Urteil vom Amtsgericht Ahaus - 16 C 194/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 324,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.02.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Darstellung eines Tatbestandes gem. § 313 a ZPO).
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist begründet.
3Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch gem. der Geschäftsanweisung Nr. ##### zu.
4Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte ein nicht zum Abschuss freigegebenes Wild anlässlich der Bewegungsjagd im Bereich des Forstamtes S in O am 14.12.2005 als zahlender Jagdgast erlegt hat.
5Die Zeugen U und C haben bestätigt, dass anlässlich der Jagdansprache den Jagdteilnehmern mitgeteilt worden ist, dass hinsichtlich der ersten Stunde der Jagd einzelgehende Alttiere geschossen werden durften und ansonsten während der gesamten Jagddauer aus dem Rudel heraus Kälber und Alttiere geschossen werden durften, wobei zunächst das schwächere Stück, sprich das Kalb, und dann erst das Alttier erlegt werden durften. Dies ergibt sich auch aus der von dem Beklagten selbst vorgelegten der Jagdeinladung beigefügten "Auswahl einiger wichtiger Bestimmungen und Festsetzungen für die Teilnahme an Drückjagden im Forstamt S".
6Dort heißt es wörtlich: "Es muss grundsätzlich erst das schwächere Stück erlegt werden. Führende Stücke sind freigegeben, wenn Kalb oder Kitz erlegt sind."
7Bei verständiger Würdigung und im Hinblick aus tierschutzrechtlichen Überlegungen heraus folgt daraus, dass zunächst das schwächere, nämlich das Kalb oder Kitz zu erlegen ist, und dann erst Alttiere.
8Der Beklagte hat aus einem Rudel, das ein Kalb führte, ein Alttier geschossen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen C. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.06.2007 Bezug genommen.
9Damit hat der Beklagte entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Jagdleiters, des Zeugen Dr. U, aus einem Rudel, das ein Kalb geführt hat, ein Alttier geschossen, so dass unerheblich ist, wann der Abschuss erfolgt ist.
10Nach den Aussagen der Zeugen Dr. U und C ist anlässlich der Jagdansprache auch ebenso wie in dem der Einladung beiliegenden Anlage auf die Konsequenzen für den Abschuss nicht freigegebenen Wildes hingewiesen worden.
11Gemäß Geschäftsanweisung Nr. ##### Jagdnutzungsanweisung wird bei Erlegung nicht freigegebenen Wildes der doppelte Jagdbetriebskostenbeitrag erhoben.
12Dabei errechnet sich der doppelte Jagdbetriebskostenbeitrag aus dem doppelten
13Grundbeitrag und dem doppelten Abschussentgelt für Schalenwild, wie hier der Grundbeitrag in Höhe von 75,00 Euro, mithin der doppelte Grundbeitrag in Höhe von 150,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sowie das einfache Abschussentgelt in Höhe von 75,00 Euro, doppelt 150,00 Euro.
14Dabei handelt es sich bei der Regelung, dass bei Fehlabschüssen der doppelte Jagdbetriebskostenbeitrag erhoben wird, nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine aufgrund eines Erlasses durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forst am 09.01.2003 verfügten Grundsätze für die Jagd im I Staatswald.
15Damit handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung und nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung.
16Der Beklagte hat die Rechnungen vom 05.01.2006 in Höhe von 174,00 Euro und in Höhe von 150,00 Euro nicht beglichen. Soweit der Beklagte 150,00 Euro bereits bezahlt hat, so hat er diese Zahlung auf das "Standgeld" entrichtet und nicht auf den Abschuss eines nicht freigegebenen Stück Wild.
17Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
18Der Überzeugung des Gerichts steht nicht die Aussage des Zeugen G2 entgegen.
19Diese Aussage ist unergiebig. Der Zeuge G2 vermochte sich an die Jagd zum einen so gut wie gar nicht zu erinnern. Zum anderen war sein Hörgerät nicht in Ordnung, so dass er nicht verstanden hat, was damals gesagt worden ist. Er hat sich lediglich bei dem Beklagten erkundigt, was geschossen werden dürfe. Dabei vermochte der Zeuge G2 noch nicht einmal mehr anzugeben, was der Beklagte ihm damals genau geantwortet hat.
20Nach alldem war – wie geschehen – zu entscheiden.
21Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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