1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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| Die Klägerin ist Finanzdienstleisterin und vermittelt vor allem Produkte der A-Versicherung als Handelsvertreterin. Die Beklagte war als selbstständige Handelsvertreterin aufgrund des Vertrages vom 19.06.2009 für die Klägerin tätig, bis dieses am 27.09.2011 einvernehmlich aufgehoben wurde. |
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| Die Klägerin fordert nicht verdiente Provisionen zurück aufgrund Ziff. IV des genannten Vertrages. Danach erhalten die von der Klägerin eingeschalteten Handelsvertreter für die Vermittlung eines Vertrages eine einmalige Abschlussprovision. Diese wird zu 90 % sofort ausbezahlt (der Rest geht in eine Rückstellung), gilt aber erst dann als endgültig verdient, wenn der geworbene Kunde eine bestimmte Anzahl von Prämien bezahlt hat. Wird der vermittelte Versicherungsvertrag vor Ablauf der sogenannten Haftungsfrist aufgelöst, sieht die Vereinbarung der Parteien eine "laufzeitanteilige Rückbelastung" vor. |
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| Die Klägerin legt der Klage die Abrechnung des Provisionskontos vom 20.03.2013 (Anlage A1) zu Grunde, die einen Sollstand von 2.482,58 EUR aufweist. Zur Begründung stützt sie sich auf den Verlauf des Saldos auf dem Abrechnungskonto, den sie durch Vorlage der Monatsabrechnungen von Juni 2012 bis März 2013 darstellt (Bl. 45 - 69 d.A.). Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe gegen die Abrechnungen nie Einwendungen erhoben, was als Saldoanerkenntnis zu werten sei. Die Nachbearbeitung der vermittelten Verträge habe sie jeweils ordnungsgemäß vorgenommen. Im Schriftsatz vom 06.05.2013 trägt die Klägerin weiter zur Nachbearbeitungspflicht vor und stellt in 13 Fällen von Vertragsabschlüssen namentlich benannter Versicherungsnehmer im Wesentlichen (mit zwei Ausnahmen) dar, warum sie zu einer Nachbearbeitung dieser Verträge nicht verpflichtet gewesen sei. |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 2.482,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.449,91 EUR seit dem 03.12.2012, aus weiteren 798,57 EUR seit dem 22.02.2013 sowie aus weiteren 234,10 EUR seit Rechtshängigkeit sowie 10 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen; |
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| 2. die Beklagte zu verurteilen, Kosten gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2013 zu bezahlen. |
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| Sie rügt, die Klägerin habe zu den einzelnen Geschäftsvorgängen nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine Stornohaftung sei daher nicht nachzuvollziehen. Der Klägervortrag lasse eine Darstellung einer laufzeitanteiligen Rückbelastung fehlen. Der Vortrag zu verschiedenen Methoden der Nachbearbeitung im Allgemeinen könne konkreten Vortrag dazu nicht ersetzen, was im Einzelnen zur Rettung der Verträge unternommen worden sei. |
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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Die Klage erfüllt trotz der Substantiierungsmängel die Zulässigkeitsanforderungen. |
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| Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift - neben einem Antrag, dessen Bestimmtheit hier nicht zweifelhaft ist - die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalten. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen. Dazu reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st.Rspr., vgl. BGH, U. v. 11.02.2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216; BGH, U. v. 17.07.2003, Az. I ZR 295/00, WRP 2003, 1458; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rdnr. 12a; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rn. 10). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (BGH, aaO; Zöller/Greger aaO). |
|
| Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung sind im vorliegenden Fall dadurch erfüllt, dass die Klägerin aus der Provisionsabrechnung vom 20.03.2013 und den vorangegangenen Abrechnungen seit 20.06.2012 vorgeht, auch wenn unklar bleibt, ob rechtlich ein Saldoanerkenntnis oder die Summe von Provisionsrückforderungsansprüchen aus einzelnen Vermittlungen die Grundlage bildet. Dass Grund und Höhe der einzelnen Rückforderungsansprüche nicht dargestellt ist, ist eine Frage der Substantiierung und damit im Rahmen der Zulässigkeit unschädlich. Immerhin ergeben sich aus den Abrechnungen Versicherungsnummern, also einzelne Versicherungsverträge, Namen von Versicherungsnehmern und Sollbeträge, die umreißen, aus welchen Verträgen welcher Versicherungsnehmer Stornoprovisionen verlangt werden. |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet, weil weder ein wirksames Saldoanerkenntnis vorliegt noch einzelne Rückforderungsansprüche hinreichend substantiiert vorgetragen sind. |
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| 1. Es kann offen bleiben, ob der Vertrag der Parteien eine Kontokorrentabrede im Sinn von § 355 HGB darstellt, nach der laufend Gutschriften und Belastung als unselbständige Rechnungsposten in ein Abrechnungskonto eingestellt werden mit der Folge, dass nur die Salden zu bestimmten Zeitpunkten rechtlich selbständige Ansprüche darstellen. Denn jedenfalls würde eine solche Abrede die Beklagte nicht allein deshalb binden, weil sie vorgerichtlich keine Einwendungen gegen die Abrechnungen erhoben hat. |
|
| Abgesehen davon, dass das von der Klägerin vorbereitete, aber von der Beklagten nicht unterzeichnete Anerkenntnis unter dem Datum vom 03.12.2012 (Anl. A 6) zeigt, dass die Klägerin selbst nicht davon ausgeht, schon die Übersendung der Abrechnungen binde die Beklagte in ausreichendem Maß, werden entsprechende Vereinbarungen gegenüber Handelsvertretern als unwirksam angesehen, weil sie mittelbar die Informationsrechte des Handelsvertreters aushebeln und daher gegen § 87c Abs. 5 HGB verstoßen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87c HGB Rn. 89; BGH, U. v. 20.09.2006, Az. VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 177; OLG Düsseldorf, U. v. 30.04.1999, Az. 16 U 74/98, OLGR Düsseldorf 1999, 469). |
|
| Die Klägerin scheint die Klage auch nicht maßgeblich auf ein solches Anerkenntnis stützen zu wollen, sondern rekurriert darauf im Rahmen ihrer Ausführungen zur Darlegungslast, die sie bei der Beklagten sieht; freilich zu Unrecht (siehe sogleich). Jedenfalls hat die Klägerin dem Hinweis in der Eingangsverfügung vom 26.03.2013 (Bl. 28 d.A.) nicht widersprochen, in der darauf hingewiesen worden war, dass nur bei einer Klage aus einem Kontokorrent aus den Provisionsabrechnungen geklagt werden könne, andernfalls aber aus den zu Grunde liegenden Geschäftsvorgängen vorgegangen werden müsse. Weil nicht aus einem Kontokorrent geklagt werde, bestünden Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage. Die Klägerin hat darauf im Schriftsatz vom 10.04.2013 geantwortet, dass Ansprüche auf Rückzahlung von ausgezahlten, aber nicht verdienten Provisionen geltend gemacht würden (Bl. 36 d.A.), also nicht etwa Ansprüche aus einem Abrechnungssaldo. |
|
| Selbst wenn man das anders verstehen wollte: Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, aus welchen Positionen sich der Abrechnungssaldo zusammensetzt. |
