Urteil vom Amtsgericht Altena - 8 c F 110/99
Tenor
I.
Die am 16.01.1998 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Münster (Heir.Reg.Nr. 37/98) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Ehemann allein.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Die Ehe der Parteien war zu scheiden, da sie zerrüttet ist. Die Parteien leben seit mehr als einem Jahr voneinander getrennt und wollen nach zweimaliger Anhörung die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen (§§ 1565, 1566 BGB).
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist eine abweichende Kostenentscheidung vom Grundsatz der Kostenaufhebung dann angezeigt, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Dabei ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen. So liegt der Fall hier: Der Antragsgegner lebt in außergewöhnlich guten Verhältnissen. Er erhält weit über das übliche Maß hinaus Unterhalt von seinen Eltern, die es ihm möglich machen, ein angemessenes Leben zu führen. Im Hinblick auf die im Übrigen dem Antragsgegner zumindest formal zustehenden Vermögenswerte wäre es unbillig, die Antragstellerin mit Kosten zu belasten.
4Dabei ist gemäß § 93 a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen. Es ist anerkannt, dass es zur ungleichen Kostenbelastung nach der Neufassung des § 93 a Absatz 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn sich der eine Ehegatte in einer besseren wirtschaftlichen Situation befindet als der andere. Das ist, wie dargelegt, der Fall. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Antragsgegner insgesamt aufzuerlegen.
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