Urteil vom Amtsgericht Bad Kreuznach - 2 C 1506/06

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 22,20 € aus abgetretenem Recht aus einem zugrunde liegenden Zeitschriftenabonnementvertrag geltend.

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Die Klägerin kauft als GbR offene Forderungen auf, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

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Zwischen den Parteien ist im wesentlichen streitig, ob die streitgegenständliche Forderung, die angeblich aus einem Zeitschriftenabonnement mit der Firma G.-B. Verlagsgesellschaft mbH resultiert, tatsächlich entstanden ist und ob eine solche Forderung an die Klägerin abgetreten wurde.

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Die Klägerin trägt vor:

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Sie habe sich unter anderem von der Firma G.-B. Verlagsgesellschaft mbH eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 22,20 € abtreten lassen. Darüber hinaus stünden allein bei der Klägerin weitere neun Forderungen gegen die Beklagte aus, wovon noch fünf offen seien.

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Zwischen der Firma G.-B. Verlagsgesellschaft mbH und der Beklagten sei ein Vertrag über ein Abonnement der Zeitschrift Glücksbringer zustande gekommen. Die Beklagte habe auf einem mit „Garantie-Gewinn-Abrufschein und unverbindliche Test-Anforderung für Gewinnerin E. H.“ unterschrieben, dass sie das streitgegenständliche Abonnement kostenpflichtig bestelle, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen etwas Gegenteiliges mitteile. Wegen des genauen Inhalts wird auf den dem Schriftsatz der Klägerin vom 19.01.2007 beigefügten „Garantie-Gewinn-Abrufschein“ (Bl. 46 der Akte) verwiesen. Die Beklagte habe innerhalb der Widerspruchsfrist nichts Entsprechendes mitgeteilt. Sie habe das Abonnement auch nicht gekündigt.

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Danach sei monatlich jeweils eine Ausgabe der Zeitschrift zum Einzelpreis von 7,40 € an die Beklagte geliefert worden. Mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 04.10.2004 habe die Zedentin die Monate Oktober, November und Dezember 2004 abgerechnet.

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Trotz mehrfacher Mahnungen von Seiten der Zedentin und eines von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens, der U. Inkasso GmbH, habe die Beklagte nicht gezahlt. Mit Schreiben der U. Inkasso GmbH vom 23.12.2004 sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Klägerin die streitgegenständliche Forderung gekauft habe. Die U. Inkasso GmbH habe der Beklagten mit Datum vom 18.01.2005 und 18.02.2005 zwei weitere Mahnungen geschickt. Wegen des genauen Inhalts wird auf die vorgenannten Schreiben verwiesen.

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Ursprünglich hat die Klägerin einen Mahnbescheid mit folgenden Forderungen

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Hauptforderungen

1. Zeitungs-/ Zeitschriftenbezug

24,90 €

2. Dienstleistungsvertrag gem. Bankrücklastgeb.

5,60 €

Nebenforderungen

Kontoführungskosten

20,45 €

Mahnkosten

8,00 €

Inkassokosten

52,20 €

Insgesamt

111,15 €

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beantragt.

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Mit der Klagebegründung vom 23.11.2006 hat die Klägerin die Klage weitgehend zurückgenommen und beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 22,20 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Bei der Unterschrift auf dem Bestellschein handele es sich nicht um ihre Unterschrift. Zu diesem Zweck hat sie Vergleichsunterschriften eingereicht, auf die hier verwiesen wird.

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Sie ist des weiteren der Ansicht, dass eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderung nicht substantiiert vorgetragen sei.

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Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG bedürfe. Es sei von der Klägerin nicht vorgetragen worden, dass eine solche Erlaubnis existiere. Die Abtretung sei daher nach § 134 BGB nichtig.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 22,20 € aus abgetretenem Recht verlangen.

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Zwischen der Beklagten und der Zedentin ist kein Vertrag über ein Abonnement der Zeitschrift G.-B. zustande gekommen. Die streitgegenständliche Forderung konnte daher auch nicht nach § 398 BGB an die Klägerin abgetreten werden, da nur existente Forderungen abgetreten werden können.

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Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass ein Abonnementvertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten zustande gekommen sei, da letztere auf dem „Garantie-Gewinn-Abrufschein“ unterschrieben habe, dass sie ein kostenpflichtiges Abonnement wünsche, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen widerspreche. Hierbei handelt es sich aber um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Das gedruckte Erscheinungsbild des „Garantie-Gewinn-Abrufschein“ weist daraufhin, dass dieser von der Zedentin einseitig gestellt und mehrfach verwendet wird. Tatsächlich hat die Beklagte zwar nicht innerhalb der in der Klausel gesetzten Zwei-Wochenfrist widersprochen, obwohl sie in dem Kleingedruckten über die Folgen eines Schweigens und über ihr Widerrufsrecht informiert wurde. Dies ist zwar zwischen den Parteien streitig. Der Beklagten hätte aber insoweit die sekundäre Darlegungs- und Beweislast oblegen, darzutun, in welcher Form, wann genau oder mit welchem Schreiben sie widersprochen oder widerrufen hat. Da sie insoweit nicht substantiiert vorgetragen hat, ist es als erwiesen anzusehen, dass sie nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist widersprochen hat.

