Beschluss vom Amtsgericht Arnsberg - HRB 8425
Tenor
Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 11.04.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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HRB 8425 |
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Erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.05.2023 KX (Name, Dienstbezeichnung) |
Amtsgericht Arnsberg
3Beschluss
4In der Handelsregistersache
5xx
6Beteiligte:
71. |
xxxn |
Verfahrensbevollmächtigter: |
xy |
2. |
xy |
Verfahrensbevollmächtigter: |
Notar xxy |
ergeht folgender Beschluss:
12Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom
1311.04.2023 (UVZ-Nr. 131/2023) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
14G r ü n d e :
15Herr YZ wurde mit Wirkung zum 01.05.2023 als Geschäftsführer abberufen und an seine Stelle Herr XY - ebenfalls mit Wirkung zum 01.05.2023 - als Geschäftsführer bestellt.
16Die Anmeldung wurde am 11.04.2023 durch den gesamtvertretungsberechtigten Herrn XX als Geschäftsführer sowie durch den mit Wirkung zum 01.05.2023 bestellten gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn XY vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war letzterer jedoch noch nicht anmeldeberechtigt. Dieser Umstand wurde bereits mit Schreiben vom 05.05.2023 mitgeteilt.
17Maßgebend ist insoweit die Abgabe der entsprechenden Erklärung beim Notar (somit der 11.04.2023) und nicht der Eingang der Anmeldung beim Registergericht (hier der 04.05.2023), vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage, § 39 Rn. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.06.2012, 7 Wx 13/12.
18Dem im Rahmen der (mittlerweile zurückgenommenen) Beschwerde gegen die gerichtliche Zwischenverfügung vom 09.05.2023 zitierten Fall des OLG Hamm (I-15 W 85/10) lag nur scheinbar der gleiche Sachverhalt zugrunde.
19Denn die dortige Anmeldung wurde seinerzeit neben dem neu bestellten Geschäftsführer HT auch von dem bereits vorhandenen, einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer L.B. mit unterzeichnet (Dokument im öffentlichen Registerordner abrufbar unter Amtsgericht Essen HRB 9402, Anmeldung vom 17.12.2009), sodass der bearbeitende Rechtspfleger seinerzeit gar keinen Anlass hatte, die Anmeldeberechtigung zu monieren.
20Die Zwischenverfügung bezog sich lediglich auf den Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung gem. § 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG.
21Demzufolge war auch nur diese Versicherung Gegenstand der Beschwerde und der danach ergangenen Entscheidung.
22Vorab ist jedoch die Anmeldeberechtigung zu prüfen.
23Diese ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da eben nur eine wirksame Anmeldung des gesamtvertretungsberechtigten Herrn XX und nicht des (zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertretungsberechtigten) Herrn XY vorliegt.
24Mangels Rücknahme der Anmeldung war diese daher zurückzuweisen. Eine Zurückweisung war deshalb geboten, da nach Ansicht des Gerichts ein nicht behebbarer Mangel vorliegt.
25Rechtsmittelbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
27Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
28Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstraße 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
29Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
30Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
31Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
32Arnsberg, 23.05.2023
33ZZ
34Rechtspfleger
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Referenzen
- 7 Wx 13/12 1x (nicht zugeordnet)
- 15 W 85/10 1x (nicht zugeordnet)
- GmbHG § 39 Anmeldung der Geschäftsführer 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x