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| 2. Ansprüche auf Rückzahlung von ausgezahlten, aber nicht verdienten Provisionen sind nicht ausreichend dargelegt. Dass die Klägerin aus der Summe der von der Beklagten getätigten Vermittlungen und aus der Summe der bezahlten Provisionen unter dem Strich einen bestimmten Betrag glaubt zurückfordern zu dürfen, stellt keinen einlassungsfähigen Sachvortrag dar. Ebensowenig reicht es als Sachvortrag aus, dass die Klägerin zunächst eine und dann neun weitere Monatsabrechnungen vorlegt, in denen viele Einzelbuchungen von z.T. geringen Beträgen eingestellt sind, die durch Angaben von Vertragsnummern und den Namen von Versicherungsnehmern einzelnen (freilich nicht dargestellten) Vermittlungen zugeordnet werden können. Als interne Information zwischen der Klägerin und ihren Handelsvertretern mag das genügen. Als Sachverhaltsdarstellung vor Gericht in einer für außenstehende Dritte nachvollziehbaren Weise taugen die Abrechnungen dagegen nicht. Daran ändern auch 54 Seiten Klägervortrag und die Erläuterungen zu den Abrechnungen nichts. |
|
| Der für einen Rückforderungsanspruch relevante Sachverhalt besteht daraus, dass |
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| (1) die Klägerin auf eine Vermittlung der Beklagten hin Provision in bestimmter Höhe ausbezahlt hat, (2) der vermittelte Versicherungskunde innerhalb einer bestimmten Haftungszeit nur einen bestimmten Prozentsatz der an sich zu zahlenden Provisionen geleistet hat, (3) diese unvollständige Vertragsdurchführung von der Klägerin nicht zu vertreten ist, insbesondere dass eine geschuldete Nachbearbeitung durchgeführt worden ist, (4) weshalb ein dem nicht geleisteten Anteil der Prämien entsprechender Prozentsatz der erhaltenen Provision zurückzuzahlen ist. |
|
| Weder lässt der Klägervortrag erkennen, für welche Vermittlungen die Klägerin welche Provisionen bezahlt hat, noch lässt sich ihrem Vortrag entnehmen, welche dieser Zahlungen sie zu welchen Anteilen zurückfordert und von welchen Haftungszeiten sie bei welchen Verträgen ausgeht. Dass die nötigen Informationen über alle 10 Abrechnungen aufgesplittert "irgendwo" vorhanden sind und von einem Eingeweihten zusammengestellt werden können, genügt nicht. Aufgabe einer Klage ist, die aus buchhalterischen oder sonstigen Gründen zerstreuten Informationsstückchen zu einem überschaubaren, nachvollziehbaren Lebenssachverhalt zu jedem einzelnen vermittelten Vertrag wieder zusammenzusetzen, auf den sich eine Gegenpartei einlassen und den ein Richter prüfen und ggf. darüber Beweis erheben kann. |
|
| Die als Reaktion auf den zweiten gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 19.04.2013 als Anl. A 10 (Bl. 110 ff. d.A.) vorgelegte 8-seitige Tabellenübersicht, die als "Saldenverlauf" bezeichnet wird, ist zwar übersichtlicher als die Abrechnungen, leistet den erforderlichen Sachverhaltsvortrag aber auch nicht vollständig. Sie stellt - soweit ohne erklärenden Vortrag der Klägerin erkennbar - die Informationen aus den Abrechnungen nur anders dar, arbeitet aber wieder nur mit internen Buchungen, die als "Prov.-Bewegung: Historie" bzw. "Prov-Bewegung: aktuelle Abr." bezeichnet werden. Die Storno-Sachverhalte sind nur schlagwortartig umschrieben ("Herabsetzung") und die Prozentsätze der haftenden Prämien und der nicht verdienten Provision sind nicht angegeben. Die Historie der Provisionsbewegungen enthalt positive und negative Buchungen, ohne dass nachvollziehbar wird, wie diese Buchungen in die Provisionsbewegungen auf dem aktuellen Abrechnungskonto übergeleitet werden, d.h. welche Sollstände Gegenstand der Klage sein sollen und wie diese herzuleiten sind. Aus diesem Grund ist aus der Tabelle rechnerisch nicht nachzuvollziehen, wie die Klägerin zu den Rückforderungsbeträgen kommt. Die Tabellenzeilen mit gebuchten Nullbeträgen verstärken das Gesamtbild einer internen Buchhaltung, die Sachverhaltsvortrag vor Gericht nicht ersetzen kann. |
|
| Es mag sein, dass es Gerichte gibt, vielleicht am Sitz der Klägerin, die nach einer entsprechenden Zahl von einschlägigen Prozessen über genügend Erfahrung im Umgang mit den Unterlagen der Klägerin verfügen und sich mit derartigen Tabellen als Parteivortrag genügen. Ein allgemeiner Maßstab für prozessordnungsgemäßen Vortrag kann ein solcher Umstand trotzdem nicht sein. Nicht zuletzt aus Erfahrung mit derartigen Prozessen hat der Unterzeichner von vornherein das persönliche Erscheinen eines mit dem Sachverhalt vertrauten Vertreters der Klägerin angeordnet, um die Sache im Verhandlungstermin weiter aufklären zu können - leider vergeblich. Die Klägerin hat die Anordnung ignoriert und einen Unterbevollmächtigten beauftragt, der - wie jeder andere Außenstehende - naturgemäß mit dem Vortrag der Klägerin die gleichen Schwierigkeiten hatte wie das Gericht und der Beklagtenvertreter. |
