Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 3 C 348/09
Tenor
hat das Amtsgericht Arnsbergauf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2011durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 250,00 Euro abwenden,
wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe
2(§ 495 a ZPO)
3Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz von der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.
4Sie beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 493,43 Euro nebst Zinsen in
6Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
717.05.2007 zuzüglich 70,20 Euro zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist unter anderem der Ansicht, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes unwirksam.
11Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht Anspruchsinhaberin, da die Abtretung wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 5 RDG gemäß § 134 BGB unwirksam ist.
12§ 5 erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlich im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
13Bei der klageweisen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung.
14Diese mag in einem willkürlich geschaffenen Zusammenhang mit der Autovermietung, der gewerblichen Kerntätigkeit der Klägerin stehen.
15Eine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG liegt aber nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach ihrem Inhalt und Umfang ist die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in diesem Rechtsbereich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was die Rechtsverfolgung als Haupttätigkeit ansehen lässt.
16Der darüber hinaus erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der Klägerin ist schon gar nicht vorhanden. Ein solcher Zusammenhang könnte zum Beispiel bei der Geltendmachung von vertraglichen Mietzinsansprüchen gesehen werden.
17Hier ist die Rechtsdienstleistung der Klägerin jedoch auf die geschäftsmäßige Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gerichtet. Es geht der Klägerin darum, den Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche abzunehmen, was die Abtretung auch unter dem Gesichtspunkt einer Sicherungsabtretung unwirksam sein lässt.
18Dass die Klägerin bei der klageweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geschäftsmäßig vorgeht, wird dadurch unterstrichen, dass sie gerichtsbekannter Weise in einer Vielzahl von ähnlichen gelagerten Fällen Klage allein in der Abteilung 12 erhoben hat.
19Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
20Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
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