Beschluss vom Amtsgericht Altena - 8 F 19/77

Tenor

I. Der Beschluss des vorliegenden Amtsgerichts – Familiengericht – vom 05.09.1977 wird durch diesen ersetzt.

II. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO (neu) bleibt das Verfahren be-treffend die Folgesache „Versorgungsausgleich“ (§ 623 Abs. 1, 3 ZPO) aus dem Entscheidungsverbund abgetrennt.

III. Das Gericht hält folgende Gesetze für verfassungswidrig:

1. Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG, soweit dadurch unter den „Folgen der Scheidung“ die aus §§ 1587 bis 1587 p BGB (neu) – Versorgungsausgleich (VA) – auch für solche Ehen gelten, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen worden sind.

2. §§ 1587 bis 1587 p BGB (neu) und die damit korrespondieren-den Vorschriften der RVO und der dieser gleichgestellten Ge-setze (AVG, Knapp-SG, Beamtenversorgungsgesetze des Bundes und der Länder usw.)

soweit danach ein VA richterlich durchzuführen und versiche-rungsrechtlich auszuführen und beizubehalten ist ohne Rücksicht darauf

a) ob der Ausgleichsberechtigte den Rentenfall überhaupt er-lebt,

und/oder ob der Ausgleichsberechtigte vor dem Aus-gleichsverpflichteten verstirbt (kein „Rückfall“ der Rente an den Verpflichteten bei Tod des Berechtigten),

b) ob der Ausgleichsberechtigte sich durch Wiederheirat (ins-besondere mit dem „Ehestörer“) eine angemessene, nach-haltige sonstige Altersversorgung verschafft oder verschaf-fen kann.

3. Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG.

IV. a) Gemäß Art. 100 I GG bleibt die gemäß Ziffer II dieses Beschlusses

abgetrennte Folgesache ausgesetzt.

b) Das abgetrennte und ausgesetzte Verfahren bleibt gemäß Art. 100 I

1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.


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