|
| Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht nur Sollstände des laufenden Abrechnungskontos zurückfordert (in der Abrechnung vom 20.03.2013, Anl. A 1, "Diskont-Konto" mit 2.248,48 EUR), sondern auch Sollstände auf dem Provisionsrückstellungskonto (in Anl. 1 234,10 EUR). Zugleich trägt die Klägerin aber vor, das Rückstellungskonto enthalte einen aus Gründen der Sicherheit jeweils einbehaltenen, also gar nicht erst ausgezahlten 10%-igen Anteil der Provision. Wäre dem so, wäre im Fall eines Stornos zwar der ins Rückstellungskonto eingebuchte Provisionsanteil auszubuchen. Ein Rückforderungsanspruch für eine gar nicht bezahlte Provision ergäbe sich daraus aber nicht. |
|
| Weil schon die an die Beklagten gezahlten und daher rückforderbaren Provisionen nicht dargestellt sind und auch nicht einzelne Rückforderungsbeträge, also die einzelnen Ansprüche, die in ihrer Summe die Klagforderung ausmachen, kommt es auf die Storno-Sachverhalte nicht entscheidend an. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Klägerin - drei Wochen nach der zweiten gerichtlichen Hinweisverfügung und eine Woche vor dem Verhandlungstermin - erstmals mit Schriftsatz vom 06.05.2013 grob umrissenen Storno-Sachverhalte ausreichend substantiiert sind und irgendwelchen, da nicht ausreichend dargestellten Rückforderungsansprüchen zugeordnet werden können. Auf eine Stellungnahme der Beklagten zu diesem Klägervortrag konnte daher verzichtet werden, so dass das vom Beklagtenvertreter hilfsweise beantragte Schriftsatzrecht nicht mehr einzuräumen war. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Tatsache, dass die Klägerin eine Nachbearbeitung in kleinen Fällen nicht als lohnend ansieht oder dass sie gegen eine Herabsetzung eines Vertrags nichts unternehmen zu müssen meint, sie tatsächlich zu einer Provisionsrückforderung berechtigt. |
|
| Die Bedenken gegen die Klage hat das Gericht in der gebotenen knappen Form so frühzeitig wie möglich durch die Hinweisverfügungen vom 26.03.2013 und vom 16.04.2013 zum Ausdruck gebracht und der Klägerin Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Die Klägerin hat auch das von der BGH-Rechtsprechung geforderte Feedback zum ersten Nachbesserungsversuch in Form des zweiten Hinweises erhalten. Dem rechtlichen Gehör der Klägerin ist daher Genüge getan. Hinweise in der Ausführlichkeit einer Urteilsbegründung verlangt die ZPO nicht und solche wären einer anwaltlich vertretenen Partei gegenüber auch nicht notwendig und angebracht. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel, der Klägerin noch weitergehende Hinweise zu erteilen, war daher nicht geboten. |
|
| Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. |
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| |
| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| Die Klage erfüllt trotz der Substantiierungsmängel die Zulässigkeitsanforderungen. |
|
| Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift - neben einem Antrag, dessen Bestimmtheit hier nicht zweifelhaft ist - die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalten. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen. Dazu reicht es im Allgemeinen aus, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st.Rspr., vgl. BGH, U. v. 11.02.2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216; BGH, U. v. 17.07.2003, Az. I ZR 295/00, WRP 2003, 1458; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rdnr. 12a; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rn. 10). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (BGH, aaO; Zöller/Greger aaO). |
