Beschluss vom Amtsgericht Ahaus - 8 Lw 43/13
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.
Dem Antragsgegner wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. N aus I bewilligt.
Der Gegenstandswert wird auf 6.615,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner aus übergegangenem Recht die Zahlung eines monatlichen Ausgleichsbetrages aus dem Wohnrecht der Mutter des Antragsgegners.
4Der Antragsgegner ist der Sohn der Eheleute E, geb. am XXX, verstorben am XXX, und E1, geb. am XXX.
5Mit notariellem Vertrag des Notars H aus B (Urk.-Nr. XXX) übertrugen die Eltern des Antragsgegners ihren Hof auf diesen. Als Ausgleich wurden ihnen insbesondere ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht sowie eine Barrente in Höhe von 300,00 DM versprochen. Wegen des konkreten Inhalts des Übertragsvertrages wird auf Bl. 8f. d. A. Bezug genommen.
6Die Immobilie, auf das sich das vertraglich eingeräumte Wohnrecht bezieht, wird nicht mehr bewohnt und ist auch nicht mehr bewohnbar und vermietbar. Im Einvernehmen mit seinen Eltern errichtete der Antragsgegner ein neues Wohngebäude auf der Hofstelle, in der er seinen Eltern/seiner Mutter zur Ausübung des Wohnrechtes – beide gingen davon aus, dass sich das Wohnrecht auch auf das neu errichtete Gebäude bezieht - im Erdgeschoss verschiedene Räume zur Verfügung stellte: ein Badezimmer mit einer Größe von 8 qm, ein Schlafzimmer mit einer Größe von 18 qm und ein Wohnzimmer von 14 qm. Der den Eltern zur Verfügung gestellte Bereich hat insgesamt eine Größe von 70 qm. Der Antragsgegner wohnt ebenfalls im Haus und nutzt allein im Obergeschoss ein Schlafzimmer, ein Bad und ein Büro mit einer Gesamtfläche von ca. 35 qm abzüglich der üblichen Verkehrsfläche. Die im Erdgeschoss gelegene Küche und das dortige Wohn- und Esszimmer nutzte er zusammen mit seinen Eltern im Rahmen einer Wohngemeinschaft. Es bestehen unstreitig keine zwei abtrennbaren Wohneinheiten. Schon im alten Gebäude lebte der Antragsgegner in vergleichbarer Weise zusammen mit seinen Eltern in einer Wohngemeinschaft, da sich auch dort im Obergeschoss lediglich die Schlafzimmer befanden. Der Antragsgegner zahlt für das neu errichtete Wohnhaus jährlich allein an Zinsen 7.000,00 Euro.
7Die Mutter des Antragsgegners wohnt seit dem 14.07.2010 dauerhaft in vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim.
8Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller für ersparte Nebenkosten einen Betrag in Höhe von monatlich 76,40 €. Weiterhin zahlt er an den Antragsteller die nach § 4 des Übergabevertrages vereinbarte monatliche Barrente in Höhe von 154,00 Euro.
9Seit dem 01.03.2012 trägt der Antragsteller für die Mutter des Antragsgegners die monatlichen Kosten von ca. 1.210,00 Euro und seit April 2012 in Höhe von 1.990,00 Euro durch Leistungen nach dem SGB XII.
10Mit Überleitungsanzeige vom 02.08.2012 leitete der Antragsteller für die Zeit ab März 2012 die vertraglichen Ansprüche aus dem Übergabevertrag auf sich über. Der Überleitungsbescheid ist rechtskräftig.
11Mit Schreiben vom 08.10.2012 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, aus dem vereinbarten Wohnrecht eine monatliche Zahlung in Höhe von 245,00 Euro zu zahlen. Zugrunde liegt ein Mietpreis von 3,50 Euro bei 70 qm Wohnfläche.
12Der Antragsteller verlangt neben einem monatlichen Ausgleichsbetrag für das nicht mehr beanspruchte Wohnrecht die Freistellung von außergerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 Euro (vgl. Berechnung Bl. 7 d. A.).
13Der Antragsteller beantragt,
14den Antragsgegner zu verpflichten,
151.
16an ihn für den Zeitraum März 2012 bis einschließlich Mai 2013 einen Betrag in Höhe von 3.675,00€ (15 Monate x 245,00 Euro) mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 zu zahlen,
172.
18an ihn ab dem Monat Juni 2013 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 245,00 Euro zu zahlen, jedoch beschränkt auf die Lebenszeit von Frau E1, geb. am 06.04.1937, beschränkt durch die Höhe der seitens des Antragstellers gewährten Sozialleistungen zu zahlen,
193.
20ihn von einer Kostenforderung der Rechtsanwälte Dr. C in Höhe von 430,66 Euro freizustellen.
21Der Antragsgegner beantragt,
22die Anträge zurückzuweisen.
23Der Antragsgegner rügt die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts.
