Beschluss vom Amtsgericht Bad Dürkheim - 1 F 197/05


Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

2

b) Darüber hinaus hat der 32-jährige Antragsteller nicht dargelegt, welche Bemühungen er unternimmt, um eine seinen Lebensunterhalt sicherstellende Erwerbstätigkeit zu finden, mit welcher er auch die Prozesskosten zumindest ratenweise erbringen könnte. Auch aus diesem Grund wäre ihm unter Mutwilligkeitsgesichtspunkten keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1912 - Stichwort: Nehmermentalität).

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