Urteil vom Amtsgericht Altena - 2 C 364/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,25 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung der Rechtsanwälte T pp., N, vom 13.02.2009 (Rechnungsnummer: 200900559) in Höhe von 39,00 EURO freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist teilweise begründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gem. §§ 823, 249 Abs. 2 S. 1, 398 ff. BGB, §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 60,25 EURO.
5Die Kosten des von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Der Geschädigte hatte das Recht, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes einzuholen.
6Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen und nicht die von dem Geschädigten bezahlten Rechnungsbeträge zu erstatten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Widerherstellung Erforderlichen, sind allerdings weder der Schädiger noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1450, (1451)).
7Ein nach einem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH NJW 2007, 1450, (1451)).
8Der Geschädigte kann von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die von dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2007, 1450, (1452)).
9Diese Anforderungen erfüllt das von dem Kläger geltend gemachte Honorar nur teilweise.
10Bei dem abgerechneten Honorar für die Gutachtenerstellung handelt es sich nach durch Schätzung gem. § 287 ZPO gewonnener Überzeugung des Gerichts um den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
11Wird lediglich der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs bestimmt, richtet sich das Grundhonorar nach ebendiesem ermittelten Wiederbeschaffungswert, wobei von dem Grundhonorar aufgrund dessen, dass keine Reparaturkosten ermittelt werden müssen, ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist.
12Als Grundlage der Berechnung wird ausweislich der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 bei einem solchen Wiederbeschaffungswert von der überwiegenden Anzahl der Sachverständigen von 238,50 EURO ausgegangen. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Befragung eine geeignete Schätzgrundlage, der es sich insoweit auch bedient.
13Der Kläger hat angesichts des ersparten Aufwandes lediglich 80 % des angegebenen Grundhonorars geltend gemacht. Das Gericht erachtet den ersparten Aufwand durch einen Nachlass von 20 % auf das Grundhonorar im Wege der Schätzung als ausreichend berücksichtigt.
14Die Nebenkosten sind in dem geltend gemachten Umfang hingegen nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
15Der Kläger macht noch ein Grundhonorar von 190,80 EURO netto und Nebenkosten von 136,28 EURO netto geltend. Die Nebenkosten betragen damit über 71 % des Grundhonorars und können angesichts dieses Verhältnisses zu dem Grundhonorar nicht mehr als Nebenkosten bezeichnet werden.
16Aus den Erläuterungen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ergibt sich, dass die Abrechnung insoweit nicht einheitlich gehandhabt wird. Insbesondere bei den Fahrtkosten und bei den Schreibkosten gibt es erhebliche Unterschiede bei der Abrechnungsmethodik.
17Das Gericht sieht es als sachgerecht an, die Nebenkosten in Relation zu dem Grundhonorar zu setzen. Der erforderliche Wiederherstellungsaufwand wird insoweit auf 25 % des Grundhonorars geschätzt.
18Demzufolge ergibt sich folgende Rechnung:
19Grundhonorar: 190,80 EURO
20Nebenkosten: 47,70 EURO
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22Zwischensumme: 238,50EURO
2319,00 % USt 45,32 EURO
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25Gesamtbetrag: 283,82 EURO
26abzgl. gezahlter 223,57 EURO
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28noch zu zahlen: 60,25 EURO
29Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.
30Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von seinen Rechtsanwaltskosten.
31Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind - ausgehend von einem Gegenstandswert von 60,25 EURO - mit 39,00 EURO zu beziffern.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
34Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 EURO festgesetzt.
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