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Die Klausel über die Fiktion der Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Abonnementvertrages durch Schweigen ist aber nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass durch das Schweigen der Beklagten auch kein Abonnementvertrag zustande gekommen ist. Denn diese Klausel ist im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des „Vertrages“, also des „Garantie-Gewinn-Abrufscheines“, ungewöhnlich, so dass die Beklagte nicht mit ihr rechnen brauchte.

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Die objektive Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann sich aus einem Widerspruch zu der Werbung des Verwenders und auch aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ergeben (Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Auflage, 2004, § 305 c, Rdnr. 3). Zwar ist es grundsätzlich nicht unüblich, dass durch Klauseln, wie die vorliegende, ein Vertragsschluss durch Schweigen fingiert wird. Der weit überwiegende Teil solcher Klauseln wird auch kaum ungewöhnlich im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB sein. Die Ungewöhnlichkeit ergibt sich im konkreten Fall aber aus der Gestaltung und dem Inhalt des „Garantie-Abruf-Scheines“. Die fettgedruckte Überschrift des streitgegenständlichen Formulars lautet „Garantie-Gewinn-Abrufschein und unverbindliche Test-Anforderung für Gewinnerin E. H.“. Auf der linken Seite des Formulars steht: „Hier Ihre Garantie-Gewinn-Marke aus dem roten Wert-Brief aufkleben“. Darunter ist die „Garantie-Gewinn-Marke“ mit dem Lösungswort „Gewinner“ aufgeklebt. Auf der rechten Seite steht „Hier Ihre Test-Marke vom Brief aufkleben“. Darunter ist eine Marke mit dem Inhalt „Ihre Test-Marke für eine kostenlose Leseprobe vom G.-B.“ aufgeklebt. Der vorgenannte Text ist in großer bis sehr großer Schrift und zum Teil fettgedruckt gestaltet. Unten auf dem Formular befinden sich kleingedruckt die streitgegenständliche Klausel, sowie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Rechts daneben sind zwei große Platzhalter für die Telefonnummer, und zwei Unterschriften, eine für „Bestellung“ und eine für „Widerrufsbelehrung“. Das Gericht ist zwar überzeugt davon, dass es sich bei den beiden in den Platzhaltern platzierten Unterschriften um diejenigen der Beklagten handelt. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Unterschriften gleichen nämlich auch für einen Laien erkennbar eindeutig denjenigen auf dem „Garantie-Gewinn-Abrufschein“. Angesichts der geschilderten äußeren Gestaltung, stehen allerdings die Elemente, die von einer unverbindlichen Testanforderung und einer kostenlosen Leseprobe sprechen, derart im Vordergrund, dass die Annahmefiktion der Klausel hierzu objektiv im Widerspruch steht. Dies wird dadurch verstärkt, dass durch die konkrete Gestaltung der Eindruck erweckt wird, dass es sich im Grunde genommen um die Anforderung eines garantierten Gewinnes handelt und dass man lediglich nebenbei als kostenlose und unverbindliche Dazugabe eine Leseprobe des G.-B. erhält. Ausdrücklich ist hier die Rede von Leseprobe und nicht von einem Probeabonnement, bei dem es durchaus üblich ist, dass es widerrufen werden muss. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass aus der äußeren Gestaltung dieses „Garantie-Gewinn-Abrufscheines“ nicht wirklich hervorgeht, dass die G.-B. Verlagsgesellschaft mbH Urheber dieses Scheines ist und damit eventuell ein Interesse an einem Abonnementvertrag haben könnte.

