Urteil vom Amtsgericht Arnsberg - 15 M 116/09
Tenor
Der Antrag des Schuldners vom 08.12.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam
1
Gründe:
2Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 29.01.2009 – 15 M 116/09 – wurde das Konto des Schuldners bei der o.a. Drittschuldnerin gepfändet und evtl. Guthaben dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
3Mit Antrag vom 08.12.2011 begehrte der Schuldner die Freigabe des am 30.11.2011 überwiesenen Gehalts in Höhe von 500,00 €, da es sich insoweit um einen unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, nämlich das Weihnachtsgeld, handelte.
4Daraufhin wurde die Zwangsvollstreckung aus dem o.a. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag durch Beschluss vom 09.12.2011 einstweilen eingestellt.
5Im Nachgang wurden von dem Schuldner weitere Unterlagen angefordert, nämlich
6a) eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Zahlung des Weihnachtsgeldes
7b) Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.11.-18.11.2011
8c) Angabe über die Höhe des bei der Bank bestehenden Sockelbetrages
9Die Belege zu a) und b) wurden mittlerweile eingereicht, nicht jedoch die Angabe zu c).
10Es handelt sich vorliegend um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO.
11Dem Schuldner steht somit bereits ohne gesonderte Freigabe durch das Gericht ein pfandfreier Sockelbetrag zu, den er sich durch eine entsprechende, bei seinem Arbeitgeber einzuholende Bescheinigung gem. § 850k Abs. 5 ZPO bestätigen lassen kann.
12Zwar kann das Gericht in bestimmten Fällen auf Antrag diesen Sockelbetrag einmalig bzw. dauerhaft erhöhen, z.B. bei dem Eingang von Weihnachtsgeld gem. §§ 850k Abs. 4, 850a Nr. 4 ZPO. Voraussetzung ist jedoch, dass Angaben zur Höhe des Sockelbetrages gemacht werden. Denn nur für den Fall, dass das in dem betreffenden Monat das Gesamteinkommen den Sockelbetrag übersteigt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erhöhung.
13Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Schuldner keine Angaben zur Höhe des Sockelbetrages gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bislang überhaupt eine Bescheinigung des Arbeitgebers gem. § 850k Abs. 5 ZPO eingeholt wurde. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass ein abweichender Betrag bestimmt werden kann.
14Daher war der Antrag mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.
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