Schlussurteil vom Amtsgericht Aachen - 101 C 461/14
Tenor
I.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.029,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 aus einem Betrag in Höhe von 795,61 EUR sowie seit dem 28.02.2015 aus einem Betrag in Höhe von 234,26 EUR zu zahlen.
Es wird in Ergänzung zum Teilanerkenntnisurteil vom 25.02.2015 – Az. 101 C 461/14 – festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX noch entstehen, mit einem weiteren Anteil von 7 % zu erstatten.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 118,06 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagten zu 35 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am XX.XX.XXXX gegen XX:XX Uhr in T-Stadt ereignete.
3Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Fahrzeugs der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX. Mit seinem PKW befuhr der Kläger die S-Straße in Fahrtrichtung Hauptbahnhof. Um der S-Straße weiter zu folgen ist eine Linksabbiegerspur eingerichtet. Die Geradeausspur folgt rechts einer abknickenden Vorfahrt in die N-Straße. Die Linksabbiegerspur ist von der Fahrspur, die in die N-Straße führt, durch eine durchgezogene Linie getrennt.
4Auf der Linksabbiegerspur stand das bei der Beklagten zu 2) versicherte Müllfahrzeug der Beklagten zu 1). Es war erkennbar, dass ein Mitarbeiter Müllbehälter von der linken Fahrseite zum Müllfahrzeug verbrachte. Mehrere Fahrzeuge fuhren aus diesem Grund am stehenden Beklagtenfahrzeug vorbei auf die Linksabbiegerspur. Auch der Kläger fuhr rechts am Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbei und bog dann vor diesem Fahrzeug auf die Linksabbiegerspur auf, wobei er die durchgezogene Linie überfuhr. Es kam allerdings zu einem Rückstau auf der Linksabbiegerspur, so dass der Kläger mit seinem Fahrzeug nicht vollständig auf die linke Spur einfahren konnte, sondern ca. zur Hälfte mit seinem Fahrzeug in der Linksabbiegerspur verkehrsbedingt zum Stehen kam.
5Nach einer Standzeit von ca. 10 Sekunden fuhr das Müllfahrzeug gegen den PKW des Klägers. Vor Ort teilte der Fahrer des Müllfahrzeugs mit, dass er das klägerische Fahrzeug nicht gesehen habe. Er sei von den Ausmaßen des Fahrzeugs überrascht gewesen, da er üblicherweise ein anderes fahre.
6Die Beklagte zu 2) wurde unter Fristsetzung bis zum XX.XX.XXXX aufgefordert den Schaden des Klägers voll zu regulieren.
7Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX rechnete die Beklagte zu 2) die aus ihrer Sicht berechtigten Schadensersatzansprüche des Klägers ab und erkannte in diesem Zusammenhang eine Mithaftung von 33 % an. Es erfolgte eine Zahlung von 575,11 € an den Kläger.
8Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen hundertprozentigen Anspruch gegen die Beklagten habe. Eine Missachtung des Zeichens 295 (durchgezogene Linie) liege nicht vor, da vorliegend das Zeichen 297 Anwendung finde. In diesem Zusammenhang werde noch deutlicher, dass das Beklagtenfahrzeug gegen das ausdrückliche Verbot verstoßen habe, auf einer mit einem Pfeil markierten Fahrbahn anzuhalten.
9Der Kläger hat mit seinen Klageanträgen zu 1) und 3) ursprünglich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 2.735,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2014 zu zahlten sowie – als Antrag zu 3) – die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen. Nachdem der Kläger und die Beklagte zu 2) den Rechtstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Klageantrag zu 1) in Höhe von 491,57 € und in Bezug auf den Klageantragt zu 3) in Höhe von 83,54 € übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt haben und der Kläger nach Klageerhebung ein Sachverständigengutachten vom XX.XX.XXXX eingeholt hat, beantragt der Kläger nunmehr,
101. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.321,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 aus einem Betrag in Höhe von 2.735,92 EUR abzüglich am 13.11.2014 gezahlter 491,57 EUR zu zahlen sowie Zinsen aus 585,65 EUR seit dem 28.02.2015 zu zahlen.
112. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden auszugleichen, die aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX her stammen.
123. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall durch den Kläger verschuldet sei. Dieser habe zum einen verbotswidrig eine durchgezogene Linie überfahren und habe zum anderen versucht, auf die Linkssabbiegerspur aufzufahren, obwohl er wegen des dort befindlichen Fahrzeugs diese Fahrspur nicht vollständig habe erreichen können. Da sich der Kläger im toten Winkel des Fahrers befunden habe, habe dieser den PKW des Klägers beim Anfahren nicht sehen können und sei daher mit diesem kollidiert. Den Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 1), der mit dem Verkehrsverstoß des Überfahrens einer durchgezogenen Linie nicht habe rechnen müssen, treffe hingegen lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Diese sei für das Müllfahrzeug erhöht, so dass letztendlich ein Verschuldensanteil von 33 % verbleibe.
16Ferner beanstanden die Beklagten die klägerische Abrechnung des Schadens auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten. So seien die Kosten der Beilackierung im Rahmen der Abrechnung des Schadens auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten nicht zu erstatten. Gleiches gelte für die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers für Ersatzteile. Auch sei der Kläger nur berechtigt, die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebunden Werkstatt mit gleichwertigen Leistungen in Ansatz zu bringen. Im Übrigen sei ein merkantiler Minderwert nicht in Ansatz zu bringen, weil das Fahrzeug des Klägers – dies ist unstreitig – zum Unfallzeitpunkt bereits sechs Jahre alt gewesen sei und eine Laufleistung von 94.000 km aufgewiesen habe. Schließlich seien die Sachverständigenkosten nicht erforderlich, da der Kläger seinen angeblichen Fahrzeugschaden schon mit der Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt habe.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
18Nachdem die Beklagten die Klageforderung mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX teilweise anerkannt haben, hat das Gericht am XX.XX.XXXX ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche weitere Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.XXXX noch entstehen, mit einem Anteil von 33 % zu erstatten.
19Nach der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX hat der Kläger mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX bestritten eine durchgezogene Linie überfahren zu haben.
20Entscheidungsgründe
21I.
22Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für teilweise erledigt erklärt. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten zu Recht moniert, dass die Erledigungserklärung des Klägers den Beklagten persönlich zugestellt worden ist (vgl. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO), und der Erledigung widersprochen. Die Beklagte zu 2), die gegenüber der Beklagten zu 1) bevollmächtigt ist, alle ihr zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben, hat sich der teilweisen Erledigungserklärung jedoch mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX (Bl. 72 d.A.) angeschlossen. Diese Erklärung ist entscheidend (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 85 Rn. 5). Auch sind keine Gründe erkennbar, die dem Grundsatz entgegenstehen, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung unwiderruflich ist (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rn. 11 m.w.N.).
23II.
24Die Klage ist nur aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
251. Der mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX nunmehr geltend gemachte Klageantrag zu 1) ist so auszulegen, dass der Kläger nicht die Zahlung von 3.321,62 EUR, sondern die Zahlung von 2.839,05 EUR begehrt. Denn zuvor hat er den Klageantrag zu 1) in Höhe von 491,57 EUR für erledigt erklärt.
262. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch aus § 115 Abs. 1 Abs. 1 VVG. Dieser besteht jedoch nur in Höhe von 1.029,87 EUR.
27a) Dem Kläger steht nach der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG nur ein Anspruch auf Erstattung von 40 % seines Schadens zu. Denn nach Auffassung des Gericht hat der Kläger den Unfall überwiegend verschuldet. So hat er gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 Anl. 2 StVO verstoßen und ist ohne Not in den Bereich des toten Winkels des Müllfahrzeugs gefahren. Auf Seiten der Beklagten waren dagegen die erhöhte Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs und ein eigener Verschuldensbeitrag des Fahrers zu berücksichtigen.
28aa) Der Verschuldensbeitrag des Klägers ist mit 60 % zu bemessen.
29(1) Er hat gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 Anl. 2 StVO verstoßen, weil er am Ende der streitgegenständlichen Linksabbiegerspur die durchgezogene Linie überfahren hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Zeichen 295 anwendbar. Denn am Ende der besagten Spur befand sich unstreitig eine durchgezogene Linie, deren Zweck gerade darin besteht, dass sie nicht überfahren werden darf. Denn vor einem Spurwechsel muss man sich rechtzeitig und nicht erst am Ende der Spur einordnen, weil der Wechsel sonst für den von hinten kommenden Verkehr unberechenbar wird.
