Urteil vom Amtsgericht Ahaus - 3 Ls-91 Js 1664/12-7/13
Tenor
Die Angeklagten C, M und L sind der fahrlässigen Tötung schuldig.
Der Angeklagte C wird deshalb zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen in Höhe von 110 Euro verurteilt, der Angeklagte M zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro und der Angeklagte L zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro.
Der Angeklagte T wird freigesprochen.
Die Angeklagten C, M und L tragen die sie betreffenden Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die Kosten des Verfahrens soweit sie den Angeklagten T betreffen und dessen notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.
Angewandte Vorschriften:
§§ 222 StGB
1
G r ü n d e :
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 und 5 StPO)
3Am 29.03.2012 kam es in dem Kindergarten X in der H1 in H zu einem Unfall, der in der Folge zu dem Tod der am 02.10.2009 geborenen T1 führte. T1 war am Tattag im Spielzimmer des Kindergartens auf ein dort befindliches Klettergerüst gestiegen und bis zu dessen Brüstung hochgeklettert. Dort zog sie sich unter Zuhilfenahme sogenannter Aufstiegshilfen in die Höhe und geriet mit ihrem Kopf und ihrem Hals in eine Öffnung, die sich zwischen der Brüstung des Klettergerüstes und der Decke des Spielzimmers befand. In der Folge verklemmten sich der Kopf und Hals des Mädchens in dieser Öffnung, so dass sie keine Luft mehr bekam und bewusstlos wurde. Aufgrund der eingetretenen Sauerstoffunterversorgung erlitt T1 einen so schweren Hirnschaden, dass sie am nächsten Tag verstarb.
4Der Unfall wurde dadurch verursacht, dass das Klettergerüst, auf dem der Unfall geschah, in mehreren Punkten nicht der maßgeblichen DIN-Norm EN 1176 entsprach. Danach darf der Abstand zwischen der Brüstung eines Klettergerüstes und der Decke maximal 8,9 cm betragen oder muss über 23 cm hinausgehen. Zudem darf ein solches Klettergerüst keine Aufstiegshilfen enthalten, an denen sich Kinder hochziehen können. Tatsächlich betrug der Abstand zwischen der Brüstung des Klettergerüstes und der Decke zwischen 15 und 20 cm. Hätte das Klettergerüst der DIN-Norm entsprochen, hätte sich T1 im Zwischenraum zwischen Gerüst und Decke nicht einklemmen können und wäre nicht verstorben.
5Verantwortlich für die Planung, Herstellung und den Aufbau des Klettergerüstes war die Firma L1 aus Hamburg, deren Geschäftsführer der Angeklagte C ist. Dieser übersah im Rahmen der Planung, dass ihm vom X mitgeteilt worden war, dass die Deckenhöhe im Spielzimmer lediglich 2,46 m betrug. Der Angeklagte C unterließ es daher, diese niedrige Deckenhöhe dem mit der Herstellung des Spielgerätes beauftragten Subunternehmer mitzuteilen. Nach Erhalt des fertiggestellten Gerüstes incl. einer Zeichnung übersah der Angeklagte C erneut, dass die niedrige Deckenhöhe bei der Planung nicht beachtet worden war. Er beauftragte daher den Angeklagten M als Projektleiter und den Angeklagten L als Tischler, das Spielgerät vor Ort in H aufzubauen. In diesem Zusammenhang übersahen auch der Angeklagte M und der Angeklagte L, die regelmäßig für die Firma des Angeklagten C tätig waren, den zu geringen Abstand und die Nichteinhaltung der DIN-Vorschrift. Auch sie wären bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in der Lage gewesen, diese Mängel zu erkennen, zumal sie vom Angeklagten C mehrmals auf die maßgeblichen DIN-Vorschriften hingewiesen worden waren.
6Die Angeklagten C, M und L haben sich daher wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht.
7Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einschließlich der Persönlichkeit der Angeklagten sind die verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen aber auch zugleich erforderlich.
8Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie strafrechtlich bisher nicht vorbelastet sind. Gesehen wurde auch, dass alle Angeklagten erheblich unter dem Eindruck des schrecklichen Ereignisses stehen. Insbesondere die Angeklagten C und M haben auch glaubhaft Reue gezeigt. Der Angeklagte C hat den Vorfall zudem zum Anlass genommen, sämtliche von seiner Firma gefertigten Klettergerüste nochmals auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Zu berücksichtigen war auch, dass allen Angeklagten nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden konnte. Es handelt sich bei allen Angeklagten lediglich um ein Augenblicksversagen. Insbesondere den Angeklagten L und M ist nur vorzuwerfen, dass sie einen nur um wenige Zentimeter zu geringen Abstand übersehen haben.
9Das Gericht hat für den Angeklagten C eine höhere Strafe als für die Angeklagten M und L als tat- und schuldangemessen erachtet, da die ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung ein höheres Gewicht aufweist als bei den Angeklagten M und L.
10Die Staatsanwaltschaft hat auch dem Angeklagten T eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB zur Last gelegt. Er soll für den Tod von T1 ebenfalls verantwortlich sein, da er in seiner Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit des TÜV-O eine Begehung des Xes durchgeführt haben soll und dabei das tatgegenständliche Klettergerüst begutachtet haben soll, ohne auf die Mängel hinzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten T vorgeworfen, er hätte bei einer sachgerechten Prüfung des Gerüstes die unfallursächlichen Mängel erkennen können und müssen und so den Unfall verhindern können.
11Der Angeklagte T hat sich dahingehend eingelassen, nicht für die Abnahme der Spielgeräte verantwortlich gewesen zu sein. Dementsprechend habe er das unfallursächliche Spielgerät auch zu keinem Zeitpunkt gesehen. Er habe auch niemals den Anschein erweckt, eine Abnahme der Spielgeräte durchzuführen.
12Die durchgeführte Beweisaufnahme hat diese Einlassung des Angeklagten T bestätigt. Danach steht fest, dass der Angeklagte T nicht für eine Abnahme der Spielgeräte verantwortlich war. Ebenso steht fest, dass dieser Angeklagte das unfallursächliche Spielgerät niemals gesehen hat. Der Angeklagte T hat im Gegenteil im Rahmen einer Begehung die Verantwortlichen des Xes noch darauf hingewiesen, dass eine Abnahme der Spielgeräte durchgeführt werden müsse. Er hat damit gerade nicht den Eindruck erweckt, diese Abnahme selbst durchzuführen. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Angeklagten T ist daher nicht erkennbar.
13Er war daher vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467, 472 StPO.
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