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| Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung sind im vorliegenden Fall dadurch erfüllt, dass die Klägerin aus der Provisionsabrechnung vom 20.03.2013 und den vorangegangenen Abrechnungen seit 20.06.2012 vorgeht, auch wenn unklar bleibt, ob rechtlich ein Saldoanerkenntnis oder die Summe von Provisionsrückforderungsansprüchen aus einzelnen Vermittlungen die Grundlage bildet. Dass Grund und Höhe der einzelnen Rückforderungsansprüche nicht dargestellt ist, ist eine Frage der Substantiierung und damit im Rahmen der Zulässigkeit unschädlich. Immerhin ergeben sich aus den Abrechnungen Versicherungsnummern, also einzelne Versicherungsverträge, Namen von Versicherungsnehmern und Sollbeträge, die umreißen, aus welchen Verträgen welcher Versicherungsnehmer Stornoprovisionen verlangt werden. |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet, weil weder ein wirksames Saldoanerkenntnis vorliegt noch einzelne Rückforderungsansprüche hinreichend substantiiert vorgetragen sind. |
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| 1. Es kann offen bleiben, ob der Vertrag der Parteien eine Kontokorrentabrede im Sinn von § 355 HGB darstellt, nach der laufend Gutschriften und Belastung als unselbständige Rechnungsposten in ein Abrechnungskonto eingestellt werden mit der Folge, dass nur die Salden zu bestimmten Zeitpunkten rechtlich selbständige Ansprüche darstellen. Denn jedenfalls würde eine solche Abrede die Beklagte nicht allein deshalb binden, weil sie vorgerichtlich keine Einwendungen gegen die Abrechnungen erhoben hat. |
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| Abgesehen davon, dass das von der Klägerin vorbereitete, aber von der Beklagten nicht unterzeichnete Anerkenntnis unter dem Datum vom 03.12.2012 (Anl. A 6) zeigt, dass die Klägerin selbst nicht davon ausgeht, schon die Übersendung der Abrechnungen binde die Beklagte in ausreichendem Maß, werden entsprechende Vereinbarungen gegenüber Handelsvertretern als unwirksam angesehen, weil sie mittelbar die Informationsrechte des Handelsvertreters aushebeln und daher gegen § 87c Abs. 5 HGB verstoßen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87c HGB Rn. 89; BGH, U. v. 20.09.2006, Az. VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 177; OLG Düsseldorf, U. v. 30.04.1999, Az. 16 U 74/98, OLGR Düsseldorf 1999, 469). |
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| Die Klägerin scheint die Klage auch nicht maßgeblich auf ein solches Anerkenntnis stützen zu wollen, sondern rekurriert darauf im Rahmen ihrer Ausführungen zur Darlegungslast, die sie bei der Beklagten sieht; freilich zu Unrecht (siehe sogleich). Jedenfalls hat die Klägerin dem Hinweis in der Eingangsverfügung vom 26.03.2013 (Bl. 28 d.A.) nicht widersprochen, in der darauf hingewiesen worden war, dass nur bei einer Klage aus einem Kontokorrent aus den Provisionsabrechnungen geklagt werden könne, andernfalls aber aus den zu Grunde liegenden Geschäftsvorgängen vorgegangen werden müsse. Weil nicht aus einem Kontokorrent geklagt werde, bestünden Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage. Die Klägerin hat darauf im Schriftsatz vom 10.04.2013 geantwortet, dass Ansprüche auf Rückzahlung von ausgezahlten, aber nicht verdienten Provisionen geltend gemacht würden (Bl. 36 d.A.), also nicht etwa Ansprüche aus einem Abrechnungssaldo. |
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| Selbst wenn man das anders verstehen wollte: Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, aus welchen Positionen sich der Abrechnungssaldo zusammensetzt. |
