Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Arnsberg - 3 C 610/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne ausdrückliches Einverständnis per E-Mail Werbung an die Klägerin zu versenden, wobei für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 2 Jahren angedroht wird.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 265,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt eine U.-Vertretung in B. und unterhält einen Internetzugang. Die Beklagte handelt mit EDV-Produkten und Zubehör. Am 11.11.2008 versandte die Beklagte eine E-Mail an die Klägerin, in der ein sogenannter „Touchscreen-PC“ beworben wurde. Unstreitig bestanden vorher weder Geschäftsbeziehungen noch hatte es vorher eine Kontaktaufnahme zwischen den Parteien gegeben.
3Die Klägerin ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass ihr gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zustehe, zukünftig keine werbenden E-Mails mehr an sie zu übersenden. Diesen Anspruch begründet sie vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung mit einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Verbindung mit den Grundsätzen des UWG.
4Die Klägerin beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per E-Mail Werbung an die Klägerin zu versenden, und zwar bei Meidung eines gemäß § 890 I 2 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft bis zu 2 Jahren;
62. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 265,70 € zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 28.11.2008 als Nebenforderung zu zahlen.
7Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und erkennt den Anspruch an, soweit ihr untersagt werden soll,
81. im geschäftlichen Verkehr per E-Mail Werbung für EDV-Produkte ohne ausdrückliches Einverständnis der Klägerin, d.h. ohne ausdrückliche oder konkludente Einverständniserklärung, an die E-Mail-Anschriften des Klägers
9X@XXX.de
10und/oder
11XX@XXXX.de
12zu versenden.
132. Ferner erkennt die Beklagte den Klageantrag zu 2) an.
14Im Übrigen beantragt sie,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hält das angerufene Gericht nicht für zuständig, weil Ansprüche aus dem UWG, jedenfalls in entsprechender Anwendung, geltend gemacht würden.
17Soweit der Anspruch nicht anerkannt wird, hält sie den Klageantrag zunächst für zu unbestimmt. Der Verbotsantrag sei undeutlich gefasst. Da es sich bei dem Begriff Einwilligung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, werde der Klageantrag einer entsprechenden Auslegung ebenfalls nicht gerecht. Es sei auch notwendig, die E-Mail-Adressen konkret zu bezeichnen, da die Beklagte nicht überprüfen könne, wer jeweils hinsichtlich entsprechender E-Mail-Adressen berechtigt sei. Auch das Merkmal „unaufgefordert“ sei unberechtigt, weil es über den Gesetzestext hinausgehe. Die Begehungs- und Wiederholungsgefahr sei im Übrigen zu weit gefasst.
18Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig.
21Das Gericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf seinen Hinweis vom 15.02.2009. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gericht jeweils über einen Lebenssachverhalt zu entscheiden hat und im Rahmen dieses Lebenssachverhalts die anzuwendenden Normen selbständig bestimmt. Der hier zugrunde liegende Lebenssachverhalt beinhaltet aber unter anderem, dass zwischen den Parteien kein Konkurrenzverhältnis besteht, mit der Folge, dass eine Anwendung des UWG und damit eine Zuständigkeit des Landgerichts ausscheidet.
22In der Sache ist der geltend gemachte Anspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB begründet.
23Zwischen den Parteien besteht grundsätzlich kein Streit, dass die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails – das ist jedenfalls ständige Rechtsprechung – einen Unterlassungsanspruch begründet.
24In der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Form ist der Antrag begründet.
25Der Verbotsantrag ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Er wiederholt zwar lediglich den Gesetzeswortlaut; der Verbotstatbestand als solcher ist aber bereits hinreichend konkret und eindeutig gefasst. Es wird deutlich, dass die Beklagte jedenfalls an die Klägerin ohne deren ausdrückliches Einverständnis keine werbende E-Mail versenden soll. Was die Frage der Einwilligung als unbestimmten Rechtsbegriff angeht, bedarf es ebenfalls keiner näheren Präzisierung, weil ohne weitere Einschränkung jedenfalls davon auszugehen ist, dass jede Form der Einwilligung sei es konkludent oder ausdrücklich von dem Ausspruch umfasst ist.
26Es bedurfte auch keiner konkreten Bezeichnung der E-Mail-Adressen. Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass jedenfalls eine der E-Mail-Adressen für die Klägerin von U.-Deutschland zur Verfügung gestellt wird. Der Einwand, die Beklagte habe keinerlei Möglichkeit zu prüfen, wer der tatsächlich materiell berechtigte Inhaber der registrierten E-Mail-Adresse sei, greift trotzdem nicht durch. Denn zum einen ist es Aufgabe der Klägerin durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass ein E-Mail-Versand nicht an eine unberechtigte E-Mail-Adresse erfolgt. Hier bedürfte es sogar einer entsprechenden Prüfung, wenn der Versand an E-Mail-Adressen erfolgt, die noch aus Zeiten des BTX einfach über eine bestimmte Ziffernfolge verfügen. Zum andern würde eine Beschränkung auf bestimmte E-Mail-Adressen das Begehren nicht ausreichend umschreiben. Eine solche Beschränkung hätte zur Folge, dass dann, wenn die Klägerin zum Beispiel die E-Mail-Adresse „XX@XXXX.de“ in „XXX@XXXXX.de“ umfirmieren würde, oder zusätzlich eine weitere E-Mail-Adresse anlegen würden, der Vollstreckungstitel hinsichtlich dieser E-Mail-Adressen ins Leere gehen würde, obwohl der Beklagten doch insgesamt untersagt werden sollte, entsprechende Werbung an die Klägerin per E-Mail zu versenden. Auch einer Einschränkung hinsichtlich der Produktpalette bedurfte es nicht. Es dürfte zwar eher unwahrscheinlich sein, dass die Beklagte kurzfristig in einem anderen Produktsegment tätig wird. Eine Einschränkung auf den EDV-Bereich würde allerdings bewirken, dass im Falle eines solchen Wechsels die Beklagte ebenfalls erneut ohne entsprechende Konsequenzen eine werbende E-Mail an die Klägerin versenden könnte. Darüber hinaus würde diese Einschränkung genau das bewirken, was die Beklagte selbst im Übrigen beanstandet, dass nämlich eine Auslegung des Titels erforderlich würde. Würde man werbende E-Mails alleine auf EDV Produkte beschränken, so wäre damit im Fall der Vollstreckung die nicht unproblematische Auslegung verbunden, ob Software und Hardware oder eventuell nur eins von beiden oder entsprechende Kombiprodukte umfasst wären. Ferner könnte unter Umständen die Frage zu klären sein, ob bereits ein moderner Taschenrechner die Qualität eines EDV-Produkts erfüllt oder ob das erst im PC-Segment beginnt. Eine entsprechende Einschränkung ist daher weder geboten noch erforderlich.
27Die Beklagte war daher entsprechend ihrem Anerkenntnis und darüber hinaus entsprechend dem gestellten Antrag zu verurteilen.
28Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht kein Streit, sodass auch insoweit eine Verurteilung aufgrund des Anerkenntnisses erfolgt.
29Die Ordnungsgeldandrohung beruht auf § 890 ZPO.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Soweit die Klägerin ihren Antrag angepasst hat, handelt es sich um lediglich geringfügige Anpassungen, die keinerlei Kostenfolge auslösen.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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