Beschluss vom Amtsgericht Arnsberg - 11 VI 196/13

Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrages der Antragstellerin vom 09.04.2013 (UR-Nr. 000/2013 des Notars H. X. in E.) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.


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