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Die Klausel über die Annahme eines Abonnementvertrags war auch überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Klausel überraschend, wenn der Vertragspartner nicht mit einer solchen Vereinbarung rechnen musste. Entscheidend ist der Überrumpelungseffekt. Zwischen den berechtigten Erwartungen und Vertrauen des Verwendungsgegners und dem Inhalt der Klausel muss eine Diskrepanz bestehen. Angesichts eines geringen rechtlichen Wissensstandes des typischen Kunden kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Kenntnis von dem Klauselinhalt erlangt, weil er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgelesen hat. Ein starkes Überraschungsmoment kann auch nicht dadurch ausgeräumt werden, dass die Formularerklärung gesondert unterschrieben oder fettgedruckt ist. In solchen Fällen ist ein individueller Hinweis erforderlich (Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Auflage, 2004, § 305 c, Rdnr. 4, m.w.N.). Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass auf dem „Garantie-Gewinn-Abruf-Schein“ eine Klausel in dem Kleingedruckten enthalten ist, nach der das Schweigen innerhalb einer zweiwöchigen Widerspruchsfrist als Annahmeerklärung zu einem Abonnementvertrag der Zeitschrift G.-B. betrachtet wird. Wie bereits dargelegt, wird durch den „Garantie-Gewinn-Abruf-Schein“ aufgrund seiner äußeren Gestaltung und seinem Inhalt der Eindruck erweckt, dass es sich vordergründig um die Anforderung eines garantierten Gewinnes handelt und sozusagen als Dazugabe eine kostenlose Leseprobe mitgeschickt wird. Ebendiese Elemente sind auf dem „Schein“ wie bereits erwähnt überproportional herausgestellt im Vergleich zu der kleingedruckten Klausel. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte in dem „Schein“ namentlich genannt wurde. Die berechtigten Erwartungen darauf, dass es sich bei dem Schein lediglich um einen Abruf eines garantierten Gewinnes und die Anforderung einer kostenlosen und unverbindlichen Leseprobe handelt, stehen in starkem Widerspruch dazu, dass der Schein eigentlich bezweckt, quasi durch die Hintertür über die streitgegenständliche Klausel, die die Annahme eines Abonnementvertrages durch Schweigen fingiert, Abonnementen für die G.-B.-Zeitschrift an Land zu ziehen. Die Zedentin nutzt das Gewinnversprechen damit dafür aus, Menschen, die wahrscheinlich gar nicht an einem G.-B.-Abonnement, sondern an dem Gewinn interessiert sind, als Abonnementen zu rekrutieren. Dieses Verhalten ist im Übrigen auch unlauter nach § 4 Nr. 1 und 6 UWG. Denn die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers wird dadurch im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG mehr als unsachlich beeinflusst, dass ihm suggeriert wird, er rufe lediglich einen garantierten Gewinn ab und erhalte zusätzlich eine kostenlose Leseprobe. Darüber hinaus wird durch die Gestaltung des „Scheines“ im Sinne des § 4 Nr. 6 UWG der Eindruck erweckt, dass die angeforderten zwei Unterschriften und das Aufkleben der „Test-Marke für eine kostenlose Leseprobe“ dafür erforderlich sind, dass der Gewinn abgerufen werden kann. Die Beklagte konnte daher berechtigterweise darauf vertrauen, dass ihre Unterschrift auch nur für den garantierten Gewinn und die kostenlose Leseprobe gilt und nicht als Zustimmung zu der streitgegenständlichen Annahmefiktionsklausel (Vgl. ähnlich, zu den Anforderungen an eine Gewinnzusage und eine Relativierung in AGB: Laukemann in: jurisPK-BGB, 3. Auflage, 2006, § 661a BGB, Rdnr. 21 f.). Nach dem vorgesagten ist die streitgegenständliche Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden und ein Abonnementvertrag zwischen der „Zedentin“ und der Beklagten nicht zustande gekommen.

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Selbst wenn man – entgegen der Ansicht des Gerichts – der Meinung sein sollte, dass die Klausel wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist und auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhält, wäre der so zustande gekommene Abonnementvertrag sittenwidrig und damit nichtig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Dies müsste die Klägerin sich gemäß § 404 BGB entgegenhalten lassen.

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Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt oder kennen müsste, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (Vgl. m.w.N. nur: BGH, Urteil v. 29.06.2005, Az. VIII ZR 299/04, unter II. B. 1. a.). Nicht erfüllte im Sinne des UWG unlautere Gewinnversprechen, die eine Bestellung quasi provozieren, können gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Sinne des § 138 BGB verstoßen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die sich aus bestimmten Geschäftspraktiken oder aus besonderen Verhältnissen des Geschäftspartners ergeben können (BGH, Urteil v. 29.06.2005, Az. VIII ZR 299/04, unter II. B. 1. a.; Wendt, Sittenwidrigkeit anlässlich eines Gewinnspieles geschlossener Kaufverträge, in: Geisler/ Hauger, jurisPR-BGHZivilR, 43/2005, Anm. 2; Nassal in: jurisPK-BGB, 3. Auflage, 2006, § 138, Rdnr. 75). Es wurde bereits festgestellt, dass der „Garantie-Gewinn-Abrufschein“ unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 und 6 UWG ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierauf verwiesen. Es spricht auch viel dafür, dass die Zedentin sich nicht nur im Sinne des § 4 Nr. 1 und 6 UWG unlauter verhalten hat, sondern, dass auch ihre Geschäftspraktik gegen das Anstandsgefühl aller Billig und gerecht Denkenden verstößt. Vorliegend ist dem Gericht bei der Internetrecherche nach einschlägigen Urteilen bekannt geworden, dass die Klägerin und die jeweils von ihr eingeschaltete U.-Inkasso GmbH häufiger Forderungen von unseriösen Firmen aufkaufen, die aus Bestellungen meist über kleinere Geldbeträge resultieren, die durch Gewinnversprechen und massive Einflussnahme gezielt auf ältere und geschäftlich unerfahrene Menschen Bestellungen zustande kommen. Im Mahnverfahren werden dann wie vorliegend überwiegend Mahn- und Inkassokosten geltend gemacht, die die zugrunde liegende Forderung bei weitem übersteigen. Im konkreten Fall hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass noch fünf von weiteren neun Forderungen gegen die Beklagte offen seien. Dies spricht angesichts des bekannten Geschäftsgebarens der Klägerin dafür, dass auf die Beklagte massiv eingewirkt wurde.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Beschwer der Klägerin 600 € nicht übersteigt, § 511 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 22,20 € festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

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