Urteil vom Amtsgericht Altenburg - 420 Js 17785/16 3 OWi
Tenor
Gegen den Betroffenen wird wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h eine Geldbuße von 80 Euro verhängt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG, 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO, Nr. 11.3.4 Anlage BKatV
Gründe
I.
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Der Betroffene ist 50 Jahre alt und hat gemäß Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 01.02.2017 eine Eintragung hierin:
- 2
Am … erging durch die zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h als Führer eines PKW am … um … Uhr. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 120,- € verhängt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 14.05.2015, Aktenzeichen: ….
II.
- 3
Am 21.01.2016 um 07.47 Uhr fuhr der Betroffene in der Ortsdurchfahrt S…, L 1361, mit dem PKW, amtliches Kennzeichen: …-…, innerhalb geschlossener Ortschaften mit überhöhter Geschwindigkeit von 74 km/h. Es war die allgemein für Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemäß § 3 Abs. 3 StVO gültig. Die Überschreitung beträgt somit 24 km/h.
III.
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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.
- 5
Der Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen.
- 6
Der Messbeamte wurde als Zeuge vernommen und schilderte den Betrieb des Messgerätes. Hierbei wurde ersichtlich, dass das Messgerät ordnungsgemäß aufgestellt und betrieben wurde und hierbei keinerlei Fehler auftraten.
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Die Befähigung des Messbeamten zur Bedienung des Messgerätes ergibt sich aus der Bescheinigung vom 09.05.2014 (Bl. 9 d.A.), die in der Hauptverhandlung verlesen wurde.
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Die Lichtbilder der Messung (Bl. 10 f. d.A.) wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
- 9
Die Informationen über die konkrete Messung (Bl. 10 d.A) wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Hieraus ergeben sich insbesondere die Zeit der Handlung und die gemessene Geschwindigkeit.
- 10
Das Geschwindigkeitsmessblatt vom 21.01.2016 (Bl. 5 f. d.A.) wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Hieraus ergeben sich die Details über die Messsituation und den Betrieb des Messgerätes sowie insbesondere der Ort der Handlung und die Prüfung der Unversehrtheit der Eichmarken.
- 11
Der Eichschein des Messgerätes vom 03.07.2015 (Bl. 7 f. d.A.) wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Hieraus ergeben sich die Toleranzabzüge (Verkehrsfehlergrenzen) sowie die Tatsache, dass das Messgerät vom Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg am 02.07.2015 geeicht worden ist. Damit wurde bestätigt, dass das Messgerät den Anforderungen des MessEG, der MessEV und des Prüfverfahrens entsprechend der PTB – Prüfverfahren der Bauartzulassung „Richtlinie zur Eichung der Geschwindigkeit Überwachungsanlagen der Typen PoliScan speed, PoliScan speed F1 und PoliScan M1 HP“ – entspricht. Zudem ergibt sich hieraus, dass die Eichung bis Ende 2016 gültig war. Der Toleranzabzug ist bei der vorliegenden Messung ordnungsgemäß in Ansatz gebracht worden.
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Der Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Beiziehung von Messdatei, Token und Passwort, den dieser in der Hauptverhandlung wiederholte (Bl. 53, 84 d.A.), wurde nach § 77 Abs. 2 Nr. OWiG abgelehnt.
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Diese Beweiserhebungen waren nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Die Ordnungswidrigkeit war bereits aufgrund der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel nachgewiesen. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Dies ergibt sich aus der Eichung des Messgerätes durch die zuständige Behörde und der Einhaltung aller Bedingungen einer ordnungsgemäßen Messung. Konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses begründen könnten, wurden seitens der Verteidigung nicht vorgetragen. Doch wäre auch, wenn man hier nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgehen würde, die Ordnungswidrigkeit durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel nachgewiesen.
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Im Übrigen ist anzumerken, dass ein solches Sachverständigengutachten, wie es beantragt wurde, nicht geeignet ist, die behauptete Tatsache zu beweisen. Ein Sachverständiger kann lediglich hinsichtlich der technischen Vorgänge bewerten, ob das Messergebnis richtig gewonnen wurde und physikalisch korrekt ist. Dies wurde von der Verteidigung nicht angezweifelt. Fragen der Einhaltung der Bauartzulassung sind Rechtsfragen. Hierzu hat sich ein Sachverständiger nicht zu verhalten, sondern dies ist vom Gericht zu beurteilen. Zweifel an der Einhaltung der Bauartzulassung sind jedoch nach Feststellung des Gerichts in der Hauptverhandlung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben. Die Bauartzulassung enthält Vorgaben, die Messgeräte der vorliegenden Art im Allgemeinen erfüllen müssen. Sie ist Grundlage für die Eichung (vgl. §§ 3 Nr. 3, 27 MessEG). Auf dem Eichschein vom 03.07.2015 hat das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg bestätigt, dass das Gerät geeicht wurde und somit den Anforderungen der Bauartzulassung entspricht.
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Messdatei, Token und Passwort werden für den Nachweis der Ordnungswidrigkeit nicht benötigt.
IV.
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Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.000 € geahndet werden (§ 24 Abs. 2 StVG). Da jedoch von Fahrlässigkeit ausgegangen werden muss, da ein Vorsatz nicht nachweisbar ist, reduziert sich dieser Rahmen auf maximal 1.000 € gemäß § 17 Abs. 2 OWiG.
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Vorliegend wurde die Regelgeldbuße von 80 € gemäß Nr. 11.3.4 Anlage BKatV für handlungs- und schuldangemessen erachtet. Dabei war von einem durchschnittlichen Verschulden und einer durchschnittlichen Schwere der Ordnungswidrigkeit auszugehen. Gründe für ein Abweichen von der Regelgeldbuße lagen nicht vor.
V.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 Nr. OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- MessEG § 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen 1x
- StVG § 24 Bußgeldvorschriften 1x
- § 17 Abs. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)