Beschluss vom Amtsgericht Beckum - 100 Lw 10/19

Tenor

Von einem an das Grundbuchamt gerichteten Ersuchen, das Grundstück Flur x Flurstück x ganz oder teilweise aus dem Hofgrundbuch Gemarkung A. Blatt z abzuschreiben, ist abzusehen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.


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ss="absatzLinks">Die Auffassung des Eigentümers, die gesetzliche Bestimmung des § 5 HöfeVfO, wonach die Eintragung ins Hofgrundbuch die Vermutung der Richtigkeit begründet, mache deutlich, dass im Zweifelsfalle die Hofzugehörigkeit zu bejahen sei, geht fehl. Die Vermutung der Richtigkeit eines staatlichen Registers dient allein dem Schutz des Rechtsverkehrs und schafft keine Prämisse für die Prüfung der tatsächlichen Rechtslage.

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