Urteil vom Amtsgericht Altena - 2 C 364/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,25 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung der Rechtsanwälte T pp., N, vom 13.02.2009 (Rechnungsnummer: 200900559) in Höhe von 39,00 EURO freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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