Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 3 C 571/97
Tenor
hat das Amtsgericht Arnsberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 14. Januar 1998
durch den Richter
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist unbegründet.
5Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der Anwaltsgebühren aus der Schadenregulierung anlässlich des Unfalls vom 05.07.1997 in O zu.
6Die Kosten des Rechtsstreits sind als Kosten der Rechtsverfolgung nur dann erstattungsfähig, wenn die Beauftragung eines Rechtsstreits aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 Rd.-Nr. 21; BGH Z 197, 348, 350; GBH NJW 1986, 2243, 2245). Dabei muss die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich erscheinen und nicht bloß zweckmäßig (BGH Z 197, 351). Zwar sind unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH Z, wie vor). Ist aber – wie auch im vorliegend zu beurteilenden Fall – die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vorne herein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (BGH, wie vor). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich seinen Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (wie vor).
7Letztere Gesichtspunkte liegen nicht vor, da der Kläger selbst Rechtsanwalt ist und ihm daher sicher nicht die geschäftliche Gewandtheit abgesprochen werden kann.
8Vorliegend handelt es sich auch um einen derart einfach gelagerten Fall. Nachdem der Schädiger schon am Unfallort seine Einstandspflicht schriftlich eingeräumt hatte und die Beklagte darauf auf das erste Anforderungsschreigen ihrerseits mit Schriftsatz vom 22.07.1997 mitgeteilt hatte, keine Haftungseinwände zu erheben, überwies sie von dem geltend gemachten Schaden noch im Juli 1997 einen Betrag in Höhe von 3.000,00 DM per Scheck. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages forderte die Beklagte lediglich die Originalschadenbilder an und überwies direkt im Anschluss an die Übersendung der Bilder den restlichen Betrag in Höhe von 974,0 DM. Danach hat die Beklagte innerhalb eines Monats den Schaden ohne jegliche Einwendungen reguliert, mit Ausnahme der geltend gemachten Anwaltsgebühren, die hier streitgegenständlich sind. Unter Berücksichti8gung dieses Sachverhaltes ist ein einfacherer Fall der Schadenregulierung kaum denkbar, so dass die Einschaltung eines Anwalts – unabhängig von der Schadenhöhe – nicht er erforderlich war.
9Hiergegen greifen die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht durch.
10Insbesondere kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass eventuell von dem Schädiger abstreitende Schilderungen abgegeben worden sind, da diese noch am Unfallort durch Abgabe der schriftlichen Einstandserklärung revidiert worden sind. Ob dies nun gerade darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger Anwalt ist, mag dahingestellt bleiben. Denn am Unfallort ist der Kläger primär als Unfallbeteiligter und nicht als Anwalt anzusehen. Eine Bevorzugung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ist insofern nicht gerechtfertigt. Er kann sich nicht darauf stützen, dass eventuell schon am Unfallort Ansprüche seiner Frau oder seines Vaters reguliert gewesen seien. Dies mag zwar der Fall gewesen sein, steht jedoch mit der Regulierung des Fahrzeugschadens, anhand dessen der Kläger seine Klageforderung begründet, nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Die hierfür anfallenden Gebühren für die eventuell erforderliche Einschaltung durch Dritte, sind lediglich im Rahmen der Ersatzansprüche Dritter zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der Geltendmachung des eigenen Schadens.
11Desweiteren kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte nicht unverzüglich den gesamten Betrag reguliert habe, sondern in zwei Teilleistungen. Die zweite Teilleistung erfolgte zum einen ohne größere zeitliche Verzögerungen und war zum anderen lediglich von der Übersendung der Schadensfotos abhängig. Allein daraus schon auf eine eventuelle Zahlungsverweigerung seitens der Beklagten schließen zu wollen, erscheint dem Gericht als unwahrscheinlich. Darüber hinaus stellt die Übersendung der Fotos einen rein mechanischen Vorgang dar, der es in der Sache nicht erforderlich macht, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Insbesondere kann aus diesem Vorgang alleine noch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte den Schaden entgegen ihres Schriftsatzes vom 22.07.1997 nun doch nicht regulieren wolle.
12Aufgrund dieser Umstände, wäre es auch einem Unfallbeteiligten, der nicht Anwalt ist, versagt, einen Anwalt aufgrund der Einfachheit des Sachverhalts einzuschalten. Wenn nun aber einem Geschädigten, der nicht Anwalt ist, eine derart einfache und problemlose Schadensregulierung ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts zuzumuten ist, kann erst recht ein Geschädigter, der selbst zufällig Rechtsanwalt ist, nicht besser gestellt sein und demgemäß keine Gebühren für die Eigenvertretung beanspruchen (vgl. Auch: LG München I; Versicherungsrecht 73, 168; AG Berlin-Charlottenburg, Versicherungsrecht 86, 498).
13Die Nebenentscheidungen beruhen auf §3 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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