Urteil vom Amtsgericht Ahaus - 16 C 646/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Angemessenheit von Gas- und Strombezugspreisen.
3Der im Vertragsgebiet der Beklagten wohnhafte Kläger bezieht von dieser Strom und Gas. Im Jahr 2004 berechnete die Beklagte als Arbeitspreis für ihre Gaslieferungen 3,521 Cent/kW/h und für ihre Stromlieferungen 9,758 Cent/kW/h.
4Die Beklagte nahm im weiteren Verlauf diverse Preiserhöhungen vor, die jeweils auch in der N-Zeitung öffentlich bekannt gegeben wurden. Im Einzelnen erhöhte die Beklagte die Strompreise zum 01.01.2005, 01.09.2005, 01.01.2006 und 01.01.2008. Die Gaspreise erhöhte die Beklagte zum 01.01.2005, 01.10.2005, 01.01.2006, 01.04.2006, 15.01.2007, 01.05.2007, 01.04.2008 und 01.08.2008.
5Streitgegenständlich sind vorliegend die Preiserhöhungen in den Abrechnungsjahren 2005 bis einschließlich 2007 sowie hinsichtlich des Feststellungsantrages das Abrechnungsjahr 2008.
6Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 06.01.2006 die Rechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005, unter dem 31.12.2006 die Rechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 und unter dem 25.01.2008 die Rechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007.
7Mit Schreiben vom 18.01.2006 beanstandete der Kläger die in der Jahresabrechnung 2005 abgerechneten Strom- und Gaspreise und erhob den Einwand der Unbilligkeit; der Kläger ließ dies mit Anwaltsschreiben vom 24.01.2006 wiederholen und forderte die Beklagte zugleich auf, die Billigkeit nachzuweisen und die zugrunde gelegten Preise im Einzelnen anhand der Einkaufspreise für die verschiedenen Energien sowie anhand sonstiger, für die Preise maßgeblicher Kostenpositionen zu belegen.
8Der Kläger wendet sich ausdrücklich nicht gegen die im Jahr 2004 letztgültigen Strom- und Gaspreise, sondern nur gegen die seit dem 01.01.2005 erfolgten Preiserhöhungen. Auf dieser Grundlage macht er mit der vorliegenden Klage einen Rückzahlungsanspruch für die die o.g. Ausgangspreise des Jahres 2004 übersteigenden Zahlungen der Folgejahre geltend. Wegen der von ihm vorgenommenen Berechnung des Rückzahlungsanspruchs in Höhe von insgesamt 746,54 € wird auf die Aufstellungen auf S. 4 und 5 der Klageschrift Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2008 und 31.07.2008 ließ der Kläger die Beklagte – erfolgslos – zur Rückzahlung auffordern.
9Der Kläger erhebt den Einwand der Unbilligkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Preiserhöhungen und meint, die Klage sei aus § 315 BGB begründet. Die von ihm gezahlten Nutzungsentgelte seien überhöht, soweit sie die im Jahr 2004 letztgültigen Preise übersteigen, weshalb ihm ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung überzahlter Nutzungsentgelte zustehe. Er vertritt hierzu auch die Auffassung, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Preisänderungen trage. Er meint außerdem, dass die Preiserhöhungen schon deshalb keinen Bestand haben können, weil sie nicht hinreichend begründet worden seien.
10Der Kläger beantragt,
11- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 746,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2008 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das Abrechnungsjahr 01.01.2008 bis 31.12.2008 bei der Berechnung des Arbeitspreises für die Lieferung von Gas einen Preis von 3,521 Cent/kW/h netto und bei der Berechnung des Arbeitspreises für die Lieferung von Strom einen Preis von 9,758 Cent/kW/h netto zugrunde zu legen;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 120,67 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Strompreiserhöhungen der Billigkeitskontrolle grundsätzlich entzogen seien. Ferner meint sie, dass der Kläger sich auch nicht mehr gegen die Erhöhung der Gaspreise wenden könne, weil die gerichtliche Geltendmachung etwaiger Rechte aus § 315 BGB zu spät erfolgt sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Die Klage ist zulässig, namentlich ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2) gegeben. Der Kläger kann sein mit der Feststellungsklage verfolgtes Ziel nicht mit einer Leistungsklage auf Rückzahlung der zunächst gezahlten Strom- und Gaspreise erreichen. Er kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, die ggf. überhöhten Preise zunächst zu bezahlen und den u.U. nicht geschuldeten Teil anschließend im Wege der Leistungsklage zurückzufordern.
19Die Klage ist indes unbegründet.
20Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2007 aus § 812 BGB zu.
21Das Klagebegehren ist vorliegend darauf gerichtet, als Ergebnis einer vom Gericht durchzuführenden Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB die letztgültigen Arbeitspreise des Jahres 2004 im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum anzusetzen.
22Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die Preiserhöhungen nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Preisanpassungen durch die Beklagte nicht detailliert begründet worden sind. Die Preisanpassungen entsprechen den formalen Anforderungen der §§ 4 Abs. 2 AVBV, 5 Abs. 2 GVV. Eine Pflicht zur Begründung der Preisanpassungen lässt sich den o.g. Vorschriften nämlich nicht entnehmen; entscheidend ist vielmehr die – hier unstreitig erfolgte – öffentliche Bekanntgabe.
