Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 91 IK 343/16
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des T, D-Str., P-Stadt
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H, I-str., H-Stadt
wird der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 05.04.2016 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): bis 500,00 EUR.
1
Gründe:
2Der Eröffnungsantrag ist unzulässig.
3Denn die von dem Antragsteller eingereichte "Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs", Anlage 2 zum Eröffnungsantrag (Bl. 5 d.A.) genügt nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
4Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Bescheinigung von einer Person oder geeigneten Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung auszustellen. Entsprechend lautet auch die Formulierung in der Anlage 2 zum Eröffnungsantrag der ab dem 01.07.2014 geltenden amtlichen Fassung gemäß der VerbrInsVV. Die Formulierung "persönliche Beratung" findet sich erstmalig in der seit dem 01.07.2014 geltenden Fassung. Mit der Gesetzesänderung beabsichtigte der Gesetzgeber, die Anforderungen an die Beratung im Vorfeld der Insolvenzantragstellung zu erhöhen, denn nur eine "umfassende und qualifizierte Beratung" ist in den Augen des Gesetzgebers geeignet, einen "unerwünschten Drehtüreffekt" zu vermeiden (BT-Drucks. 17/11268, S. 34).
5Die vorliegend durchgeführte telefonische Beratung ist keine persönliche Beratung im Sinne des Gesetzes. Dabei kann dahinstehen, wie lang und wie ausführlich der Verfahrensbevollmächtigte mit dem Schuldner gesprochen hat und was inhaltlich besprochen worden ist. Auch kann dahinstehen, ob eine Beratung per Telefon und Skype den Anforderungen entspricht. Zum einen wurde vorliegend nicht per Skype kommuniziert, zum anderen teilt das Gericht die Auffassung des Landgerichts Düsseldorf in der zitierten Entscheidung vom 27.04.2016 - 25 T 334/15 - nicht. Das Landgericht Düsseldorf verweist auf die Regelung des § 128 a ZPO, übersieht aber, dass die Vorschrift eine Gestattung durch das Gericht voraussetzt, sprich auch aus Sicht des Gesetzgebers nicht jede mündliche Verhandlung und nicht jede Beweisaufnahme geeignet ist, auf diese Weise zu kommunizieren. Eine gerichtliche Anordnung, die eine Beratung im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gestattet, liegt naturgemäß nicht vor. Eine dahingehende Gestattung ergibt sich auch aus der Insolvenzordnung nicht.
6Damit bleibt es dabei, dass auszulegen ist, was unter einer "persönlichen Beratung" zu verstehen ist.
7Das Gesetz verwendet auch an anderer Stelle den Begriff "persönlich", z.B. sind gemäß § 420 FamFG bei Verfahren in Freiheitsentziehungssachen die Betroffenen "persönlich" anzuhören (hierzu jüngst die Entscheidung des LG Köln, 39 T 48/16, 29.04.2016: Rechtswidrigkeit einer nur telefonischen Anhörung im Fall einer richterlichen Ingewahrsamnahme nach dem PolGNW).
8Persönlich heißt nach dem Verständnis des Gerichts mündlich und bei körperlicher Anwesenheit. Denn nur dies gewährleistet, dass im Falle der Anhörung gemäß § 420 FamFG das Gericht bzw. im Falle der Beratung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO die beratende Stelle sich einen umfassenden persönlichen Eindruck von seinem Gegenüber verschaffen kann. Nur bei körperlicher Anwesenheit können Gestik und Mimik wahrgenommen werden. Dies hilft nachzuvollziehen, ob der Schuldner die Ausführungen verstanden hat. Das Insolvenzverfahren, dessen Voraussetzungen, Abläufe und Folgen, sind für viele Schuldner nicht leicht verständlich. Die körperliche Anwesenheit hilft auch, sich einen Eindruck von der gesundheitlichen, insbesondere psychischen Verfassung des Schuldners zu verschaffen. Es besteht ggfs. Anlass, Fragen der Betreuung bzw. Unterstützung zu erörtern. Es besteht ggfs. Anlass zu erörtern, ob der Schuldner in der Lage ist, den Pflichten nachzukommen, die ihm das Verfahren auferlegt (Mitwirkungspflichten, aber auch die Erwerbsobliegenheitspflicht). Ggfs. ist zu einer späteren Antragstellung bei anderer Situation zu raten, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Noch ein letzter Gesichtspunkt: Bei einem nur telefonischen Kontakt lässt sich der Gesprächspartner letztlich nicht einmal zuverlässig identifizieren. Gerade in anderen Kulturkreisen ist es (auch aus Verständigungsgründen) nicht unüblich, Verwandte mit den Gesprächen zu beauftragen. Ggfs. hat - auch bei Anhörungen vor Gericht - eine Identitätsüberprüfung stattzufinden.
9Das Gericht möchte klarstellen: Nach Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass die Beratung vorliegend den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt oder aber in der Person des Schuldners Umstände vorhanden sind, die bei körperlicher Anwesenheit den Verfahrensbevollmächtigten zu einer anderen Bewertung veranlasst hätten. Die Beispiele sollen lediglich veranschaulichen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber eine persönliche Beratung für erforderlich erachtet und diese nach Auffassung des Gerichts nicht anders zu verstehen ist als mündlich und bei körperlicher Anwesenheit.
10Rechtsmittelbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
12Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
13Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
14Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
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Referenzen
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