Urteil vom Amtsgericht Bergheim - 23 C 294/01
Tenor
Der Eigentümer des Grundstücks G1, Ackerland 71 qm, B-Straße 9, eingetragen im Grundbuch von P, - als Eigentümer eingetragen sind: Barthel T, Ackerer in P; Maria N geb. T, zu L; Anton N, Metzgermeister zu C; Arnold N, Ackerer zu P - wird mit seinem Recht ausgeschlossen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
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Die Antragsteller zu 1) und 2) haben die Ausschließung des Eigentümers des in der Urteilsformel bezeichneten Grundstücks, welches insgesamt (71 + 9 =) 80 m2 groß und bislang (noch) nicht geteilt ist, beantragt. Es ist glaubhaft gemacht, daß die Antragsteller zu 1) die 71 m2 große Teilfläche seit mehr als 30 Jahren in Eigenbesitz haben bzw. insoweit als Eigenbesitzer anzusehen sind. So haben die Antragsteller am 24.7.2001 von Herrn Franz I (U-Straße 7, 00000 F) die Grundstücke in P, Blatt 1174, Flurstücke 366, 368, 271 erworben, die das aufgebotene Grundstück räumlich umfassen. Der Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 1) war in Bezug auf die 71 m2 große Teilfläche 30 Jahre lang Eigenbesitzer bzw. wie ein solcher zu behandeln. So war sein Großvater ab dem 28.1.1957 Eigenbesitzer, was sich daran zeigt, daß er die besagte Fläche entlang der B-Straße eingefriedet hat. Nach seinem Tod am 6.10.1976 trat seine Erbin, Frau Helene L1 in die Eigenbesitzerstellung ein. So zahlte sie im Jahr 1983 Erschließungsbeiträge für die B-Straße an die Gemeinde F. Erbin von Frau Helene L1 war Frau Salome I geb. L1, die die o.g. Grundstücke an ihren Sohn, den Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 1), übereignete. Die für den 30-jährigen Eigenbesitz sprechenden Umstände sind durch eine von Frau Salome I und Herrn Franz I unterschriebene "Bestätigung" vom 27.8.2001 glaubhaft gemacht.
2Die 9 m2 große Teilfläche hat die damalige Gemeinde P, deren Rechtsnachfolgerin die Antragstellerin zu 2) ist, in den Jahren 1958-1961 anläßlich des Ausbaus der Erschließungsanlage B-Straße in (Eigen-) Besitz genommen.
3Ferner ist seit über 30 Jahren eine Eintragung, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, nicht erfolgt.
4Schließlich sind die als Eigentümer eingetragenen Personen zumindest als verschollen anzusehen. Der Begriff "Verschollenheit" i.S.v. § 927 BGB ist mit demjenigen des § 1 VerschG identisch (a.A. Palandt-Bassenge, § 927 Rz. 2). Dies geht schon daraus hervor, daß die §§ 1-11 VerschG die §§ 13-20 BGB a.F. ersetzt haben. Nach § 1 Abs. 1 VerschG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Der Barthel T ("Barth. T") ist nach einem Eintrag im Kirchenbuch der Kath. Kirchengemeinde P im Jahre 1919 siebenundsiebzigjährig verstorben. Geht man davon aus, daß er, wie die übrigen 3 Personen, spätestens 1919 eingetragen worden ist und berücksichtigt man ferner, daß die übrigen 3 Personen mit "Witwe", "Metzgermeister" und "Ackerer" bezeichnet sind, so müßten letztere - so sie noch leben sollten - heute mindestens ca. 100 Jahre als sein. Durch diese Umstände bestehen "ernstliche Zweifel" an deren Fortleben mit der Folge, daß sie als verschollen i.S.v. § 927 BGB anzusehen sind.
5Nach alledem ist der Antrag der Antragsteller zu 1) vom 14.8.2001, dem sich die Antragstellerin zu 2) unter dem 15.5.2002 ausdrücklich angeschlossen hat, zulässig und begründet. Die Voraussetzungen der §§ 927 BGB, 977 ZPO dafür, den/die Eigentümer des aus dem Tenor ersichtlichen Grundstücks mit seinen/ihrem Recht auszuschließen, sind hier erfüllt. Rechte Dritte sind vor Erlaß des Ausschlußurteils nicht angemeldet worden.
6Streitwert: 400,-EUR
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