Beschluss vom Amtsgericht Andernach - 10 UR II 44/05.WEG, 10 UR II 44/05 WEG

Die der Dolmetscherin zu gewährende Vergütung wird auf 174,50 Euro gerichtlich festgesetzt.

Gründe

1

Aufgrund der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2006, der mit dem Antrag verbunden war, "die Kosten der Dolmetscherin angemessen festzusetzen", hielt es das Gericht für angemessen, gemäß § 4 JVEG die Dolmetschervergütung gerichtlich festzusetzen. Die Dolmetscherin war ausweislich der Durchschrift der Anweisung (Blatt 91 der Akten) inklusive ihrer Reisezeit von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr für den Termin herangezogen. Die Dolmetscherin hat in ihrem Anschreiben vom 24.05.2006 gegen diesen Ansatz keine Einwände erhoben. Sie hat insbesondere nicht mitgeteilt, dass das Reiseende erst nach dem angenommenen Zeitpunkt von 11:30 Uhr gelegen hätte. Aufgrund der Entfernung zwischen ... und ... sowie der Dauer der mündlichen Verhandlung ist der Zeitraum für Reiseantritt (9:00 Uhr) und Reiseende (11:30 Uhr) im Übrigen auch plausibel.

2

Gemäß § 9 Abs. 3 JVEG steht einem Dolmetscher für jede Stunde ein Honorar von 55,00 Euro + Mehrwertsteuer pro Stunde zu. Hierbei ist das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zu gewähren. Die letzte bereits begonnene Stunde wird hierbei jedoch nur voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.

3

Die Dolmetscherin ist vorliegend demgemäß für zwei volle Stunden mit je 55,00 Euro + Mehrwertsteuer und mit einem halben Stundensatz von 27,50 Euro + Mehrwertsteuer für die angefangene dritte Stunde, die nicht mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, zu entschädigen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 137,50 Euro + Mehrwertsteuer, was 159,50 Euro entspricht. Außerdem sind Fahrtkosten in Höhe von 15,00 Euro in Ansatz zu bringen, so dass sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 174,50 Euro ergibt.

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