Urteil vom Amtsgericht Aachen - 107 C 263/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.300,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 149,95 €seit dem 04.11.2011, 06.12.2011, 05.01.2012, 06.02.2012, 06.03.2012, 05.04.2012, 04.05.2012, 06.06.2012, 05.07.2012, 06.08.2012, 06.09.2012, 04.10.2012, 06.11.2012, 06.12.2012, 04.01.2013 und aus 50,90 € seit dem 04.01.2013 abzüglich per 14.09.2013 zu verrechnender 517,93 € zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 383,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2013 zu zahlen.
Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Zwischen den Klägern als Vermietern und dem Beklagten als Mieter bestand ein Wohnraummietverhältnis. Die Kläger kündigten dieses unter Berufung auf Eigenbedarf für den Zeugen N zum 31.10.2011. Die Eigenbedarfskündigung musste erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden. Schließlich räumte der Beklagte die Wohnung am 12.11.2012 bzw. 28.11.2012. Mit der Klage beanspruchen die Kläger Schadensersatz wegen der Nichtherausgabe der Wohnung durch den Beklagten nach dem 31.10.2011.
3Die Kläger behaupten, dass der Zeuge N hinsichtlich der Wohnung einen um 149,95 € höheren Mietzins als der Beklagte gezahlt hätte und dass er erst zum 01.02.2013 in die Wohnung hat einziehen können.
4Die Kläger beantragen –unter Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Übrigen („Verrechnung“ [Betriebskostenguthaben und zurückbehaltene Kaution]),
5den Beklagten zu verurteilen,
61.
7an sie 2.300,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 149,95 €seit dem 04.11.2011, 06.12.2011, 05.01.2012, 06.02.2012, 06.03.2012, 05.04.2012, 04.05.2012, 06.06.2012, 05.07.2012, 06.08.2012, 06.09.2012, 04.10.2012, 06.11.2012, 06.12.2012, 04.01.2013 und aus 50,90 € seit dem 04.01.2013 abzüglich per 14.09.2013 zu verrechnender 517,93 € zu zahlen,
82.
9an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 383,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2013 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
13Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.07.2014 (Bl. 116 ff. d.A.) durch Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 12.11.2015 (Bl. 182 ff. d.A.) Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist begründet.
17Die Kläger haben den tenorierten Schadensersatzanspruch (Mietausfallschaden) gegen den Beklagten gemäß §§ 280, 286, 546a BGB.
18Der Beklagte hat die Wohnung nicht bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung (nach dem 31.10.2011) geräumt.
19Infolgedessen schuldet der Beklagte zunächst die M e h r miete, die der Zeuge N statt seiner an die Kläger gezahlt hätte (monatlich 149,95 €von November 2011 bis Januar 2013). Dass der Zeuge N die mit der Klage geltend gemachte Mehrmiete an die Kläger gezahlt hätte, steht zur Überzeugung des Gericht aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen N fest. Der Kläger hat im Einzelnen plausibel dargelegt, dass und warum er von dem Zeugen N die erhöhte Miete verlangt hätte. Der Zeuge N hat glaubhaft bekundet, dass er die erhöhte Miete gezahlt und wie er diese aufgebracht hätte.
20Des weiteren schuldet der Beklagte wegen der Vorenthaltung der Wohnung bis zum 12.11.2012 bzw. 29.11.2012 auch den Mietzins, den der Zeuge N (ungeachtet der Mehrmiete) in den Monaten November 2012 bis Januar 2013 an die Kläger gezahlt hätte. Dass der Zeuge N die Wohnung –wegen einer andernorts übergangsweise angemieteten Wohnung- erst am 01.02.2013 angemietet und bezogen hat, steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen N zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest.
21Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht gemäß § 548 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist gilt nur Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache; um solche geht es vorliegend indes nicht.
22Tenorierte Zinsforderung und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280, 286, 288, 291 BGB gerechtfertigt.
23Die Hilfsaufrechnung des Beklagten geht ins Leere. Die behaupteten Zahlungen sind bei der Berechnung der Klageforderung bereits zutreffend berücksichtigt.
24Soweit die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war die Erledigung festzustellen. Denn die insoweit ursprünglich zulässige und begründete Klage ist durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis (Aufrechnung gegenüber Betriebskostenguthaben und Restkaution) unbegründet geworden.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
26Rechtsmittelbelehrung
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
28a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
29b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.
30Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
31Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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