Beschluss vom Amtsgericht Arnsberg - 21 IN 388/09
Tenor
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Buchheister, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid wie folgt festgesetzt:
Vergütung | 47.686,51 EUR | |
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen | 712,00 EUR | |
Zwischensumme | 48.398,51 EUR | |
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 48.398,51 EUR | 9.195,72 EUR | |
Endbetrag | 57.594,23 EUR | |
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
1
G r ü n d e
2Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.11.2009 bis zum 01.12.2009 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
3Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
4Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
5Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
6Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
7Das verwaltete Vermögen betrug 2.018.679,19 EUR.
8Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 68.123,58 EUR.
9Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 17030,90 EUR zu.
10Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
11einer Erhöhung des Regelsatzes auf 70 % und damit auf den Betrag von 47.686,51 EUR gerechtfertigt.
12Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.02.2011 verwiesen.
13Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
14Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
15Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
16Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.