24Er ist der Ansicht, dass schon kein Leibgedingsvertrag i. S. des Art. 96 EGBGB geschlossen sei. Die Ausübung des höchstpersönlichen Wohnrechtes der Mutter des Antragsgegners sei schon nicht auf diesen übertragbar. Die ergänzende Auslegung des Übertragsvertrages führe dazu, dass lediglich eine unentgeltliche Mitnutzung durch den Antragsgegner gewollt sei. Die von der Mutter genutzten Räumlichkeiten seien auch nicht vermietbar, eine Vermietung nicht zumutbar. Die Überleitungsanzeige sei fehlerhaft. Eine Pfändung des Anspruchs sei ausgeschlossen und damit auch dessen Überleitung. Jedenfalls würde die Überleitung nur dazu führen, dass lediglich Ansprüche ab dem Monat August 2012 übergeleitet worden seien.
25Wegen der weitergehenden Einzelheiten des zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
26II.
27Das Begehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
28Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
29Die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts folgt aus § 1 Ziffer 5 LwVG. Es handelt sich um eine Streitigkeit aus einer Abmachung zwischen dem Antragsgegner und seinen Eltern, nämlich aus dem Hofübergabevertrag vom 27.07.1994, aus dem der Antragsteller Rechte geltend macht (vgl. auch Johannes Ernst, Kommentar zum LwVG, 8. Auflage, § 1, Rz. 168).
30Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht kein Zahlungsanspruch aus Art. 15 § 9 Abs. 3, 2 PrAGBGB zu.
31Der Antragsgegner hat vorliegend jedenfalls durch eine Befreiung von einer ihm durch den Übergabevertrag vom 27.07.1994 begründeten Verpflichtung zur Gewährung der Wohnung keine weiteren messbaren Vermögensvorteile erlangt.
32Nach Art. 15 § 9 Abs. 2, 3 PrAGBGB hat im Rahmen eines Leibgedings- oder Altenteilsvertrags der Berechtigte einen nach billigem Ermessen zu bestimmenden Anspruch auf Zahlung einer Geldrente nach dem Wert der Vorteile, die der Verpflichtete aus der Befreiung von der Pflicht zur Gewährung von Wohnung und Diensten erlangt, wenn der Berechtigte ohne eigenes Verschulden genötigt ist, das Grundstück dauernd zu verlassen.
33Bei dem Übertragsvertrag vom 27.07.1994 handelt es sich um einen Altenteilsvertrag i. S. d. § 96 EGBGB, da die Eltern des Antragsgegners diesem ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage übertrugen, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Antragsgegner als Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangte (vgl. nur BGH vom 25.10.2002, V ZR 293/01 in: WM 2003, 1483, 1485). Ausreichend ist insoweit, dass – wie vorliegend – der Angehörige in eine die Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit einrückt, die ihm auch – wenigstens teilweise – die Erbringung von Versorgungsleistungen ermöglicht, ohne dass beiderseits gleichwertige Leistungen im Vordergrund stehen (vgl. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Karl-Dieter Albrecht, Art. 96 EGBGB, Rz. 6, m.w.N.). Das Altenteilsrecht braucht dem Berechtigten nicht den ganzen Lebensunterhalt und die volle Versorgung, derer er jeweils bedarf, zu gewährleisten. Die hier gegebene bäuerliche Hofübergabe, bei der sich die abtretende ältere Generation nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge ihrer Wirtschaftsgrundlage ganz begibt, um dafür eine den jeweiligen Bedarf deckende Versorgung einzutauschen, ist das Ur- und Vorbild des Altenteilsrechts i. S. d. Art. 96 EGBGB (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, Habersack, Art. 96 EGBGB, Rz. 17f.).
34Die Mutter des Antragsgegners ist auch durch andere Umstände als durch das Verhalten des Antragsgegners ohne eigenes Verschulden genötigt, den Hof dauernd zu verlassen (Art. 15 § 9 Abs. 3 PrAGBGB). Der dauerhafte Umzug des Berechtigten in ein Alters- und Pflegeheim ist als Fall eines unverschuldeten und aufgenötigten Verlassens des Grundstücks anzusehen (vgl. OLG Hamm DNotZ 1999, 719f.).
35Voraussetzung eines Anspruchs nach Art. 15 § 9 Abs. 2, 3 PrAGBG ist aber, dass der Berechtigte durch den Wegzug des Altenteilers überhaupt einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat. Diese Auslegung entspricht der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Regelung. Danach soll die Bestimmung verhindern, dass in der Person des Verpflichteten infolge Wegzugs eine ungerechtfertigte Bereicherung eintritt. Sie kann mithin nur dann zur Anwendung kommen, wenn ohne die Geldrente ein durch den ursprünglichen Altenteilsvertrag nicht gerechtfertigter Bereicherungsgewinn in der Person des Verpflichteten eintreten würde (vgl. OLG Hamm DNotZ 1999, 719f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht gegeben.