30Das Überfahren der durchgezogenen Linie ist unstreitig. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX nun erklärt, dass es nach erneuter Rücksprache mit dem Kläger keinesfalls unstreitig sei, dass dieser die Linie überfahren habe. Dieser Vortrag ist jedoch gemäß § 296a ZPO unbeachtlich hat, weil es sich hierbei um ein Verteidigungsmittel handelt, das erst nach der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX, vorgebracht wird, auf die dieses Urteil ergeht. So hat der Kläger die ihm vorgeworfene Handlung weder ausdrücklich noch konkludent bestritten – auch nachdem die Beklagten diese mit Schriftsatz vom XX.XX.XXXX als unstreitig bezeichnet hatten (Bl. 91 d.A.) –, sondern vielmehr auf seine Rechtsansicht bestanden, dass das Zeichen 297 einschlägig sei.
31(2) Auch hat der Kläger gegen seine Pflicht verstoßen, dass er als Kraftfahrer regelmäßig auf erkennbare bzw. erkennbar bevorstehende Fahrmanöver von Müllfahrzeugen Rücksicht zu nehmen hat (OLGR Braunschweig 2003, 105 m.w.N.). Denn unter Zugrundelegung diese Maßstabes hätte der Kläger vor dem vorbeifahren entweder durch deutliches Betätigen der Hupe auf sich aufmerksam machen oder aber von einer Vorbeifahrt gänzlich Abstand nehmen müssen. Für den Kläger war unstreitig erkennbar, dass das Müllfahrzeug nur gerade so lange stehen würde, wie der bereits andauernde Müllentsorgungsvorgang andauern würde und es losfahren würde, sobald eine Lücke zwischen dem Fahrzeug und Rückstau auf der Linksabbiegerspur entsteht. Diesen Warnungen hat sich der Kläger in Form eines Verstoßes gegen seine eigene Obliegenheit verschlossen, indem er ohne eigene Warnung rechts an dem Müllfahrzeug in den erkennbar gefährdeten Bereich des toten Winkels ohne Not hereingefahren ist.
32Dass der Kläger in diesen Bereich hereingefahren ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in die schmale Lücke zwischen dem Müllfahrzeug und dem Rückstau gefahren ist. Denn unstreitig konnte er mit dem Fahrzeug nicht vollständig auf die linke Spur einfahren, sondern musste ca. zur Hälfte mit seinem Fahrzeug in der Linksabbiegerspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen, wie es auch anhand der Handskizze in der Unfallmitteilung vom XX.XX.XXXX zu sehen ist (Anlage K1).
33Nach Ansicht des Gerichts ist es hierbei nicht entscheidend, ob sich der Kläger tatsächlich im toten Winkel des Fahrers befunden hat. Es kommt nur darauf an, dass er erkennbar in den vermeintlichen Bereich des toten Winkels gefahren ist.
34bb) Von einer vollen Haftung des Klägers ist nicht auszugehen. Auch den Beklagten ist ein Verschuldensbeitrag des Fahrers des Müllfahrzeugs zuzurechnen. Dessen Höhe bemisst das Gericht mit 40 %.
35(1) Denn selbst wenn sich der Kläger tatsächlich im toten Winkel befunden haben sollte, so ist der Fahrer eines Müllfahrzeugs grundsätzlich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass sich Fahrzeuge in diesem Bereich befinden. Dabei kann er sich auch der Mithilfe der sich auf der Straße befindlichen Kollegen bedienen. Dieser Pflicht ist der Fahrer nicht nachgekommen, da er selbst zugegeben hat, dass er das klägerische Fahrzeug nicht gesehen habe. Neben diesem Verschuldensbeitrag war die erhöhte Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs zu berücksichtigen.
36(2) Entgegen der Ansicht des Klägers, kann es den Beklagten nicht zur Last gelegt werden, dass das Müllfahrzeug verbotswidrig auf der Linksabbiegerspur stand. Insoweit hat das Fahrzeug hier von seinem Sonderrecht gemäß § 35 Abs. 6 S. 1 StVO Gebrauch gemacht.
