Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 12 C 374/09
Tenor
hat das Amtsgericht Arnsbergauf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2011durch den Richter am Amtsgerichtfür Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 250,00 Euro abwenden,
wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe
3(§ 495 a ZPO)
4Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz von der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.
5Sie beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 542,31 Euro nebst Zinsen in
7Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
826.09.2008 zuzüglich 83,54 Euro zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist unter anderem der Ansicht, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes unwirksam.
12Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht Anspruchsinhaberin, da die Abtretung wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 5 RDG gemäß § 134 BGB unwirksam ist.
13§ 5 erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlich im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
14Bei der klageweisen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung.
15Diese mag in einem willkürlich geschaffenen Zusammenhang mit der Autovermietung, der gewerblichen Kerntätigkeit der Klägerin stehen.
16Eine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG liegt aber nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach ihrem Inhalt und Umfang ist die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in diesem Rechtsbereich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was die Rechtsverfolgung als Haupttätigkeit ansehen lässt.
17Der darüber hinaus erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der Klägerin ist schon gar nicht vorhanden. Ein solcher Zusammenhang könnte zum Beispiel bei der Geltendmachung von vertraglichen Mietzinsansprüchen gesehen werden.
18Hier ist die Rechtsdienstleistung der Klägerin jedoch auf die geschäftsmäßige Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gerichtet. Es geht der Klägerin darum, den Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche abzunehmen, was die Abtretung auch unter dem Gesichtspunkt einer Sicherungsabtretung unwirksam sein lässt.
19Dass die Klägerin bei der klageweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geschäftsmäßig vorgeht, wird dadurch unterstrichen, dass sie gerichtsbekannter Weise in einer Vielzahl von ähnlichen gelagerten Fällen Klage allein in der Abteilung 12 erhoben hat.
20Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
21Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
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