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| 2. Ansprüche auf Rückzahlung von ausgezahlten, aber nicht verdienten Provisionen sind nicht ausreichend dargelegt. Dass die Klägerin aus der Summe der von der Beklagten getätigten Vermittlungen und aus der Summe der bezahlten Provisionen unter dem Strich einen bestimmten Betrag glaubt zurückfordern zu dürfen, stellt keinen einlassungsfähigen Sachvortrag dar. Ebensowenig reicht es als Sachvortrag aus, dass die Klägerin zunächst eine und dann neun weitere Monatsabrechnungen vorlegt, in denen viele Einzelbuchungen von z.T. geringen Beträgen eingestellt sind, die durch Angaben von Vertragsnummern und den Namen von Versicherungsnehmern einzelnen (freilich nicht dargestellten) Vermittlungen zugeordnet werden können. Als interne Information zwischen der Klägerin und ihren Handelsvertretern mag das genügen. Als Sachverhaltsdarstellung vor Gericht in einer für außenstehende Dritte nachvollziehbaren Weise taugen die Abrechnungen dagegen nicht. Daran ändern auch 54 Seiten Klägervortrag und die Erläuterungen zu den Abrechnungen nichts. |
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| Der für einen Rückforderungsanspruch relevante Sachverhalt besteht daraus, dass |
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| (1) die Klägerin auf eine Vermittlung der Beklagten hin Provision in bestimmter Höhe ausbezahlt hat, (2) der vermittelte Versicherungskunde innerhalb einer bestimmten Haftungszeit nur einen bestimmten Prozentsatz der an sich zu zahlenden Provisionen geleistet hat, (3) diese unvollständige Vertragsdurchführung von der Klägerin nicht zu vertreten ist, insbesondere dass eine geschuldete Nachbearbeitung durchgeführt worden ist, (4) weshalb ein dem nicht geleisteten Anteil der Prämien entsprechender Prozentsatz der erhaltenen Provision zurückzuzahlen ist. |
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| Weder lässt der Klägervortrag erkennen, für welche Vermittlungen die Klägerin welche Provisionen bezahlt hat, noch lässt sich ihrem Vortrag entnehmen, welche dieser Zahlungen sie zu welchen Anteilen zurückfordert und von welchen Haftungszeiten sie bei welchen Verträgen ausgeht. Dass die nötigen Informationen über alle 10 Abrechnungen aufgesplittert "irgendwo" vorhanden sind und von einem Eingeweihten zusammengestellt werden können, genügt nicht. Aufgabe einer Klage ist, die aus buchhalterischen oder sonstigen Gründen zerstreuten Informationsstückchen zu einem überschaubaren, nachvollziehbaren Lebenssachverhalt zu jedem einzelnen vermittelten Vertrag wieder zusammenzusetzen, auf den sich eine Gegenpartei einlassen und den ein Richter prüfen und ggf. darüber Beweis erheben kann. |
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| Die als Reaktion auf den zweiten gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 19.04.2013 als Anl. A 10 (Bl. 110 ff. d.A.) vorgelegte 8-seitige Tabellenübersicht, die als "Saldenverlauf" bezeichnet wird, ist zwar übersichtlicher als die Abrechnungen, leistet den erforderlichen Sachverhaltsvortrag aber auch nicht vollständig. Sie stellt - soweit ohne erklärenden Vortrag der Klägerin erkennbar - die Informationen aus den Abrechnungen nur anders dar, arbeitet aber wieder nur mit internen Buchungen, die als "Prov.-Bewegung: Historie" bzw. "Prov-Bewegung: aktuelle Abr." bezeichnet werden. Die Storno-Sachverhalte sind nur schlagwortartig umschrieben ("Herabsetzung") und die Prozentsätze der haftenden Prämien und der nicht verdienten Provision sind nicht angegeben. Die Historie der Provisionsbewegungen enthalt positive und negative Buchungen, ohne dass nachvollziehbar wird, wie diese Buchungen in die Provisionsbewegungen auf dem aktuellen Abrechnungskonto übergeleitet werden, d.h. welche Sollstände Gegenstand der Klage sein sollen und wie diese herzuleiten sind. Aus diesem Grund ist aus der Tabelle rechnerisch nicht nachzuvollziehen, wie die Klägerin zu den Rückforderungsbeträgen kommt. Die Tabellenzeilen mit gebuchten Nullbeträgen verstärken das Gesamtbild einer internen Buchhaltung, die Sachverhaltsvortrag vor Gericht nicht ersetzen kann. |