37cc) Da sowohl der Kläger als auch der Fahrer des Müllfahrzeugs aus den bereits dargestellten Gründen den Unfall schuldhaft verursacht haben, war dieser für sie auch nicht unvermeidbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG.
38b) Unter Berücksichtigung des dem Kläger zuzurechnenden Verursachungsbeitrags von 60 %, steht ihm nur ein Anspruch in Höhe von 1.018,82 EUR zu. Insgesamt ist von einem Schaden in Höhe von 3.321,62 EUR auszugehen. Von den Reparaturkosten netto in Höhe von 2.553,71 EUR ist jedoch der zehnprozentige UPE-Aufschlag abzuziehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die bereits gezahlten 491,57 EUR anzurechnen sind. Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 2.574,68 EUR kann der Kläger nur 40 % verlangen.
39aa) Insoweit die Beklagten die Kosten der Beilackierung im Rahmen der Abrechnung des Schadens auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten für nicht erstattungsfähig halten, ist der entsprechende Vortrag unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Dem Gericht bietet sich keine ausreichende Schätzgrundlage, da nicht dargelegt wird welche einzelnen Positionen im Sachverständigengutachten dadurch wegfallen. Gleiches gilt für den Vortrag zu den Stundenverrechnungssätzen. Den Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten sind (vgl. Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 104 m.w.N.).
40bb) Ein zu ersetzender Vermögensschaden ist auch der nach einer technisch einwandfreien Reparatur verbleibende merkantile Minderwert. Der Kläger hat hier durch die Vorlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens substantiiert dazu vorgetragen, dass dieser im vorliegenden Fall 200,00 EUR betrage. Durch die Bezugnahme auf das Alter des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Laufleistung sind die Beklagten diesem Vorbringen nicht qualifiziert entgegen getreten. Denn eine pauschale Begrenzung auf das Fahrzeugalter und die Laufleitsung ist nach Ansicht des Gerichts nicht möglich. Vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfall auch bei älteren Fahrzeugen und größeren Laufleistungen ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein (BGH, NJW 2005, 277, 279).
41cc) Schließlich sind auch die Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Diese sind grundsätzlich zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Daran ändert auch der hier vorliegende Umstand nichts, dass der Kläger bereits einen Kostenvoranschlag eingeholt hatte, auf den er zunächst seinen Sachvortrag stütze. Der Anspruch auf die Erstattung der Sachverständigenkosten besteht ausweislich der vorgelegten Anlagen nur in Höhe von 576,91 EUR und nicht wie im Klageantrag geltend gemacht in Höhe 585,65 EUR.
423. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls teilweise begründet. Es besteht eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach und es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für zukünftige Schäden. Auch hier war die bereits ermittelte Haftungsquote zu berücksichtigten.
434. Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 201,60 EUR abzüglich eines bereits gezahlten Betrages von 83,54 EUR. Denn es ist der Geschäftswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 57 m.w.N.).
44Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 bzw. § 291 BGB. Prozesszinsen konnten ab dem 28.02.2015 geltend gemacht werden, da diese mit dem Schriftsatz vom XX.XX.XXXX geltend gemacht worden sind und die Beklagten diesen am XX.XX.XXXX erhalten haben (vgl. § 189 ZPO). Dies hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX erklärt.
45II.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 u. 2 ZPO.
47Bei der Kostenentscheidung war das Teilanerkenntnisurteil vom 25.02.2015 sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den erledigten Teil in Höhe von 575,11 EUR die Kosten den Beklagten aufzuerlegen waren. Dies entsprich billigem Ermessen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand (vgl. § 91a ZPO), da dieser Betrag von den Beklagten aufgrund ihres eigenen Verschuldensbeitrags zu zahlen war.
48III.
49Der Streitwert wird auf 3.735,97 EUR, ab dem 11.02.2015 auf 4.907,27 EUR und ab dem 24.02.2015 auf 4.332,16 EUR festgesetzt.
50Klageantrag zu 1): 2.735,97 EUR, ab dem 11.02.2015: 3.907,27 EUR und ab dem 24.02.2015: 3.332,16 EUR
51Klageantrag zu 2): 1.000 EUR
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
541. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
552. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
57Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
58Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
59Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
60B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
61Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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