23Der Kläger ist mit dem erhobenen Unbilligkeitseinwand aus § 315 BGB hinsichtlich der Strompreisänderungen im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach ein Überprüfungsanspruch des Stromkunden bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist. Ausschlaggebend ist hierbei, dass die Beklagte keine Monopolstellung inne hat, die indes die Anwendung des § 315 BGB primär begründet (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 28.03.2007, VIII ZR 144/06). Der Kläger ist vorliegend keinem Anschluss- oder Benutzungszwang unterworfen und auch nicht auf die Belieferung durch den örtlichen Versorger angewiesen.
24Der Unbilligkeitseinwand hat aber auch hinsichtlich der Gaspreiserhöhungen für die Jahre 2005 bis einschließlich 2007 keinen Erfolg.
25Hierbei ist zunächst der bis Ende 2004 geltende Gasarbeitspreis von 3,521 Cent/kw/h netto der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB bereits auf Grundlage des Klägervortrages entzogen. Zwar kann eine Preiserhöhung auch deshalb der Billigkeit widersprechen, weil die bereits vor der streitgegenständlichen Erhöhung geltenden Tarife des Gasversorgers unbillig überhöht waren und das Gasversorgungsunternehmen dies im Rahmen einer von ihm nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über eine Weitergabe gestiegener Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegenständlichen Preiserhöhung von dem Versorger nicht einseitig festgesetzt, sondern zwischen den Parteien vereinbart worden sind (BGH, Urteil v. 19.11.2008, Az.: VIII ZR 138/07). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde im Rahmen der beantragten Billigkeitskontrolle die Preise bis zur streitgegenständlichen Erhöhung ausdrücklich der Billigkeitskontrolle entzieht. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.04.2009 ausdrücklich erklärt, dass der letztgültige Tarif des Jahres 2004 von ihm nicht beanstandet wird.
26Hinsichtlich der streitgegenständlichen Preiserhöhungen konnte sodann dahinstehen, ob die Beklagte ihrer Darlegungslast für die Billigkeit der geforderten Entgelte hinreichend nachgekommen ist. Ein Anspruch des Klägers auf Bestimmung der billigen Entgelte gem. § 315 BGB durch das Gericht ist vorliegend verwirkt, § 242 BGB.
27Verwirkung tritt ein, wenn ein Anspruch bzw. ein Gestaltungsrecht über längere Zeit nicht geltend gemacht wird und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem Verhalten des Anspruchsberechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser seinen Anspruch auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger wendet sich gegen die Abrechnungen für die Jahre 2005 bis einschließlich 2007. Die letzte Rechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 datiert vom 25.01.2008. Die vorliegende Klage war erst am 02.02.2009 rechtshängig. Zwar bestimmt § 315 BGB für die Geltendmachung des Rechts auf Bestimmung des billigen Entgelts keine Frist. Das Zuwarten des Klägers ist indes mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Aus den §§ 315 ff. BGB ergibt sich die Wertung des Gesetzgebers, dass eine alsbaldige Klärung der billigen Leistungsfestsetzung herbeizuführen ist. Unmittelbar ergibt sich dies aus § 315 Abs. 3 BGB. Die vorbezeichnete Regelung besagt, dass die angemessene Bestimmung durch Urteil dann getroffen wird, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. Dieser Regelung ist mithin ein Beschleunigungsgebot zu entnehmen. Mittels § 315 Abs. 3 S. 3 HS 2 wollte der Gesetzgeber offensichtlich den notwendigen Schwebezustand, der sich infolge der Angreifbarkeit einer Leistungsbestimmung ergibt, möglichst schnell beenden. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen ist eine schnelle Klärung durch zeitnahe Geltendmachung des Unbilligkeitseinwandes geboten, weil beide Parteien leistungspflichtig sind, ohne jeweils die genaue Leistungspflicht zu kennen. Der Gesetzgeber hat bei Gestaltungsrechten im Übrigen im Interesse der Rechtssicherheit vielfach ähnlich kurze Fristen gesetzt, so etwa in §§ 119 ff., § 174 oder § 318 BGB. Vor diesem Hintergrund sind an die Prüfung des Verwirkungstatbestandes bei § 315 BGB an das Zeitmoment keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. statt aller: LG Saarbrücken, Urteil v. 16.05.2008, 7 KfH O 52/08). Nach Auffassung des Gerichts muss der Unbilligkeitseinwand in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens vor Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres erhoben werden. Ihre Rechtfertigung findet eine solche kurze Frist darin, dass der Kunde des Energieversorgers fortlaufend die Versorgungsleistungen bezieht, worauf auch die Beklagte zutreffend verweist.
28Die hier erfolgte Zahlung der streitgegenständlichen Rechnungen in Zusammenschau mit dem fortlaufenden Energiebezug begründet zugleich den für die Verwirkung neben dem Zeitmoment erforderlichen Vertrauenstatbestand, der auch nicht dadurch tangiert wird, dass der Kläger lediglich unter Vorbehalt gezahlt hat. Die Ausübung der Rechte aus § 315 BGB erfordert nämlich die gerichtliche Geltendmachung, die der Kläger indes innerhalb der o.g. Frist versäumt hat. Er hat sich darauf beschränkt, sich lediglich außergerichtlich auf die Unbilligkeit zu berufen.
29Damit hat auch der Feststellungsantrag des Klägers keinen Erfolg. Da die Abrechnungsjahre 2005 bis 2007 der Billigkeitsprüfung nach den vorstehenden Ausführungen entzogen sind, kann der Kläger auch nicht die im Jahr 2004 letztgültigen Preise für das Jahr 2008 zugrunde legen.
30Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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