Urteil vom Amtsgericht Altena - 2 C 459/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.07.2009 zu zahlen sowie den Kläger von seiner Verbindlichkeit aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung der Rechtanwaltskanzlei T pp., Menden, vom 03.09.2009 (Rechnungsnummer: #####/####) in Höhe von 39,00 Euro freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 69 % und der Beklagten zu 31 % auferlegt.
Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe
3I.
4Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
5Aus abgetretenem Recht hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 823, 249, 398 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflichtVersG auf Zahlung des tenorierten Betrages.
61. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass dem Geschädigten, der seine Forderung gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hat, das Recht zustand, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Höhe des entstandenen Schadens einzuholen. Insoweit ist ein Verstoß gegen die Pflicht, den Schaden soweit möglich gering zu halten, nicht ersichtlich.
72. Auch angesichts der Gebühren für die eigentliche Erstellung des Gutachtens sind die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig. Hierbei handelt es sich um den erforderlichen Geldbetrag im Sinne der genannten Vorschrift, wovon das Gericht im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO überzeugt ist. Insoweit bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
8a) Nach der auch von beiden Parteien zitierten Rechtsprechung ist es zwischenzeitlich als sachgerecht anerkannt, dass Sachverständigenhonorar in Relation zur Schadenshöhe zu setzen und danach zu berechnen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450, 1451).
9Entsprechend ist der Kläger hier vorgegangen.
10b) Die von ihm seiner Berechnung zugrundegelegten Gebührenwerte seiner Honorartabelle entsprechen auch bezüglich des Grundhonorars den Beträgen, die die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 zu Tage gebracht hat. Damit ist das Gericht jedenfalls im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Werte als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch, der in der Lage des Geschädigten aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus Informationen hinsichtlich der Üblichkeit der Höhe der Vergütung eines Sachverständigen einholt, kann sich nach Überzeugung des Gerichts auf derartige Umfragen verlassen, die von einem Berufsverband der betroffenen Branche veranlasst worden ist. Eine weitergehende Markterforschung erscheint dem Geschädigten nicht zumutbar.
113. Dies gilt allerdings nicht für die von dem Kläger berechneten Nebenkosten.
12a) Schon die Erläuterungen zu der o. g. Honorarbefragung ergeben, dass es insoweit deutliche Unterschiede gibt. Dies gilt zum einen für die Fahrtkosten, zum anderen insbesondere für die Schreibkosten, die zum Teil pauschaliert abgerechnet werden, zum Teil bereits im Grundhonorar enthalten sind.
13b) Vorliegend ist auffällig, dass bei einem Grundhonorar von 320,50 Euro Nebenkosten in Höhe von 191,46 Euro berechnet werden, die damit mehr weitere rund 60 % des Grundbetrages ausmachen. Es liegt auf der Hand, insoweit nicht mehr Nebenkosten sprechen zu können, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass diese auch in gleicher Höhe bei einem Schadensfall anfallen würden, der eine deutlich geringere Schadenshöhe mit sich bringen würde. So würden bei einem Schaden von 500,00 Euro netto nach der Honorartabelle des Klägers an Grundhonorar 145,00 Euro und – bei mit dem vorliegenden Sachverhalt unterstellten gleichen Rahmenbedingungen - an Nebenkosten 191,46 Euro berechnet werden.
14c) Das Gericht erachtet es auch insoweit als sachgerecht, die Nebenkosten in Relation zu dem Grundhonorar zu setzen und nach § 287 ZPO auf 25 % desselben zu schätzen.
154. Erstattungsfähig ist noch danach:
16Grundhonorar: 320,50 Euro
17Nebenkosten: 80,13 Euro
18__________
19Zwischensumme 400,63 Euro
20zzgl. USt 76,12 Euro
21==========
22Summe 476,75 Euro
23abzügl. Zahlung 417,07 Euro
24==========
2559,68 Euro
265. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Geschädigte habe keine Erkenntnis- oder Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Kosten des Klägers gehabt, dieser Umstand sei bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich, nicht das Wissen des Klägers um sein ggf. überhöhtes Honorar. Insoweit hat den Kläger nämlich eine Aufklärungspflicht getroffen, die er gegenüber dem Geschädigten verletzt hat. Dem Kläger war – dies betont er ausdrücklich in seinem schriftsätzlichen Vorbringen – durchaus bewusst, dass es gerade im Verhältnis zur Beklagten erhebliche Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Gutachtervergütung der Höhe nach in der Vergangenheit gegeben hat. Der Kläger selbst führt eine Reihe von Vorverfahren auf. Damit bestand für ihn die Pflicht, den Geschädigten darauf aufmerksam zu machen, dass die Gefahr besteht, dass die Versicherung des Unfallgegners die Sachverständigenrechnung nicht vollständig begleichen wird (vgl. AG Bochum, Urteil vom 29.05.2008 – 67 C 275/07).
27II.
28Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
29III.
30Von seinen Rechtsanwaltskosten war der Kläger seitens der Beklagten insoweit freizustellen, als er mit seiner Klage erfolgreich war. Basierend auf dem zuzusprechenden Betrag von 59,68 Euro – mithin einem Wert von bis 300,00 Euro – war eine der von Klägerseite vorgelegten Berechnung entsprechende Gebühr von 39,00 Euro zu beziffern.
31IV.
32Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
33Streitwert: 192,16 Euro.
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