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| Es mag sein, dass es Gerichte gibt, vielleicht am Sitz der Klägerin, die nach einer entsprechenden Zahl von einschlägigen Prozessen über genügend Erfahrung im Umgang mit den Unterlagen der Klägerin verfügen und sich mit derartigen Tabellen als Parteivortrag genügen. Ein allgemeiner Maßstab für prozessordnungsgemäßen Vortrag kann ein solcher Umstand trotzdem nicht sein. Nicht zuletzt aus Erfahrung mit derartigen Prozessen hat der Unterzeichner von vornherein das persönliche Erscheinen eines mit dem Sachverhalt vertrauten Vertreters der Klägerin angeordnet, um die Sache im Verhandlungstermin weiter aufklären zu können - leider vergeblich. Die Klägerin hat die Anordnung ignoriert und einen Unterbevollmächtigten beauftragt, der - wie jeder andere Außenstehende - naturgemäß mit dem Vortrag der Klägerin die gleichen Schwierigkeiten hatte wie das Gericht und der Beklagtenvertreter. |
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| Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht nur Sollstände des laufenden Abrechnungskontos zurückfordert (in der Abrechnung vom 20.03.2013, Anl. A 1, "Diskont-Konto" mit 2.248,48 EUR), sondern auch Sollstände auf dem Provisionsrückstellungskonto (in Anl. 1 234,10 EUR). Zugleich trägt die Klägerin aber vor, das Rückstellungskonto enthalte einen aus Gründen der Sicherheit jeweils einbehaltenen, also gar nicht erst ausgezahlten 10%-igen Anteil der Provision. Wäre dem so, wäre im Fall eines Stornos zwar der ins Rückstellungskonto eingebuchte Provisionsanteil auszubuchen. Ein Rückforderungsanspruch für eine gar nicht bezahlte Provision ergäbe sich daraus aber nicht. |
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| Weil schon die an die Beklagten gezahlten und daher rückforderbaren Provisionen nicht dargestellt sind und auch nicht einzelne Rückforderungsbeträge, also die einzelnen Ansprüche, die in ihrer Summe die Klagforderung ausmachen, kommt es auf die Storno-Sachverhalte nicht entscheidend an. Es kann daher dahinstehen, ob die von der Klägerin - drei Wochen nach der zweiten gerichtlichen Hinweisverfügung und eine Woche vor dem Verhandlungstermin - erstmals mit Schriftsatz vom 06.05.2013 grob umrissenen Storno-Sachverhalte ausreichend substantiiert sind und irgendwelchen, da nicht ausreichend dargestellten Rückforderungsansprüchen zugeordnet werden können. Auf eine Stellungnahme der Beklagten zu diesem Klägervortrag konnte daher verzichtet werden, so dass das vom Beklagtenvertreter hilfsweise beantragte Schriftsatzrecht nicht mehr einzuräumen war. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Tatsache, dass die Klägerin eine Nachbearbeitung in kleinen Fällen nicht als lohnend ansieht oder dass sie gegen eine Herabsetzung eines Vertrags nichts unternehmen zu müssen meint, sie tatsächlich zu einer Provisionsrückforderung berechtigt. |
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| Die Bedenken gegen die Klage hat das Gericht in der gebotenen knappen Form so frühzeitig wie möglich durch die Hinweisverfügungen vom 26.03.2013 und vom 16.04.2013 zum Ausdruck gebracht und der Klägerin Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Die Klägerin hat auch das von der BGH-Rechtsprechung geforderte Feedback zum ersten Nachbesserungsversuch in Form des zweiten Hinweises erhalten. Dem rechtlichen Gehör der Klägerin ist daher Genüge getan. Hinweise in der Ausführlichkeit einer Urteilsbegründung verlangt die ZPO nicht und solche wären einer anwaltlich vertretenen Partei gegenüber auch nicht notwendig und angebracht. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel, der Klägerin noch weitergehende Hinweise zu erteilen, war daher nicht geboten. |
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| Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. |
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