Urteil vom Amtsgericht Aachen - 101 C 195/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
3Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
4Entscheidungsgründe
5I.
6Die Klage ist unbegründet.
71. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Erstattung der übrigen Sachverständigenkosten in Höhe von 37,49 EUR. Die Frage der Aktivlegitimation kann offenbleiben, da der Schadensersatzanspruch bereits durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,70 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Denn der Anspruch auf die Erstattung der Honorarforderung besteht nur in Höhe von 449,82 EUR.
8a) Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung – wie im Streitfall – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2014, 3151 f. m.w.N.).
9Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH NJW 2014 3151, 2152 f.).
10Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist jedoch Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 278 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH NJW 2014, 3151, 3153 m.w.N.).
11b) Das erkennende Gericht ist nicht der Auffassung, dass bei Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von Sachverständigenkosten sich die Überprüfung einzelner Nebenkostenpositionen im Rahmen von § 287 ZPO verbietet und stattdessen auf das Gesamtergebnis, also den letztlich zu zahlenden Betrag, abzustellen ist. Dem Gericht ist es möglich alle Positionen einer subjektsbezogenen Schadensbetrachtung zu unterziehen, also vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten dahingehend zu überprüfen, ob sie erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Denn in der dem Geschädigten ausgehändigten Rechnung des Sachverständigen sind grundsätzlich alle Positionen aufgeschlüsselt und für diesen überprüfbar. Auch der Bundesgerichtshof spricht in seiner zu dieser Thematik regelmäßig zitierten Entscheidung nicht von dem auf die Rechnung zu zahlenden Gesamtbetrag, sondern von den „mit dem Sachverständigen vereinbarten oder (…) berechneten Preisen“ (BGH NJW 2014, 3151, 3153).
12Im vorliegenden Fall kommt es aber auf die Erkennbarkeit für den Geschädigten auch gar nicht an. Denn hier hat sich der Sachverständige noch vor Erstellung der Rechnung die Forderung von dem Geschädigten abtreten lassen. Anders als der Geschädigte ist der Sachverständige selbst zur Beurteilung der Berechtigung und Angemessenheit seiner Honorarforderung ohne Weiteres in der Lage. In dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, bei der Einschätzung hinsichtlich der Erforderlichkeit des aufzuwenden Geldbetrages auf die Kenntnislage des Sachverständigen abzustellen. Der Sachverständige konnte als Inhaber der Forderung dessen Entstehung der Höhe nach bei dem noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt maßgeblich beeinflussen.
13c) Der Privatsachverständige macht in seiner Rechnung vom 23.03.2015 (Bl. 23 d.A.) folgende Positionen geltend:
141. Grundhonorar : 360,00 EUR
152. Schreibkosten: 28,00 EUR
163. Schreibkosten Zweitausfertigung: 14,00 EUR
174. Porto/Telefon pauschal: 18,00 EUR
185. 1. Fotosatz: 25,00 EUR
196. 2. Fotosatz: 16,50 EUR
207. 19% Mehrwertsteuer
21Summe: 549,19 EUR
22Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ist das Honorar in Höhe von 83,50 EUR zu kürzen, so dass ein Betrag von 378,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer verbleibt. Die in den Positionen 2., 3., 5. und 6. aufgeführten und von der Beklagten beanstandeten Nebenkosten sind sowohl vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten als auch aus der Sicht des Sachverständigen nicht erforderlich.
23aa) Die Schreibkosten sind im Grundhonorar mit abgegolten. Denn mit dem Abschluss des Werkvertrages verpflichtet sich der Sachverständige, ein Gutachten zu erstellen, welches in schriftlicher Form dem Auftraggeber zu überlassen ist. Ansonsten könnte der Sachverständige seinen Auftrag überhaupt nicht erfüllen.
24Auch die Position 3. Ist nicht erstattungsfähig. Hierbei handelt es sich um die Kosten der Zweitausfertigung des Gutachtens. Diese Kosten können nicht dem Schädiger auferlegt werden. Denn zur Schadensabwicklung gegenüber dem Versicherer wird lediglich das Original benötigt. Wenn und soweit der Geschädigte meint, eine Abschrift für seine Unterlagen zu benötigen, mag er diese auf eigene Kosten und nicht zu Lasten des Schädigers anfertigen.
25bb) Als Post- und Telekommunikationspauschale (Position 4.) ist ein Pauschalbetrag von 15,00 EUR ausreichend (vgl. z.B. LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658, 3662). Der hier geltend gemachte Betrag ist nur geringfügig höher und damit erstattungsfähig.
26cc) Die Positionen 5. und 6. sind nicht erforderlich. Im Zeitalter der digitalen Fotografie, der sich auch die Sachverständigen bedienen, sind Kosten für die Erstellung von Fotos nicht nachvollziehbar. Fotos werden heute üblicherweise digital gefertigt und verarbeitet. Gesonderte Kosten wie in früheren Zeiten durch Entwicklung und Druck der Fotos entstehen nicht mehr (LG Dresden, Urteil v. 28.08.2014 – 9 O 203/14, juris Rn. 24).
272. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die begehrten Nebenforderungen nicht zu.
28III.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
30IV.
31Die Berufung ist auf Antrag der Klägerin gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die in dem vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten und vor dem Hintergrund der vorgelegten Urteile des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 – Az. 6 S 199/14 – und des Beschlusses des OLG München vom 12.03.2015 – Az. 10 U 579/15 – klärungsbedürftig erscheinen.
32V.
33Der Streitwert wird auf 37,49 EUR festgesetzt.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
361. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
372. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
42B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
43Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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