Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 92 IK 184/16
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der G
Verfahrensbevollmächtigte: Q mbH
wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 23.06.2016 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
1
G r ü n d e
2Das erkennende Gericht teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Köln, 73 IK 373/15, nicht, soweit dort die Auffassung vertreten wird, dass es zulässig sei, wenn die eigentliche Beratung von einem weisungsgebundenen Mitarbeiter des bescheinigenden Rechtsanwalts unterstützt und im Wesentlichen durchgeführt werde, solange der Anwalt die Arbeit seiner Mitarbeiter überwache und die abschließende Verantwortung bei ihm verbleibe. Diese Auffassung läuft nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem Anerkennungsverfahren nach § 3 AGInsO NW, welches durch die Bezirksregierung Düsseldorf in gesetzlich vorgeschriebenen Regularien durchgeführt wird, zuwider.
3Der – nunmehrigen – Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aachen – Insolvenzabteilung – auch bereits aus unzähligen anderweitigen Verbraucherinsolvenzverfahren wie zum Beispiel Amtsgericht Aachen 91 IK 83/16 (Eingang bei Gericht: 23.02.2016), Amtsgericht Aachen 91 IK 84/16 (Eingang bei Gericht: 23.02.2016) und Amtsgericht Aachen 91 IK 122/16 (Eingang bei Gericht: 15.03.2016) bekannt. Bereits in den vorzitierten Verbraucherinsolvenzverfahren ist den Schuldnern bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass die persönliche Beratung des Rechtsanwalts Zulässigkeitsvoraussetzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Gleichwohl hat die Verfahrensbevollmächtige der Schuldnerin – wie das vorliegende Verfahren zeigt – ihre Vorgehensweise nicht geändert. Soweit die in den o.g. Verfahren zuständige Insolvenzrichterin es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die betroffenen Schuldner es als ausnahmsweise zulässig erachtet hat, eine nachträgliche, durch Rechtsanwalt R erfolgte Beratung als ausreichend zu erachten, weist das erkennende Gericht darauf hin, dass es dieser Rechtsaufassung nicht folgt, zumal die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Vorgehensweise zu ändern, dies jedoch sehenden Auges nicht getan hat.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.