Beschluss vom Amtsgericht Alzey - IK 08/02, IK 8/02

Tenor

1) die dem Schuldner gewährte Stundung der Verfahrenskosten ab Rechtskraft dieses Beschlusses aufgehoben.

2) dem Schuldner aufgegeben zur Meidung der Verfahrensaufhebung ein Vorschuss i.H.v. 1.000 € an das Gericht binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu zahlen.

Gründe

1

Der Schuldner hat in dem vom ihm unterzeichneten Vermögensverzeichnis die Frage nach Grundstücken, Wohnungseigentum etc ausdrücklich verneint. Tatsächlich hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass er sowohl Eigentümer des im Grundbuch von S. Blatt 858 eingetragenen Grundbesitzes - Hof- und Gebäudefläche R.straße 182 qm - als auch Eigentümer der Wohnungseigentums Grundbuch A. Blatt 6922 ist. Bis heute fehlen jegliche Angabe über die Nutzung und die Einnahmen aus dem Wohnungseigentum. Somit hat der Schuldner unvollständige und fehlerhafte Angaben zu seinem Vermögen gemacht. Auch die grobe Fahrlässigkeit kann unterstellt werden, da einem insolventen Privatmann es durchaus zuzumuten ist, bei nur geringem Aufwand sich an sein einziges Immobiliarvermögen zu erinnern, zumal er ausdrücklich darauf angesprochen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, welchen Wert die Gegenstände haben und welcher Erlös für die Masse zu erzielen sein wird, da dies von dem Treuhänder beurteilt werden muss. Der Schuldner ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse verpflichtet, wenn er schon auf Staatskosten ein Insolvenzverfahren durchführen lässt und Restschuldbefreiung beantragt. Darüber hinaus übersieht der Schuldner, dass durch sein Verschweigen durchaus ein Schaden für die Gläubiger eintreten kann, da absonderungsberechtigten Gläubiger nur dann am Schlussverzeichnis teilnehmen, wenn sie ihren Ausfall nachweisen oder auf die abgesonderte Befriedigung verzichten (§ 190 InsO). Gerade diesen Einwand nimmt der Schuldner aber dem Treuhänder und den Gläubigem, wenn er sein belastetes Vermögen verschweigt. Die Aufhebung der Stundung rechtfertigt sich somit bereits aus § 4c Ziffer 1 InsO. Darüberhinaus sind auch die Voraussetzungen des § 4c Ziffer 5 gegeben, da die Voraussetzungen zur Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Der Schuldner hat wie ausgeführt seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grobfahrlässig verletzt. Verschiedene Gläubiger haben bereits jetzt die Versagung der Restschuldbefreiung- beantragt. Zwar spricht § 4c Ziffer 5 von der direkten Versagung der Restschuldbefreiung als Voraussetzung der Aufhebung der Stundung, allerdings ist in der Rsp. anerkannt, dass die Ziffer 5 bereits dann erfüllt ist, wenn die Restschuldbefreiung noch nicht versagt ist, aber deren Voraussetzungen vorliegen (AG Köln NZI 02, 618). Abschließend wird der Schuldner noch auf folgendes hingewiesen: Sollte der geforderte Vorschuss nicht eingehen, wird der Verwalter die Masseunzulänglichkeit anzeigen und das Verfahren mangels Masse einzustellen sein gem. § 207 InsO. In diesem Fall kann dann aber überhaupt keine Restschuldbefreiung erteilt werden, da § 289 nur die Einstellung nach § 211 nach vorangegangener Befriedigung der Massegläubiger (§ 209) deckt, nicht aber die Einstellung nach § 207 InsO. Da die Aufhebung der Stundung ex nunc angeordnet wurde, behält der Treuhänder seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse soweit dieser bereits entstanden ist.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.