Beschluss vom Amtsgericht Bergheim - 23 C 375/02
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin 20.01.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 08.01.2003 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
2Die nach § 11 II S. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 III S. 1, 567 II S. 2 ZPO zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß ist richtig. Soweit die Rechtspflegerin die klägerseits angemeldete Verhandlungsgebühr auf 5/10 herabgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar erhält gemäß § 35 BRAGO der Rechtsanwalt in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, u.a. dann "die gleichen Gebühren" wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung, wenn - wie vorliegend - gemäß § 495a I ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. Dies besagt indes nicht, daß dem Rechtsanwalt des obsiegenden Klägers immer auch eine 10/10 Verhandlungsgebühr zusteht. Vielmehr erhält er gemäß § 33 I S. 1 BRAGO für eine nichtstreitige Verhandlung nur eine halbe Verhandlungsgebühr. So liegt es hier. Denn die Beklagte hat zum Klageantrag der Klägerin keinen Gegenantrag gestellt. Dies steht einer "nichtstreitigen Verhandlung" i.S.v. § 33 I S. 1 BRAGO gleich. Der Rechtsanwalt der Klägerin kann auch nicht etwa anstelle der gemäß § 33 I S. 1 BRAGO vorgesehenen 5/10 Verhandlungsgebühr gemäß § 33 I S. 2 Nr. 1 BRAGO ausnahmsweise eine 10/10 Verhandlungsgebühr beanspruchen, weil im vorliegenden Verfahren nicht durch Versäumnisurteil, sondern nach Lage der Akten durch Endurteil entschieden worden ist. Denn die vorgenannte Ausnahmeregelung nimmt ausdrücklich Bezug auf § 331a ZPO und damit - gemäß dessen Satz 2 - auch auf § 251a II S. 1 ZPO, wonach ein Urteil nach Lage der Akten grundsätzlich nur ergehen darf, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Damit ist aber wiederum eine vorangegangene streitige Verhandlung gemeint. Soweit. vorliegend nach Lage der Akten entschieden worden ist, beruht dies auf § 495a ZPO, der in § 33 I S. 2 Nr. 1 BRAGO gerade nicht aufgeführt ist. Daher steht dem Rechtsanwalt der Klägerin nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr zu, so daß über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß wie geschehen zu entscheiden war.
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