Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 224 F 124/15

Tenor

1.       die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vollständige Auskunft zu erteilen und zu belegen über ihr gesamtes Immobilienvermögen im In- und Ausland, über ihr Bankvermögen im In- und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Forderungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über Schmuckgegenstände und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtung und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den Praxiswert der von der Antragsgegnerin geführten Praxis im Haus T-Str. X, I-Stadt;

2.       der Antragsteller wird verpflichtet, zu folgenden Zeiträumen Auskunft zu erteilen:

  • XX.XX.1996

  • XX.XX.2015.

Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher Vermögensgegenstände. Bei Sachgesamtheiten (Sammlungen, Bibliotheken etc.) sind die zu der Sammlung gehörenden Gegenstände einzeln aufzuführen und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu mache. Die Auskunft muss sich außerdem erstrecken auf sämtliche Handlungen i.S.d. § 1375 BGB, die die Antragsgegnerin vor Beendigung des Güterstandes unternommen hat, also Schenkungen an Dritte, verschwenderische Handlungen oder Handlungen in der Absicht, die Antragsgegnerin zu benachteiligen.

Die Auskunft ist insbesondere zu erteilen über folgende Vermögenswerte:

  • Art und Umfang an Firmen, an denen der Antragsteller wirtschaftlich unmittelbar und mittelbar beteiligt ist unter Angabe der genauen Bezeichnung der Firma sowie des Sitzes, der Liste der Gesellschafter und der Vertretungsberechtigung. Als Belege sind vor allem vorzulegen die Gründungsurkunden, die Gesellschaftsverträge, die Jahresabschlüsse der Kalenderjahre 2012 bis 2014 nebst Erläuterungen und Prüfvermerken mit Angaben zum Vermögen einschließlich der Angaben zum Sonderbetriebsvermögen der Antragsgegnerin und des Anlagevermögens der Gesellschaft(en), die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2012-2014;

  • sämtliche Immobilien des Antragstellers mit Lage, Anschrift, Baujahr, Art der Bebauung, Wohnungsgröße und Kubaturangaben. Als Belege sind vor allem vorzulegen: die Erwerbskaufverträge, die Grundbuchauszüge, die Kreditverträge mit einem Bankbeleg zu den einzelnen Stichtagen, die Mietverträge;

  • sämtliche Kapitalanlagen, insbesondere Bankkonten, Depots, Aktienoptionsrechte, Fonds, Lebensversicherungen geordnet nach der jeweiligen Bankverbindung sowie Art, Stückzahl, Nennbetrag der den Wertangaben zugrunde gelegten Kurse. Als Belege sind vor allem vorzulegen: Bankauszüge, Depotbescheinigungen, Bescheinigung über den Zeitwert der Lebensversicherung entsprechend der Vorgabe der Aktuarversicherer;

  • PKW nach Fabrikat, Baujahr, Ausstattung, Kilometerstand, Unterhaltungszustand;

  • Alle sonstigen vom Antragsgegner gehaltenen Vermögensgegenstände nach Art, Anzahl, Alter, Beschaffenheit und Zustand in jedem Einzelfall. Dies gilt vor allem für folgende Vermögenswerte: Abfindungen, Berlin-Darlehen, Haushaltsgegenstände im Alleineigentum, Mietkautionen, Nießbrauch/Wohnrecht/Leibrente, Pelze, Schmuck, Steuererstattungsansprüche, Unterhaltsansprüche, vermögenswirksame Leistungen.

3.       Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

4.       Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00 vorläufig vollstreckbar.


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