Urteil vom Amtsgericht Bad Oeynhausen - 11 C 314/93
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,--DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von restlichem Schadensersatz in Höhe von 2.147,22 DM aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
3Am 1. Februar 1993 kam es in Bad Oeynhausen zu einem Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem Fahrzeug vom Fabrikat <H.-Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen AA-AA 00 sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB 000 beteiligt waren.
4Das letztbezeichnete Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert; zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Verkehrsunfall durch das alleinige Verschuldender Beklagten zu 1) verursacht wurde und daß die Beklagten der Klägerin gegenüber zu vollem Schadensersatz verpflichtet sind. Während der Reparaturdauer ihres Fahrzeuges mietete die Klägerin bei der Firma Auto-N. ein Ersatzfahrzeug; diese stellte mit Rechnung vom 16.02.1993 der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.217,87 DM in Rechnung.
5Die Beklagte zu 2) rechnete auf der Basis der neuen I.-Empfehlungen ab und erstattete hierauf an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.070,65 DM; so daß aus der Rechnung der Firma A. noch ein Betrag in Höhe von 2.147,22 DM offen blieb. Da die Beklagte zu 2) weitere Zahlungen ablehnte, machte die Klägerin den restlichen Rechnungsbetrag nunmehr klageweise geltend.
6Die Klägerin trägt vor, daß die Firma A. die Mietwagenkosten nach der Unfallersatzwagenpreisliste berechnet habe. Bei der Anmietung des Fahrzeuges sei sie nicht auf die Unterschiede zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif hingewiesen worden; im übrigen habe sie sich jedoch mit den Preislisten anderer Autovermieter beschäftigt und davon überzeugt, daß deren Unfallersatztarife nicht günstiger gewesen seien als die Tarife der Firma A.
7Die Klägerin vertritt daher die Auffassung, daß sie ihrer Pflicht zum Einholen von Vergleichsangebote hinreichend nachgekommen sei und die Beklagten daher die angefallenen Kosten in voller Höhe zu erstatten, hätten.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.147,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1993 zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagten tragen vor, daß eine Vielzahl namentlich benannter Firmen seinerzeit Fahrzeuge zum Tarif nach der neuen I.-Empfehlung angeboten hätten. Die Klägerin hätte diese Firmen durch Rückfrage bei der Beklagten zu 2) in Erfahrung bringen können und daher ohne weiteres ein Fahrzeug gemäß den Bedingungen der neuen I.-Empfehlungen anmieten können. Im übrigen bestreiten die Beklagten, daß die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges notwendig gewesen sei.
13Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
14Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage konnte in der Sache keinen Erfolg haben.
17Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten über die bereits vorprozessual gezahlten 1.070,65 DM ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten nicht zu. In diesem Zusammenhang muß zunächst berücksichtigt werden, daß die Klägerin in keiner Weise dargelegt hat, daß die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges notwendig war. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, welche Strecken sie mit dem Mietwagen zurückgelegt hat und daß die Benutzung eines Taxis nicht preisgünstiger gewesen bzw. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen wäre. Insoweit ist daher von der Klägerin nicht .dargetan worden, daß die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich notwendig und wirtschaftlich auch vernünftig war.
18Darüber hinaus, steht dem Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe des geltend gemachten Restbetrages von 2.147,22 DM auch entgegen, daß der Klägerin
19in Höhe dieses Betrages kein Schaden entstanden ist. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß sie von der Firma A. nicht auf den Unterschied zwischen dem allgemeinen Normaltarif und dem Unfallersatztarif hingewiesen worden ist und daß sie insbesondere auch nicht darauf hingewiesen worden ist, daß die Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif möglicherweise seitens der Beklagten zu 2) nach den neuen I.-Empfehlungen nicht erstattet würden. Nach Auffassung des Gerichts wäre die Firma A. jedoch verpflichtet gewesen, die Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages darauf hinzuweisen, daß ihr Unfallersatztarif über den neuen I.-Verbands-Empfehlungen lag und daß dieser Erstatztarif über den von den Autovermietern angebotenen Normaltarif lag. Zwar ist normalerweise kein Anbieter einer Leistung gehalten, seine Kunden auf günstigere Angebote hinzuweisen; jedoch ist ein Autovermieter, der sich mit der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen befaßt, gegenüber seinen Kunden auch verpflichtet, gewisse Beratungspflichten zu übernehmen.
20In diesem Zusammenhang .hätte die Firma A. die Klägerin wegen des gespaltenen Tarifes darüber befragen müssen, ob Anlaß für die Anmietung ein Verkehrsunfall war und ob für die Schadensfolgen eine Versicherung einzustehen hat. Die Firma N. wäre dann ferner verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß ihr Unfallersatztarif über den Sätzen der neuen I.-Empfehlungen lag und daß sich die Beklagte zu 2) weigern werde, nachdem über den Empfehlungen liegenden Unfallersatztarif der Firma A. abzurechnen. Die Klägerin hätte dann die Möglichkeit gehabt,
21sich bei der Beklagten zu 2) da nach zu erkundigen, wo sie ein Ersatzfahrzeug gemäß den neuen Empfehlungen des I.-Verbandes hätte anmieten können und dann ein Fahrzeug bei einem anderen Vermieter anmieten können.
22Indem die Firma A. jedoch der diesbezüglichen Beratungspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie der Klägerin eine Schadensminderung betreffend die Mietwagenkosten unmöglich gemacht und sich hierdurch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht.
23Dieser Schaden liegt in der Differenz zwischen dem Unfallersatztarif der Firma A. und den neuen Empfehlungen des I.-Verbandes. Zwar hat das Bundeskartellamt dem I.-Verband zwischenzeitlich die Anwendung der Empfehlungen untersagt; auf den Einspruch des Verbandes hin hat jedoch das Kammergericht Berlin die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt, so daß dem I.-Verband bis auf weiteres die Anwendung der Empfehlungen gestattet ist. Demzufolge war die Firma A. der Klägerin gegenüber verpflichtet, auf die neuen Empfehlungen des I.-Verbandes und die sich daraus ergebende Problematik im Rahmen der Schadensregulierung hinzuweisen; indem die Firma A. dieser Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, hat sie sich der Klägerin gegenüber schadenserstatzpflichtig gemacht, so daß sie von der Klägerin den Differenzbetrag, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, nicht beanspruchen kann. Sollte die Klägerin diesen Betrag bereits zwischenzeitlich gezahlt haben, kann sie einen entsprechenden Schadensersatzanspuch gegenüber der Firma A. geltend machen, so daß ihr ein Schaden in Höhe des hier streitigen Betrages nicht entstanden ist und die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben konnte
24(vergI. hierzu im Ergebnis OLG Karlsruhe DAR 1993,229).
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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