Beschluss vom Amtsgericht Bad Iburg - 5 F 382/07

Tenor

Auf die Erinnerung vom 12.11.2007 wird der Kostenbeamte angewiesen, über den Vergütungsanspruch der Rechtsanwältin H. ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr neu zu entscheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 06.11.2007 hat der Kostenbeamte die Prozesskostenhilfevergütung der Erinnerungsführerin beschieden. Er hat dabei die von der Erinnerungsführerin geltend gemachte Verfahrensgebühr (§§ 2, 13 I RVG i. V. m. Nr. 3100 RVG) hälftig gekürzt, da die Anwältin bereits außergerichtlich für ihre Mandantin tätig geworden sei. Gegen diese Anrechnung wendet sich die Anwältin und verweist darauf, dass unstreitig ihre außergerichtliche Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Mandantin abgerechnet worden sei; dies sei ihr auch durch § 122 Nr. 3 ZPO verwehrt. Der Bezirksrevisor hält die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr für zutreffend und verweist auf den Wortlaut der Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG-VV. Die Erinnerung hat Erfolg.

2

Zutreffend weist zwar der Bezirksrevisor darauf hin, dass nach dem Wortlaut der zitierten Vorbemerkung die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Auch der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 07. und 14.03.2007 (NJW 2007, 2049 und 2050) bestätigt, dass sich infolge der Anrechnungsbestimmung die Verfahrensgebühr ermäßige und nicht wie von der Rechtsprechung teilweise angenommen die Geschäftsgebühr. Gleichwohl hält das Gericht die vorgenommene Anrechnung für unzutreffend und zwar aus folgenden Gesichtspunkten:

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a) Die Entscheidungen des BGH betrafen nicht die Festsetzung von PKH-Vergütungen, sondern die Frage, ob sich die im Klageverfahren als materiell - rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr durch die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vermindere. Aus den Urteilen lässt sich nicht entnehmen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr stets vorzunehmen ist, also insbesondere auch dann, wenn die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht als materiell - rechtlicher Kostenerstattungsanspruch eingeklagt und zuerkannt worden ist (hierzu OLG München DAR 2007, 729, 731) oder gegenüber der Partei nicht geltend gemacht wurde.

4

b) Eine Anrechnung stünde im Widerspruch zu § 122 I Nr. 3 ZPO. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass im Umfang und für die Dauer der Bewilligung der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen seinen Mandanten nicht geltend machen kann; diese zugunsten der bedürftigen Partei wirkende Sperre ist zwingend und umfassend (OLG Köln NJW-RR 1995, 634). Die vom Kostenbeamten und dem Bezirksrevisor vertretene Auffassung führt dazu, dass der auf PKH-Basis tätig gewordene Anwalt gegenüber der Staatskasse nur noch regelmäßig eine halbe Verfahrensgebühr abrechnen könnte, ihm die Geltendmachung der Geschäftsgebühr gegen seine Mandantschaft - von der, da sie ja „arm“ ist, ohnehin im Zweifel nichts zu holen wäre - indes verwehrt ist. Wenn demgegenüber das Landgericht Osnabrück im Beschluss vom 04.10.2007 (10 O 2709/06 n. v.) argumentiert, die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung könne nicht davon abhängen, ob der Anwalt ihm zustehende Ansprüche gegen seine Partei erhebe und durchsetze oder nicht, setzt es sich mit dem Problem der Sperrwirkung des § 122 I Nr. 3 ZPO nicht auseinander.

5

c) Auch unter der Geltung der BRAGO gab es mit § 118 II eine Anrechnungsbestimmung, wonach die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden Verfahren angefallene Prozess- oder Verkehrsgebühr anzurechnen war. Gleichwohl hat soweit ersichtlich niemand die Auffassung vertreten, im Rahmen der PKH-Vergütungsfestsetzung könne dem Anwalt keine Prozessgebühr zugebilligt werden, weil auf diese ja die Geschäftsgebühr (voll!) anzurechnen sei. Auch Kostenbeamter und Bezirksrevisor vertreten die jetzige Auslegung soweit ersichtlich erst seit einigen Monaten, obgleich das RVG und die VV schon seit Jahren gelten. Hinzu kommt, dass die durch das RVG eingeführte Teilanrechnung den Rechtsanwalt begünstigen sollte (Thomsen NJW 2007, 267, 268), die vom Kostenbeamten und Bezirksrevisor vertretene Auffassung diese Gesetzesabsicht aber ins Gegenteil verkehrt.

6

d) Nach überwiegender Rechtsprechung - zum Teil auch in ausdrücklicher Kenntnis der o. g. Entscheidungen des BGH - hindert die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3 Absatz 4 grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (siehe Nachweise auch zur Literatur OLG München a. a. O. Seite 730; OLG Koblenz 14 W 667/07 11.10.2007; OLG Rostock 10 WF 184/07 11.10.2007; OLG Hamm 23 W 182/07 27.09.2007; OLG Karlsruhe 13 W 83/07 18.09.2007). Warum dann für die Festsetzung der seitens der Landeskasse geschuldeten Vergütung etwas anderes gelten sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.

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e) Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung steht der Anrechnungspraxis des Kostenbeamten und des Bezirksrevisors entgegen. Gerade in Familiensachen erlebt das Gericht häufig, dass sowohl Kläger als auch Beklagten Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Der der Klägerseite beigeordnete Anwalt, welcher in anrechenbarer Weise außergerichtlich tätig geworden ist, müsste sich eine Kürzung seiner PKH-Vergütung gefallen lassen, während ein auf Beklagtenseite erst nach Klagezustellung tätig gewordener Anwalt Verfahrens-, Termins- und ggfs. Einigungsgebühr in ungekürztem Umfang erhielte, obwohl die von ihm entfaltete Tätigkeit mangels außerprozessualen Tätigwerden geringeren Umfang als die auf Klägerseite hatte. Hierfür gibt es keine Rechtfertigung.

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f) Schließlich leidet die vom Kostenbeamten und Bezirksrevisor nunmehr eingeführte Anrechnungspraxis daran, dass pauschal und formularmäßig die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr damit begründet wird, es sei „aus der Akte ersichtlich“, dass der Anwalt „in dieser Angelegenheit vorgerichtlich tätig“ war und unterstellt, dass diese vorgerichtliche Tätigkeit mit 1,3 Geschäftsgebühr abgegolten ist. Damit macht man es sich zu einfach: Da grundsätzlich zunächst spätestens mit Einreichung der Klageschrift die 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG in voller Höhe entsteht und nur unter den Voraussetzungen des Absatz 4 der Vorbemerkung 3 dessen Wortlaut nach eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Betracht kommt, stellt Vorbemerkung 3 Abs. 4 insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz „volle 1,3 Verfahrensgebühr“ dar. Es wäre mithin Aufgabe des Kostenbeamten und des Bezirksrevisors gewesen, im Einzelnen darzulegen, worin konkret die - anrechenbare - vorgerichtliche Tätigkeit der Anwältin bestanden hätte. Die o. g. Pauschalbegründung genügt diesen Ansprüchen nicht.

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Nach alledem war der Erinnerung statt zu geben.

 


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