Sachverständigen C festgelegten Wohnwertes entgegen.
261Dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht nicht der von der Antragstellerin angeführte Verwirkungseinwand entgegen. Zwar mag angelehnt an die Rechtsprechung zu Rückständen aus Dauerschuldverhältnissen, die regelmäßig nicht länger als 1 Jahr rückwirkend geltend gemacht werden können, vorliegend das Zeitmoment erfüllt sein. Das sog. Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes fehlt hingegen, denn der Antragsgegner hat entsprechend seiner Darstellung im Schriftsatz 22.9.2014 beharrlich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung insistiert und diese im Verlauf des Verfahrens immer wieder eingefordert. Somit konnte die Antragstellerin sich nicht darauf einrichten, mit dieser Forderung nicht mehr konfrontiert zu werden.
262Der Höhe nach muss es allerdings bei dem vom Sachverständigen C festgesetzten Wohnwert in einer Größenordnung von 690 .- € verbleiben. Diese Summe ist auch in die Unterhaltsberechnung des OLG eingeflossen.
263Die Addition von Wohnnebenkosten verbietet sich demgegenüber unter Verwirkungsaspekten. Hätte der Antragsgegner sich einen solchen Rechenansatz offen halten wollen, hätte er wie ein Vermieter jahresweise Abrechnungen erstellen müssen, um der Antragstellerin turnusmäßig die auflaufenden Verbindlichkeiten vor Augen zu führen. Das ist unterblieben; mehr noch, der Antragsgegner hat die Bewirtschaftung des Hausanwesens vernachlässigt, was bei ihm 2010 zu dem bizarren Trugschluss geführt hat, die Antragstellerin habe die Wohnnutzung heimlich aufgegeben, weil ( mangels Ablesung der Wasseruhr durch den Eigentümer ) scheinbar kein Wasserverbrauch mehr anfiel ( Bl. 1512 ff d. A. ).
264Für die relevanten 28 Monate zwischen Rechtskraft der Ehescheidung und Aufnahme laufender Zahlungen auf die Nutzungsentschädigung ist ein Betrag von 19 320 .- € aufgelaufen. Diese Forderung kann gegenüber dem Zugewinnausgleichsbetrag von 146 887, 52 € zur Aufrechnung gestellt werden, denn es steht dem weder ein im Gesetz verankerter noch aus der Systematik abzuleitender immanenter Aufrechnungsausschluss entgegen ( OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1032 f ). Zugleich wird mit dieser Lösung hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung eine abschließende Bereinigung erreicht.
265Die Zugewinnforderung reduziert sich schlussendlich auf 127 567, 52 €.
266Prozessuale Nebenentscheidungen
267Die ( weitere ) Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Anspruches auf Zugewinnausgleich beruht auf 709 ZPO ( Zöller, Philippi, ZPO 25. Aufl. § 629 d a. F. RN 11 f ). Die Entscheidung hinsichtlich der Ehewohnung wird nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, ihre Vollziehung erfolgt nach 33 FGG ( Zöller a. a. O. § 623 a. F RN 20 d ).
268Streitwert :
269Zugewinnausgleich ( Zugewinnforderung zzgl. zur Hilfsaufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderung, soweit beschieden gemäß § 45 Abs. III GKG a. F. ) 328 000 .- €
270Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung ( 12 x 690 .- € ) 8280 .- €
271Eine Rechtsmittelbelehrung ergeht nicht, da es sich um eine Entscheidung nach altem Verfahrensrecht handelt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.