Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 3 C 519/06
Tenor
hat das Amtsgericht Arnsberg am 17.04.2007 im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO durch den
für R e c h t erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.11.2006 (Gesch-Nr.: 06-5333739-0-4) bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 172,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.06.2006 sowie 5,00 € Mahnkosten, 0,50 € Auskunftskosten und 47,50 € Inkassokosten zu zahlen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 47 % der Klägerin und zu 53 % dem Beklagten auferlegt. Das gilt nicht für die Kosten der Säumnis, die dem Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
3Zwischen den Parteien bestand unter der Versicherungs-Nr.: ####### eine Automatenversicherung. Die Jahresprämie betrug 860,36 €.
4Der Beklagte leistete bereits die Erstprämie für die Zeit vom 31.10.2005 bis zum 01.02.2006 nicht, so dass die Klägerin gem. § 38 Abs. 1 S. 1 VVG vom Vertrag zurücktrat.
5Die Klägerin begehrt nun eine Geschäftsgebühr von 324,15 €, die sie im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 VVG für angemessen hält; der Beklagte behauptet, er habe rechtszeitig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, so dass der Vertrag nicht zustande gekommen sei.
6Am 15.11.2006 wurde antragsgemäß Vollstreckungsbescheid erlassen, der am 18.11.2006 zugestellt wurde. Bereits am 15.11.2006 ging der (verspätete) Widerspruch beim Mahngericht ein.
7Entscheidungsgründe
8Die Klage ist nur teilweise begründet.
9Durch den verspäteten Widerspruch ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO).
10Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 172,07 € gem. § 40 Abs. 2 S. 2 VVG.
11Sie ist gem. § 38 Abs. 1 S. 1 VVG berechtigt vom Vertrag zurückgetreten. Denn der Beklagte hat bereits die Erstprämie des Versicherungsvertrages nicht gezahlt. Soweit der Beklagte seinerseits einwendet, nichts zu schulden, weil er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe, ist dies unbeachtlich. Denn die Klägerin bestreitet eine entsprechende Widerrufserklärung und der Beklagte hat entgegen der Zwischenverfügung vom 17.01.2007 weder näher vorgetragen noch unter Beweis gestellt, wann und in welcher Form der Widerruf erfolgt sein soll.
12Gem. § 40 Abs. 2 S. 2 VVG steht der Klägerin nach dem Rücktritt eine "angemessene Geschäftsgebühr" zu, die das Gericht mit 172,07 € bemisst.
13Unter einer Geschäftsgebühr i. S. d. § 40 VVG ist eine an der Versicherungsprämie orientierte außervertragliche Leistung des Versicherungsnehmers zu verstehen, die er bei Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages dem Versicherer zum Ausgleich der Aufwendungen für die Vorbereitung des Vertragsabschlusses zu zahlen hat (vgl. Kramer VersR 1970, 600). Durch die Gebühr soll dem Versicherer also ein Ausgleich für seine vergeblich aufgewendete Verwaltungsarbeit zugebilligt werden. Angemessen ist die Gebühr dann, wenn sie sich an den Sätzen orientiert, die der Versicherer bei der Kalkulation seiner Prämie für äußere und innere Verwaltungskosten in Ansatz bringt (vgl. Kramer a.a.O., 601).
14Eine Erläuterung der "angemessenen Geschäftsgebühr" ist entgegen der Zwischenverfügung vom 13.03.2007 nicht erfolgt. Das Gericht sieht sich daher nur in der Lage, die Gebühr mit 20 % der Jahresprämie in Ansatz zu bringen (§ 287 ZPO). Denn es ist nicht nachvollziehbar, ob überhaupt äußere Verwaltungskosten entstanden sind. Der Vertrag wurde durch einen Makler angebahnt. Dessen Provision entsteht aber gem. § 92 Abs. 4 HGB erst mit Zahlung der Prämie, so dass mangels entgegenstehendem Vorbringen davon ausgegangen werden muss, dass keine Leistungen an den Makler erfolgten. Somit verbleiben allein die inneren Verwaltungskosten, die zugegebenermaßen im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages höher anzusiedeln sind als bei einem bereits laufenden Vertrag. Hier dürften Bearbeitungsgebühren (Personal und Material) ebenso zu berücksichtigen sein, wie der Aufwand, der im Zusammenhang mit der Ermittlung des Versicherungsrisikos anfällt. Konkret dargelegt worden ist insoweit seitens der Klägerin nichts, so dass das Gerichts lediglich 20 % der Jahresprämie als Mindestaufwand anzusetzen vermag.
15Die geltend gemachten Nebenforderungen sind aus §§ 284, 286, 288 BGB gerechtfertigt.
16Inkassokosten sind in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Arnsberg allerdings nur im Umfang der fiktiven vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattungsfähig, somit also 47,50 €. Den Geschädigten trifft nämlich eine Schadensminderungspflicht. Hätte er sich bereits vorgerichtlich der Hilfe eines Anwaltes bedient, so würden dessen vorgerichtlich entstandene Gebühren zum Teil in den Prozesskosten aufgehen, was zu einem geringeren Schaden auf Schuldnerseite führt. Mit einer Überprivilegierung des Schuldners - wie die Klägerin meint - hat das nichts zu tun. Vielmehr entspricht ein solches Vorgehen nur den in § 254 BGB enthaltenen Grundsätzen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.
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Referenzen
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