36Der Antragsgegner erzielt derzeit keine wirtschaftlichen Vorteile aus einer Nutzung der dem Wohnrecht unterfallenden Räumlichkeiten. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Antragsgegner seiner ihm in § 4 des Übertragungsvertrages auferlegten Verpflichtung, die Räumlichkeiten des ursprünglich genutzten Wohnhauses so zu erhalten, dass sie jederzeit bewohnbar sind, nicht nachgekommen ist. Die Vertragsparteien haben sich einvernehmlich darauf verständigt, dass der Antragsgegner ein neues Wohngebäude errichten und das eingeräumte Wohnrecht an den Räumlichkeiten des Erdgeschosses des neu errichteten Gebäudes im Wege der Surrogation ausgeübt werden sollte. Wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung unstreitig darlegte, war die Wohnsituation im alten wie im neuen Gebäude vergleichbar. Die Vertragsparteien haben weiterhin im Rahmen einer Wohngemeinschaft zusammen gelebt. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, ob und inwieweit der Antragsgegner die ursprünglich von seinen Eltern genutzten Räumlichkeiten tatsächlich nutzt und über den Betrag der von ihm gezahlten ersparten Nebenkosten hinaus einen zusätzlichen messbaren wirtschaftlichen Vorteil erzielt.
37Es kann auch dahinstehen, ob der Antragsgegner überhaupt verpflichtet wäre, die dem Wohnrecht unterliegenden Räumlichkeiten fremd zu vermieten. Seine Mutter hat das Wohnrecht nicht endgültig aufgegeben. Es ist auch weiterhin dinglich gesichert. Gegen eine Verpflichtung spricht schon der Charakter des Wohnungsrechtes als eines im Grundsatz höchstpersönlichen Nutzungsrechts, so dass eine Fremdvermietung dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entspricht. Zwar kann dessen Ausübung einem Dritten überlassen werden; dies erfordert jedoch die Gestattung des Eigentümers, § 1092 I2 BGB, (vgl. zu Vorstehendem: BGH NJW 2009, 1348f.). Der Übertragungsvertrag enthält nicht nur nicht eine solche Gestattung. Vielmehr schließt er die Überlassung zur Ausübung an einen Dritten ausdrücklich aus. Zudem spricht die bisherige tatsächliche Nutzung im Rahmen einer Wohngemeinschaft dafür, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Weitervermietung oder Zahlung eines Nutzungsentgeltes bestehen soll, er vielmehr zur unentgeltlichen Mitnutzung berechtigt sein sollte.
38Selbst wenn man unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) von einer ausnahmsweise bestehenden Verpflichtung des Antragsgegners ausgehen sollte, einer Fremdvermietung zuzustimmen (vgl. OLG Celle vom 19.06.2008, 4 U 61/08), würde dies jedenfalls voraussetzen, dass der Zuschnitt des Hauses eine Fremdvermietung ermöglichte und diese auch für den Antragsgegner zumutbar wäre. Der Antragsgegner hat hierzu unstreitig detailliert vorgetragen, dass der Zuschnitt des neu errichteten und auch des vormaligen Wohnhauses eine Fremdvermietung nicht ermögliche, vielmehr lediglich die Nutzung im Familienverband zulasse (vgl. insoweit auch (OLG Celle vom 19.06.2008, 4 U 61/08). Eine Fremdvermietung wäre danach auch für den Antragsgegner nicht zumutbar.
39Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB. Danach kommt es darauf an, was redliche und verständige Vertragsparteien in Kenntnis einer Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (vgl. BGH NJW-RR 2008, 562, 563). Ein Anspruch käme vorliegend in Betracht, wenn man annähme, die Vertragsparteien hätten an den Fall einer Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim bei Abschluss des Übergabevertrages gar nicht gedacht und es nur deshalb unterlassen, eine ausdrückliche Rentenzahlungspflicht oder anderweitige Regelung zu vereinbaren (vgl. BGH NJW 2009, 1348f.; OLG Hamm DNotZ 1999, 719f.). Dafür liegen vorliegend aber schon keinerlei Anhaltspunkte vor.
40Zudem sprechen gegen eine anzunehmende Berechtigung/Verpflichtung des Antragsgegners zur Fremdvermietung auch insoweit die unstreitige fehlende Eignung der Räumlichkeiten zur Fremdvermietung sowie der ausdrücklich geregelte Ausschluss der Fremdüberlassung zur Ausübung des Wohnrechtes.
41Ein Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund einer Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, da der Umzug in ein Alten- und Pflegeheim jedenfalls für beide Vertragsparteien schon vorhersehbar war (vgl. auch BGH NJW 2009, 1348f.).
42Der Freistellungsanspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB scheitert an einem bestehenden Hauptanspruch.
43Dem Antrag des Antragstellers auf Einräumung einer Stellungnahmefrist war nicht zu entsprechen, da lediglich noch über Rechtsfragen, die bereits vollumfänglich in der Erwiderungsschrift aufgegriffen worden waren, zu entscheiden war und der Antragsteller hierzu nach Übersendung der Erwiderungsschrift und auch in der mündlichen Verhandlung ausreichend Zeit hatte.
44III.
45Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Es entsprach billigem Ermessen, dem Antragsteller sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich aller außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - B, Sümmermannplatz 1 - 3, 48683 B schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
48Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - B eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
49Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
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