Beschluss vom Amtsgericht Bad Oeynhausen - 16 AR 212/25
Tenor
Der Anmeldung vom 29.11.2024 / 24.02.2025 sowie den Ergänzungen vom 12.02.2025 und 12.03.2025 - des Notars A. in Z. - kann noch nicht entsprochen werden.
Der Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:
Der Name der Gesellschaft ist in der gewählten Fassung nicht eintragungsfähig.
Zur Erledigung dieser Verfügung wird eine Frist von 1 Monat gesetzt.
Nach unerledigtem Fristablauf wird der Antrag zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Mit Anmeldung vom 29.11.2024 sowie den weiteren Ergänzungen wurde die Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet.
3Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister muss zwingend diverse
4Angaben enthalten. Im vorliegenden Fall fehlt gem. § 707 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB die Angabe eines eintragungsfähigen Namens der Gesellschaft.
5„…Die Sachfirma darf weder aus Gattungs-, Branchen- o. Produktbezeichnungen, noch aus geographischen Angaben jeweils in Alleinstellung bestehen…Geografische Bezeichnungen sind wegen Fehlens der abstrakten Unterscheidungskraft grds. nicht eintragungsfähig, wenn die Firma allein mit ihnen gebildet wird. (MüKoHGB/Heidinger, 5. Aufl. 2021, HGB § 18 Rn. 38).“
6Der Name der Gesellschaft "K." ist mangels weiterer Unterscheidungsmerkmale nicht eintragungsfähig. - vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2025, I-4 W 39/24 -
7Rechtsmittelbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
9Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
10Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen, Bismarckstraße 12, 32545 Bad Oeynhausen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
11Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
12Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
13Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
14Bad Oeynhausen, 10.04.2025
15O.
16Rechtspfleger
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